CSRD & Co. - Die wichtigsten ESG-Regularien für Deutschland im Überblick

verfasst von

Dr. Christopher Scheubel

Mit dem Beschluss des European Green Deals der EU von 2019 wurde ein umfangreiches Programm ausgerufen mit dem Ziel, die EU bis 2050 klimaneutral zu machen, nachhaltiges Wirtschaften zu fördern und Nachhaltigkeit stärker in Unternehmen zu verankern. Der European Green Deal umfasst eine Reihe von Regularien und Gesetzen, welche auch die Grundlage für ESG- und Nachhaltigkeitsberichte bilden. Wir stellen Ihnen die Wichtigsten vor.

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CSRD & Co. - Die wichtigsten ESG-Regularien für Deutschland im Überblick

Die wichtigsten ESG-Regularien sind das CSR-Richtlinien-Umsetzungsgesetz (CSR-RUG), die Sustainable Finance Disclosure Regulation (SFRD), die EU-Taxonomie, die Non-Financial Reporting Directive (NFRD), die Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD), das Hinweisgeberschutzgesetz (HinschG) sowie das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LksG).

Ziel der ESG-Regularien ist es, Nachhaltigkeit sowohl strategisch als auch operativ in die Geschäftspraktiken der Unternehmen zu integrieren und die Nachhaltigkeitsleistungen kontinuierlich zu verbessern. Für Unternehmensverantwortliche ist es wichtig, sich einen Überblick zu den geltenden und kommenden ESG-Regularien zu verschaffen. Denn wem es gelingt, ein aktives Nachhaltigkeitsmanagement zu etablieren, verschafft sich einen langanhaltenden Wettbewerbsvorteil. Im Folgenden werden die wichtigsten ESG-Regularien genauer betrachtet.

CSR-Richtlinien-Umsetzungsgesetz (CSR-RUG)

Eine der wichtigsten Regularien ist das CSR-Richtlinien-Umsetzungsgesetz (CSR-RUG). Dieses verpflichtet Unternehmen zur Offenlegung von Angaben zu nicht-finanziellen Aspekten und somit zu einer Erstellung eines Nachhaltigkeitsberichts.

Fünf nicht-finanzielle Aspekte, zu denen berichtet werden muss:

  • Umweltbelange
  • Arbeitnehmerbelange
  • Sozialbelange
  • Menschrechte
  • Bekämpfung von Korruption sowie Bestechung

Zu den einzelnen Aspekten sind zudem Angaben zu machen, die für das Verständnis des Geschäftsverlaufs, des Geschäftsereignisses und der Lage der Gesellschaft sowie der Auswirkung der Tätigkeit auf die nicht-finanziellen Aspekte erforderlich sind. Wirksam ist die Richtlinie seit dem Geschäftsjahr 2017.

Durch das CSR-RUG sollen europaweit kapitalmarktorientierte Unternehmen sowie Banken und Versicherungen zu einem verantwortungsbewussteren und nachhaltigeren Handeln gefördert werden. Somit soll mehr Transparenz über ökologische und soziale Auswirkungen geschaffen werden.

Organisationen können dabei entscheiden, ob sie ihre Informationen als Erweiterung des Konzern-Lageberichts im Geschäftsbericht veröffentlichen oder separat in einem Nachhaltigkeitsbericht veröffentlichen, welcher als Verweis im Lagebericht erwähnt werden muss. Im Anschluss hat ein Anschlussprüfer formell zu prüfen, ob die nicht-finanziellen Informationen im Bericht vorgelegt wurden. Aktuell ist eine inhaltliche Prüfung noch nicht vorgegeben.

Bei der Erstellung des Nachhaltigkeitsberichts verweist die EU-Richtlinie darauf, die Leitlinie der Global Reporting Initiative (GRI) oder den Deutschen Nachhaltigkeitskodex (DNK) als Orientierung für die Berichtserstellung anzuwenden. Dieses Rahmenwerk muss dann im Bericht erwähnt werden und falls diese nicht verwendet wurden, muss eine entsprechende Erklärung gegeben werden. Zudem hat die EU-Kommission eine unverbindliche Leitlinie zu Methoden der Berichtspflicht erarbeitet, welche Unterstützung bei der Erstellung des Berichts bieten.

Jedoch muss nicht alles berichtet werden. Informationen, die ein Unternehmen etwa aus Gründen des Wettbewerbs nicht erwähnen kann, müssen nicht veröffentlich werden. Diese müssen jedoch erklärt werden („Comply or Explain“). Veröffentlicht ein Unternehmen die notwendigen Informationen nicht und hat auch keine Erklärung hierfür, können Bußgelder in Höhe von bis zu 10 Mio.€ verhängt werden. Diese bemessen sich nach Umsatz und Gewinn des Unternehmens.

Für wen gilt Sie und ab wann?

Die CRS-RUG betrifft kapitalmarktorientierte Unternehmen, Institute, und Versicherungen mit mehr als 500 Mitarbeitern oder einer Bilanzsumme von über 20 Millionen Euro oder einem Umsatz von über 40 Millionen Euro seit dem Geschäftsjahr 2017.

Die Sustainable Finance Disclosure Regulation (SFRD)

Die Sustainable Finance Disclosure Regulation (SFRD) ist eine ESG-Verordnung, welche Finanzmarktteilnehmer und Finanzberater betrifft - also Unternehmen, welche Finanzprodukte anbieten und entwickeln. Die SFRD stellt Finanzmarktteilnehmer vor die Pflicht, Finanzprodukte nach ESG-Kriterien zu evaluieren.

Die im März 2021 in Kraft getretene Offenlegungsverordnung ist besonders wichtig für Unternehmen, welche mit ESG-Produkten werben oder Produkte als “nachhaltiges Investment” bezeichnen. Durch die SFRD bestehen für Unternehmen konkrete Anforderungen an die Offenlegung der Nachhaltigkeitsinformationen, um mehr Transparenz bezüglich der Nachhaltigkeitskriterien zu schaffen. Die Verordnung stellt somit standardisierte Angaben zur Verfügung, um die Vergleichbarkeit der verschiedenen ESG-Produktarten zu ermöglichen. Die SFRD fördert zusätzlich, dass Nachhaltigkeitsfaktoren verstärkt in Entscheidungsprozesse einbezogen und umgesetzt werden.

Die SFRD soll Anlegern auf Basis von Umwelt-, Sozial- und Governance-Kriterien (ESG) helfen, bewusstere Entscheidungen bei der Auswahl von Finanzprodukten zu treffen, und Finanzprodukte hinsichtlich ihrer Nachhaltigkeitsauswirkungen vergleichbarer zu mache. Somit können wertvolle Einblicke in Risiken und Chancen einzelner Unternehmen gewonnen und Veränderungen in Nachhaltigkeitsfragen bewirkt werden.

Durch die SFRD ergeben sich auch Herausforderungen an Unternehmen, welche nicht im Finanzsektor tätig sind, da Investoren verstärkt Informationen, die für die SFRD benötigt werden, anfordern werden. Somit wird es für Unternehmen immer wichtiger Nachhaltigkeitsdaten strukturiert zu erfassen und zu berichten, um für Investoren attraktiv zu sein.

Für wen gilt die SFRD und ab wann?

Die SFRD betrifft seit März 2021 vor allem Finanzmarktteilnehmer und Finanzberater, welche Finanzprodukte entwickeln und anbieten.

Die EU-Taxonomie

Mit der EU-Taxonomie hat die EU ein Klassifizierungssystem für ökologisch “nachhaltige” oder “grüne” Wirtschaftstätigkeiten geschaffen. Durch die Taxonomie werden nun für den Begriff „Nachhaltigkeit“ klare Regeln und Rahmenbedingungen geschaffen, wann ein Unternehmen nachhaltig oder umweltfreundlich wirtschaftet. Die EU-Taxonomie legt verbindliche Standards für nachhaltiges Wirtschaften fest und schafft damit Voraussetzungen für standardisierte Nachhaltigkeitsberichte mit vorgegebenen Kennzahlen. Die Taxonomie definiert, welche wirtschaftlichen Aktivitäten als nachhaltige Investitionen gelten dürfen und fordert von Organisationen Transparenz über die eigenen Geschäftsaktivitäten.

Ziel der EU-Taxonomie ist es, einheitliche nachhaltige Berichtspflichten für Unternehmen zu schaffen und Informationen über die Nachhaltigkeit der Aktivitäten vergleichbar zu machen. Somit können Investoren anhand klarer Kriterien erkennen, ob ein Unternehmen nachhaltig wirtschaftet oder nicht.

Folgende sechs Umweltziele stehen dabei im Fokus:

  1. Klimaschutz
  2. Anpassung an den Klimawandel
  3. Nachhaltiger Einsatz und Gebrauch von Wasser und Meeresressourcen
  4. Übergang zur Kreislaufwirtschaft
  5. Vorbeugung oder Kontrolle von Umweltverschmutzung
  6. Schutz und Wiederherstellung von Biodiversität und Ökosystemen

Um laut der EU-Taxonomie Verordnung als nachhaltig zu gelten, muss ein Unternehmen …

  • zu mindestens einem der in der Taxonomie aufgeführten Umweltziel einen Beitrag leisten (Substantial Contribution)
  • keines der anderen Taxonomie-Ziele verletzen (Do not significant harm)
  • und vorgegebene Mindeststandards einhalten (Minimum Safeguards).

Folgende Bereiche des EU-Taxonomie-konformen Anteils muss ein Unternehmen für ein nachhaltiges Finanzwesen offenlegen:

  • Anteil des Umsatzes mit Aktivitäten, die die Kriterien der Taxonomie erfüllen (Umsatzerlöse)
  • Der operativen Ausgaben (OpEx)
  • Investitionsausgaben (Capex)

Für wen gilt die EU-Taxonomie und ab wann?

Die EU-Taxonomie gilt für Unternehmen, die Finanzprodukte in der EU anbieten und auch große Unternehmen mit über 500 Mitarbeitern, welche unter die NFRD fallen. Zukünftig sollen auch Unternehmen unabhängig von einer Kapitalmarktorientierung mit mehr als 250 Mitarbeitern und einer Bilanzsumme von mehr als EUR 20 Millionen oder einem Umsatz von mehr als EUR 40 Millionen der Berichtspflicht unterliegen. Die EU-Taxonomie findet bereits für die ersten beiden Umweltziele, Klimaschutz und Anpassung an den Klimawandel seit Januar 2022 Anwendung. Für die vier weiteren Umweltziele werden noch bis Ende des Jahres 2022 entsprechende Rechtsakte erwartet.

Die Non-Financial Reporting Directive (NFRD)

Die Non-Financial Reporting Directive (NFRD) legt als Richtlinie zur nicht-finanziellen Berichterstattung wichtige Grundsätze für die Nachhaltigkeitsberichterstattung von von großen Unternehmen gesetzlich fest.

Durch die EU-Richtlinie sind große börsennotierte Unternehmen sowie Banken und Versicherungen verpflichtet ihren bestehenden Lagebericht, um Nachhaltigkeitsangaben zu ergänzen. Durch die Berichterstattung sollen Anleger und Verbraucher sowie sonstige Interessengruppen die Möglichkeit erhalten, mehr über die wesentlichen nicht-finanziellen Aspekte wie etwa der Unternehmenstätigkeit erfahren. Bei Analysen der EU-Komission zeigte sich jedoch, dass eine Vielzahl von Stakeholdern sich eine Ausweitung der Berichtspflichten- und Inhalte auf weitere Unternehmenskategorien wünschen. Zudem schlägt die EU-Komission vor, den Anwendungsbereich der Directive auf börsennotierte KMUs auszuweiten, da nur rund 11 000 Unternehmen aktuell von der NFRD betroffen sind. Daher soll durch die CSRD eine geplante Erneuerung der CSR-Richtlinie erfolgen, welche den Anwendungsbreich erweitern und einen umfangreicheren Reporting Standard für Nachhaltigkeit in Unternehmen festlegen soll.

Für wen gilt die NFRD und ab wann?

Die NFRD gilt für große Unternehmen mit mehr als 500 Beschäftigten und wurde 2017 in der EU umgesetzt.

Die Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD)

Die Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD) wird die größte europäische Reform der sogenannten nicht-finanziellen Berichterstattung. Die CSRD wird die bisher geltende Non-financial Reporting Directive (NFRD) perspektivisch ersetzen. Somit wird erstmals durch die Europäische Kommission ein einheitlicher Rahmen für die Berichterstattung von nicht-finanziellen Daten festgelegt.

Ziel der CSRD ist es, Transparenz und Konsistenz hinsichtlich Nachhaltigkeitsinformationen entlang der finanziellen Wertschöpfungskette zu schaffen. Durch eine Ausweitung der Berichtspflicht und der Inhalte soll schrittweise eine Gleichstellung der finanziellen und nachhaltigen, nicht-finanziellen Kennzahlen hergestellt werden. Die CSRD wird mehr als 140 Nachhaltigkeitsindikatoren (KPIs) umfassen, welche ein Unternehmen zu erheben und offenzulegen hat. Zudem gibt die CSRD vor, dass Kennzahlen in den Lagebericht des Unternehmens übernommen werden müssen und durch einen Wirtschaftsprüfer mindestens mit einem Bestätigungsvermerk der sogenannten begrenzten Sicherheit attestiert werden müssen.

Auch nicht berichtspflichtige KMUs, die in einer Geschäftsbeziehung mit einem berichtspflichtigen Unternehmen stehen, wie beispielsweise etwa Kunden, Partner und Lieferanten, können durch die CSRD indirekt betroffen sein. Denn berichtspflichtige Unternehmen müssen Auskunft über ihre Lieferanten und Zulieferer entlang der gesamten Lieferkette geben. Somit ist ein Szenario vorstellbar, in dem von der CSRD-betroffene Unternehmen ihrerseits von ihren Geschäftspartnern die Offenlegung von gewissen Nachhaltigkeitsinformationen fordern werden, um die Geschäftsbeziehung aufrechtzuerhalten. Unternehmen, die dieser Aufforderung nicht nachkommen, könnten Gefahr laufen in der Priorität nach hinten zu rutschen. Dieser Effekt, dass große Unternehmen, die gewissen Transparenzpflichten unterliegen, diese Standards auch innerhalb der Wertschöpfungskette weiterreichen, ist von Seiten der Gesetzgebung durchaus beabsichtigt und wird als Trickle-Down-Effekt (englisch für trickle down „nach unten rieseln“) bezeichnet.

Die Tatsache, dass die EU künftig Kapitalströme vorwiegend in nachhaltige Wirtschaftstätigkeiten lenken will, wird diesen Effekt weiter verstärken. So werden KMUs auch bei den Themen Finanzierung und Versicherungen eher früher als später mit der Offenlegung von Nachhaltigkeitskennzahlen konfrontiert sein. Eine zeitnahe Auseinandersetzung mit der CSRD ist somit auch für nicht direkt betroffene Unternehmen empfehlenswert.

Für wen gilt die CSRD und ab wann?

Die CSRD betrifft alle Unternehmen mit mehr als 250 Mitarbeitern und/oder einem Nettoumsatz von mehr als €40 Mio. Umsatz und/oder einer Bilanzsummer von mehr als €20 Mio. Die CSRD soll spätestens bis zum 31. Oktober 2022 verabschiedet werden. Aktuell liegt ein Entwurf zur Abstimmung vor.

Hinweisgeberschutzgesetz (HinschG)

Eine weitere ESG-Regulatorik, welche Unternehmen auf dem Weg zur Nachhaltigkeit betrifft, ist das Hinweisgeberschutzgesetz (HinschG). Das HinschG, auch als EU-Whistleblower-Richtlinie bekannt, schützt natürliche Personen innerhalb eines Unternehmens, die im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit über Verstöße  gegen europäisches und nationales Recht innerhalb des Unternehmens hinweisen. Voraussetzung hierfür ist, dass es sich um strafbewehrte oder bußgeldbewehrte Vergehen, welche die Gesundheit oder das Leben gefährden, handelt. Hinweisgebende können somit etwa auf Verstöße wie Korruption oder Steuerhinterziehung aufmerksam machen. Dabei werden die entsprechenden Hinweisgeber*innen gesetzlich vor negativen Konsequenzen im Unternehmen geschützt werden.

Um Hinweise innerhalb des Unternehmens besser erfassen zu können, muss das Verfahren der Meldeausgabe mündlich oder schriftlich und auf Wunsch auch persönlich möglich gemacht werden. Dabei sollen zwei gleichwertig nebeneinanderstehende Meldekanäle geschaffen werden: intern und extern. Ein internes Meldesystem innerhalb des Unternehmens kann ein elektronisches Hinweisgebersystem oder ein Mitarbeiter aus der Compliance-Abteilung darstellen. Eine externe Meldestelle wird bei dem Bundesamt für Justiz (BfJ) eingerichtet. Dabei kann der Whistleblower frei entscheiden, ob er die Meldungen oder Hinweise über die interne oder externe Meldestelle abgeben will.

Für wen gilt das HinschG und ab wann?

Von dem ESG-Gesetz betroffen sind Unternehmen mit mindestens 50 Beschäftigten. Die Bundesregierung hat einen entsprechenden Gesetzesentwurf beschlossen und das Gesetz könnte im Herbst verabschiedet werden und somit voraussichtlich Anfang 2023 in Kraft treten.

Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LksG)

Neben der CSRD und EU-Taxonomie hat die EU das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LksG) auf den Weg gebracht, um erstmals innerhalb der ESG-Regularien Anforderungen an ein verantwortliches Management von Lieferketten für bestimmte Unternehmen festzulegen.

Durch das LksG wird erstmals die unternehmerische Verantwortung für die Einhaltung von Menschenrechten in den Lieferketten geregelt. Durch das ESG-Gesetz erhalten Unternehmen klare und zumutbare gesetzliche Regelungen zur Erfüllung der menschlichen Sorgfaltspflichten und Vermeidung von Menschenrechtsverletzungen. Das LksG beinhaltet einen abschließenden Katalog von elf international anerkannten Menschenrechtsübereinkommen , aus welchen Verhaltensvorgaben bzw. Verbote für unternehmerisches Handeln abgeleitet werden können. Hierzu zählen das Verbot von Kinderarbeit, Sklaverei, Zwangsarbeit, die Missachtung des Arbeits- und Gesundheitsschutzes, die Vorenthaltung eines angemessenen Lohns, die Missachtung des Rechts, Gewerkschaften bzw. Mitarbeitervertretungen zu bilden, die Verwehrung des Zugangs zu Nahrung und Wasser sowie der widerrechtliche Entzug von Land und Lebensgrundlage. Überwacht werden diese Regeln durch das Bundesamt für Wirtschaft und Außenkontrolle (BAFA), welches mit entsprechenden Durchsetzungsinstrumenten ausgestattet wird.

Werden die Pflichten von Unternehmen nicht eingehalten können Bußgelder bis zu 8 Millionen Euro oder 2 Prozent des weltweiten Jahresumsatzes verhängt werden. Dieser gilt jedoch nur für Unternehmen mit mehr als 400 Millionen Euro Jahresumsatz. Zusätzlich können Unternehmen, welche derartige Bußgelder verhängt bekommen von der Vergabe öffentlicher Aufträge ausgeschlossen werden.

Für wen gilt das LksG und ab wann?

Das ESG-Gesetz gilt ab dem 01. Januar 2023 für in Deutschland ansässige Unternehmen mit mindestens 3.000 Beschäftigten oder Unternehmen mit einer Zweigniederlassung in Deutschland mit ebenfalls mindestens 3.000 Beschäftigten. Ab dem 01. Januar 2024 sind Unternehmen mit mindestens 1.000 Beschäftigten vom LksG betroffen.

Fazit

Die ESG-Regularien zu verstehen und im Blick zu behalten, ist ein elementarer Bestandteil, um das eigene Unternehmen strategisch in Richtung Nachhaltigkeit zu lenken. Jede Regulatorik trägt aus unterschiedlichen Perspektiven entscheidend dazu bei, unterschiedliche Bereiche in einem Unternehmen zu nachhaltigerem Wirtschaften zu bewegen.

Werden die ESG-Regularien sowie die Kundenwünsche von Anfang an bei der Nachhaltigkeitstransformation berücksichtigt, können Risiken von vornherein umgangen und Wettbewerbsvorteile für das gesamte Unternehmen geschaffen werden.

Im dritten Teil der Blogreihe Nachhaltigkeit zwischen Kundenwünschen und strategischer Verankerung werden die Kundenwünsche und die strategische Ausrichtung innerhalb des ESG-Spektrums näher beleuchtet. Beides sind wichtige Faktoren, welche berücksichtigt werden müssen, um die Nachhaltigkeitstranformation zu meistern und am Markt bestehen zu bleiben. Unternehmensverantwortliche müssen sich auf diese Themen vorbereiten, um Nachhaltigkeitsmanagement strategisch und erfolgreich im Unternehmen umzusetzen und gleichzeitig das Risiko des gesamten Unternehmens zu minimieren.

Hinweis: Die oben abgebildeten Informationen stellen nur eine Zusammenfassung ausgewählter ESG regulatorischer Themen und Daten dar. Die Informationen sind unverbindlich und es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit. Wir weisen darauf hin, dass Angaben kurzfristig und ohne vorherige Ankündigung geändert werden können. Anpassungen und Erweiterungen können jederzeit erfolgen.

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