EU-Taxonomie

Die EU-Taxonomie-Verordnung beschreibt einen Rahmen zur Klassifizierung "grüner" oder "nachhaltiger" Wirtschaftsaktivitäten, die in der EU durchgeführt werden. Die EU-Taxonomie schafft einen klaren Rahmen für das Konzept der Nachhaltigkeit und definiert genau, wann eine Firma oder ein Unternehmen nachhaltig oder umweltfreundlich arbeitet.

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Begriffsbestimmung:

EU-Taxonomie

Definition:

EU-Taxonomie

Weshalb gibt es die EU-Taxonomie ?
Mit der Verabschiedung des Green Deal im Jahr 2019 hat die Europäische Union die Weichen für nachhaltigere Investitionen gestellt. Ziel ist es, bis 2050 eine klimaneutrale Wirtschaft in der EU zu erreichen, wobei bereits 2030 eine Reduktion von 55 % umgesetzt werden soll. Um diese Klimaziele zu erreichen, umfasst der Green Deal einen Investitionsplan von 1 Billion Euro für die nächsten 10 Jahre. Trotz dieser enormen Investitionen ist die EU auch auf die Unterstützung des Privatsektors angewiesen, um das Pariser Klimaabkommen zu erreichen.

Die EU-Taxonomie folgt der Zielsetzung des Green Deals und hat die folgenden Hauptziele:

  • Neuausrichtung der Kapitalströme mit Fokus auf nachhaltige Investitionen
  • Etablierung von Nachhaltigkeit als Bestandteil des Risikomanagements
  • Förderung von langfristigen Investitionen und wirtschaftlichen Aktivitäten


Was genau ist die EU-Taxonomie?
Die Taxonomie beschreibt einen Rahmen zur Klassifizierung "grüner" oder "nachhaltiger" Wirtschaftsaktivitäten, die in der EU durchgeführt werden. Die EU-Taxonomie schafft einen klaren Rahmen für das Konzept der Nachhaltigkeit und definiert genau, wann eine Firma oder ein Unternehmen nachhaltig oder umweltfreundlich arbeitet. Diese Unternehmen heben sich im Vergleich zu ihren Konkurrenten positiv ab und sollten daher von höheren Investitionen profitieren. Dabei zielt die Gesetzgebung darauf ab, umweltfreundliche Geschäftspraktiken und Technologien zu belohnen und zu fördern. Der Schwerpunkt liegt dabei auf den folgenden sechs Umweltzielen:

  • Eindämmung des Klimawandels
  • Anpassung an den Klimawandel
  • Nachhaltige Nutzung und Schutz von Wasser- und Meeresressourcen
  • Übergang zu einer Kreislaufwirtschaft
  • Vermeidung und Kontrolle der Umweltverschmutzung
  • Schutz und Wiederherstellung der biologischen Vielfalt und der Ökosysteme

Um gemäß der EU-Taxonomie als nachhaltige Wirtschaftstätigkeit eingestuft zu werden, muss ein Unternehmen nicht nur zu mindestens einem Umweltziel beitragen, sondern darf auch die übrigen Ziele nicht verletzen. Die Einstufung einer wirtschaftlichen Tätigkeit im Sinne der Nachhaltigkeit erfolgt anhand der folgenden vier Kriterien, die auf den zuvor genannten Umweltzielen basieren:

  • Die Aktivität trägt zu einem der sechs Umweltziele bei
  • Die Aktivität schadet keinem der sechs Umweltziele in nennenswertem Umfang (DNSH)
  • Die Aktivität erfüllt "Mindestgarantien" wie die UN-Leitprinzipien für Wirtschaft und Menschenrechte, um keine negativen sozialen Auswirkungen zu haben
  • Die Aktivität erfüllt die von der Technischen Expertengruppe der EU entwickelten technischen Prüfkriterien

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