PPWR

PPWR FAQ: Die wichtigsten Antworten der EU-Kommission für Unternehmen

Seit dem 12. August 2026 gilt die EU-Verpackungsverordnung. Viele Fragen aus der Praxis beantwortet der Verordnungstext aber nicht im Detail. Wer ist bei Eigenmarken verantwortlich? Was passiert mit Lagerbeständen? Muss jede Verpackung einzeln gekennzeichnet sein? Kurz vor dem Stichtag hat die EU-Kommission dazu die zweite Fassung ihrer offiziellen FAQ veröffentlicht. Wir erklären die wichtigsten Antworten auf Deutsch und zeigen, was Sie daraus für Ihr Unternehmen ableiten sollten.
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Seit dem 12. August 2026 gilt die EU-Verpackungsverordnung (EU) 2025/40, kurz PPWR, allgemein. Im Alltag tauchen dabei Fragen auf, die der Verordnungstext nicht im Detail beantwortet: Wer ist bei einer Eigenmarke verantwortlich? Was passiert mit Verpackungen, die schon im Lager liegen? Muss jeder Deckel eine Chargennummer tragen? Genau hier setzen die offiziellen PPWR FAQ der Europäischen Kommission an.

Kurz vor dem Anwendungsbeginn hat die Generaldirektion Umwelt (GD ENV) die zweite Fassung veröffentlicht. Sie ersetzt die erste Ausgabe vom März 2026. Wir erklären, was die Kommission tatsächlich erläutert, wo die Grenzen des Dokuments liegen und welche Prüfpunkte sich für Einkauf, Compliance, Qualitäts- und Verpackungsmanagement ergeben.

Das Wichtigste auf einen Blick

  • Die PPWR FAQ sind eine Auslegungshilfe der Kommission, keine neue Verordnung. Verbindlich bleibt der Text der Verordnung (EU) 2025/40.
  • Wer Verpackungen oder verpackte Produkte unter eigenem Namen oder eigener Marke herstellen lässt, ist nach Auffassung der Kommission regelmäßig Erzeuger (englisch: manufacturer) – auch bei Standardverpackungen ohne Designänderung.
  • Bei Transportverpackungen kommt es darauf an, wann die leere Verpackung ihre endgültige Form erreicht. Bei neutralen Standardkartons und unbedruckter Stretchfolie ist in der Regel der physische Produzent Erzeuger.
  • Vor dem 12. August 2026 produzierte, noch nicht in Verkehr gebrachte Verpackungen müssen nicht vernichtet oder umetikettiert werden. Identifikation und Erzeugerangaben können über ein Begleitdokument bereitgestellt werden.
  • Die rechtliche Verantwortung für die Konformität bleibt beim Erzeuger. Die technische Dokumentation kann er nicht delegieren; Lieferanten müssen ihm die nötigen Informationen liefern.
  • Für die Identifikation genügt in vielen Fällen eine Angabe auf Typ- oder Chargenebene an einem Bestandteil der Verpackung.

Was sind die offiziellen PPWR-FAQ?

Die PPWR-FAQ („Packaging and Packaging Waste Regulation (PPWR) – Frequently Asked Questions“) sind ein Dokument der Europäischen Kommission, erstellt vom Referat B.1 der GD Umwelt. Die aktuelle 2. Auflage wurde im März 2026 erstmals fertiggestellt und im August 2026 aktualisiert (Katalognummer KH-01-26-068-EN-N, DOI 10.2779/4868962). Das Publikationsamt der EU führt den 31. Juli 2026 als Veröffentlichungsdatum, die Veröffentlichungsseite der Kommission den 3. August 2026.

Das Dokument umfasst 20 Kapitel, von Begriffsbestimmungen bis zu Pfandsystemen. Neue und geänderte Antworten sind mit „NEW“ bzw. „UPDATED“ markiert. Die FAQ ergänzen die Leitlinien der Kommission zur PPWR (Bekanntmachung C/2026/3084), auf die sie mehrfach verweisen.

Wie verbindlich sind die PPWR-FAQ?

Nicht verbindlich. Das Dokument hält selbst fest, dass es nur die Auffassung der Autorinnen und Autoren wiedergibt und die Kommission nicht für Folgen seiner Nutzung haftet. Die FAQ ändern weder Pflichten noch Fristen. Verbindlich auslegen kann das EU-Recht nur der Europäische Gerichtshof; den Vollzug übernehmen die Mitgliedstaaten, deren Behörden einzelne Punkte anders gewichten können.

Erzeuger oder Hersteller? Ein Übersetzungsdetail mit Folgen

Die englischen FAQ sprechen von „manufacturer“ und „producer“. In der deutschen Fassung der PPWR heißt der manufacturer „Erzeuger“ (Art. 3 Abs. 1 Nr. 13) und der producer „Hersteller“ (Art. 3 Abs. 1 Nr. 15). Der Erzeuger verantwortet die Konformität der Verpackung, der Hersteller die erweiterte Herstellerverantwortung (EPR) in dem Mitgliedstaat, in dem die Verpackung zu Abfall wird. Wer „manufacturer“ mit „Hersteller“ übersetzt, vermischt beide Rollen – die Zentrale Stelle Verpackungsregister (ZSVR) trennt sie ebenso.

Wo kann man die PPWR-FAQ herunterladen?

Die offizielle Quelle ist die Veröffentlichungsseite der EU-Kommission. Zusätzlich ist das Dokument beim Publikationsamt der EU als PDF gelistet. Die Seiten der Kommission lassen sich zwar in allen Amtssprachen aufrufen, die zweite Auflage der FAQ selbst liegt aber (Stand: 30. September 2026) nur auf Englisch vor. Die Leitlinien der Kommission sind dagegen auf Deutsch im Amtsblatt veröffentlicht. Den Verordnungstext finden Sie auf EUR-Lex.

Die wichtigsten Fragen und Antworten für Unternehmen

Die Auswahl konzentriert sich auf praktisch relevante Themen. Die Nummern verweisen auf Kapitel und Frage der 2. Auflage.

Seit wann gilt die PPWR und greifen alle Pflichten sofort?

Direkte Antwort: Die PPWR ist am 11. Februar 2025 in Kraft getreten und gilt seit dem 12. August 2026 allgemein. Viele inhaltliche Anforderungen greifen jedoch später und sind teils an delegierte Rechtsakte oder Durchführungsrechtsakte der Kommission gekoppelt.

Einordnung: Die FAQ (Kapitel I und X.2) stellen klar, dass die Pflichten von Erzeugern und Importeuren (Art. 15 und 18) ab dem 12. August 2026 gelten, aber zusammen mit den materiellen Anforderungen der Art. 5 bis 12 zu lesen sind. Beispiele: Die Recyclingfähigkeitskriterien gelten ab 1. Januar 2030 oder zwei Jahre nach Inkrafttreten des delegierten Rechtsakts zum Design for Recycling; Rezyklatanteile in Kunststoffverpackungen ab 1. Januar 2030 oder drei Jahre nach dem Durchführungsrechtsakt nach Art. 7 Abs. 8.

Was bedeutet das für Unternehmen? Priorität haben die bereits geltenden Pflichten: Rollen, Identifikation, Stoffanforderungen nach Art. 5, Konformitätsbewertung und Dokumentation. Für spätere Anforderungen lohnt ein eigener Fristenkalender.

Wer ist Erzeuger bei Eigenmarken, Lohnfertigung und Standardverpackungen?

Direkte Antwort: Wer eine Verpackung oder ein verpacktes Produkt unter eigenem Namen oder eigener Marke entwerfen oder herstellen lässt, ist Erzeuger – auch wenn ein anderes Unternehmen physisch produziert oder abfüllt. Das gilt nach den FAQ ausdrücklich auch dann, wenn nur eine Standardverpackung ausgewählt und nichts am Design oder am Produktionsprozess geändert wird.

Einordnung: FAQ II.6 (NEW). Begründung: Der Namens- oder Markeninhaber kann gegenüber seinen Lieferanten die Verpackungseigenschaften bestimmen. Ausnahme: Ist der Auftraggeber ein Kleinstunternehmen und sitzt der Lieferant im selben Mitgliedstaat, ist der Lieferant Erzeuger. Die ZSVR sieht sich durch die FAQ bestätigt: Bei Handelseigenmarken ist das Handelsunternehmen Erzeuger und in Deutschland regelmäßig auch der systembeteiligungspflichtige Hersteller.

Was bedeutet das für Unternehmen? Handelsunternehmen und Markenartikler mit Lohnfertigern tragen die Konformitätsverantwortung für ihre Eigenmarken. Lieferverträge sollten regeln, welche Informationen der Lohnfertiger für EU-Konformitätserklärung und technische Dokumentation bereitstellt.

Praxisbeispiel (vereinfacht): Ein Händler lässt Müsli unter seiner Eigenmarke von einem Lohnabfüller verpacken. Nach den FAQ ist der Händler Erzeuger; der Abfüller liefert die nötigen Informationen nach Art. 16 PPWR.

Wer ist Erzeuger, wenn mehrere Unternehmensnamen auf einer Verpackung stehen?

Direkte Antwort: Name und Marke haben für die Erzeugereigenschaft gleiches Gewicht. Entscheidend ist, wer Gestaltung und Spezifikationen der Verpackung bestimmt. Das ist im Einzelfall anhand der vertraglichen Vereinbarungen zu prüfen.

Einordnung: FAQ II.7 (NEW): Gibt ein Lizenzgeber das Verpackungsdesign für Produkte unter seiner Marke vor, ist er Erzeuger. Lizenzgeber, deren Marke nur auf der Verpackung erscheint, ohne die Eigenschaften zu bestimmen, sind es nicht. Wichtig für den deutschen Markt: Nach Angaben der ZSVR hat die Kommission gegenüber dem Bundesumweltministerium am 7. August 2026 bestätigt, dass II.7 nur Sonderkonstellationen wie bestimmte Lizenzmodelle betrifft. Bei Handelseigenmarken bleibt das Handelsunternehmen Erzeuger – auch wenn zusätzlich der Abfüller genannt ist.

Was bedeutet das für Unternehmen? Prüfen Sie Lizenz- und Co-Branding-Verträge darauf, wer über Verpackungsdesign und -spezifikation entscheidet, und dokumentieren Sie diese Zuordnung.

Wer ist Erzeuger von Transportverpackungen?

Direkte Antwort: Maßgeblich ist der Zeitpunkt, zu dem die leere Verpackung ihre endgültige Form erreicht hat – also ohne weitere Komponenten als Transportverpackung nutzbar ist. Bei unbedruckten Standardartikeln ist das in der Regel das Unternehmen, das sie physisch herstellt. Trägt die Verpackung einen Namen oder eine Marke, ist deren Inhaber Erzeuger.

Einordnung: FAQ II.5 (NEW): Ein Karton hat seine endgültige Form auch flach gefaltet erreicht. Ein Versandaufkleber gilt nicht als Branding. Stretchfolie auf der Rolle ist bereits Verpackung; Erzeuger ist der Folienproduzent, nicht das Unternehmen, das damit Paletten sichert. Für individuell angefertigte Transportverpackungen ohne Namen oder Marke ist laut FAQ X.14 (NEW) der Besteller Erzeuger. Achtung: Nationale Register hatten sich zuvor teils anders positioniert; die Orientierungshilfe der ZSVR ordnet flexible Verpackungen wie Folien weiterhin demjenigen zu, der sie bei der Anwendung zusammenfügt. Die weitere Abstimmung sollten Sie beobachten.

Was bedeutet das für Unternehmen? Halten Sie für Kartons, Folien, Paletten und Klebebänder je Lieferant fest, ob es sich um neutrale Standardware, bedruckte Ware oder Sonderanfertigungen handelt.

Praxisbeispiel (vereinfacht): Ein Onlinehändler kauft neutrale Standardkartons und klebt nur ein Versandetikett auf. Nach den FAQ ist er dafür nicht Erzeuger. Lässt er die Kartons mit seinem Logo bedrucken, wird er Erzeuger.

Erzeuger und Hersteller: Wer trägt die erweiterte Herstellerverantwortung?

Direkte Antwort: Der Erzeuger verantwortet die Konformität – je Verpackung gibt es EU-weit einen. Der Hersteller trägt die EPR-Pflichten in dem Mitgliedstaat, in dem die Verpackung erstmals bereitgestellt wird und zu Abfall wird. Beide Rollen fallen oft zusammen, bei grenzüberschreitenden Lieferketten aber nicht immer.

Einordnung: FAQ II.9 (NEW): Der Hersteller von Transportverpackungen wird für die leere Verpackung bestimmt. Befüllt etwa ein Kunde in einem anderen Mitgliedstaat die Kartons, ist typischerweise er dort Hersteller. FAQ II.10 (NEW): Wird eine Verkaufsverpackung auch für den Versand genutzt, bleibt sie Verkaufsverpackung; Hersteller ist, wer sie befüllt und erstmals bereitstellt. In Deutschland bedeutet die Herstellerrolle laut ZSVR insbesondere Registrierung im Verpackungsregister LUCID, Systembeteiligung und Datenmeldung.

Was bedeutet das für Unternehmen? Erstellen Sie eine Rollenmatrix je Verpackungsart und Zielland – dasselbe Unternehmen kann je Mitgliedstaat unterschiedliche Rollen haben.

Was passiert mit Lagerbeständen und bereits produzierten Verpackungen?

Direkte Antwort: Verpackungen, die vor dem 12. August 2026 in Verkehr gebracht wurden, dürfen am Markt bleiben. Verpackungen, die vorher produziert, aber noch nicht in Verkehr gebracht wurden, müssen nicht vernichtet, umgearbeitet oder umetikettiert werden. Identifikation und Erzeugerangaben können über ein Begleitdokument bereitgestellt werden.

Einordnung: FAQ X.5 und X.7 (NEW), bezogen auf Art. 15 Abs. 5 und 6. Für nach dem 12. August 2026 hergestellte Verpackungen ist ein Begleitdokument nur zulässig, wenn Größe oder Beschaffenheit das Anbringen auf der Verpackung nicht erlauben. Fehlen Lieferanteninformationen für Altbestände, muss der Erzeuger laut FAQ X.6 (NEW) nach besten Kräften nachfassen oder eigene Bewertungen vornehmen. Die Erleichterung betrifft nur die Angaben nach Art. 15 Abs. 5 und 6. Juristische Kommentatoren merken an, dass der Verordnungstext diese Lösung nicht ausdrücklich vorsieht.

Was bedeutet das für Unternehmen? Erfassen Sie Bestände nach Herstellungsdatum und Status des Inverkehrbringens und halten Sie eine Vorlage für Begleitdokumente bereit.

Muss jede einzelne Verpackung eindeutig gekennzeichnet sein?

Direkte Antwort: Nein, nicht jede Komponente. Art. 15 Abs. 5 verlangt eine Typ-, Chargen- oder Seriennummer oder ein anderes Identifikationselement, damit die Verpackung mit Konformitätserklärung und technischer Dokumentation verknüpft werden kann. Häufig genügt die Angabe an einem Bestandteil und auf Chargen- oder Typebene.

Einordnung: FAQ X.8 (NEW) nennt als Beispiel einen Joghurtbecher mit Becher, Deckel und Banderole: Die Angabe auf einem Bestandteil reicht. FAQ X.13 (NEW): Angaben nach Lebensmittelrecht (etwa der LMIV) erfüllen die PPWR-Pflichten nur, wenn sie die Verpackung für Behörden identifizierbar machen, mit der Konformitätserklärung verknüpfbar sind und der genannte Akteur tatsächlich Erzeuger im Sinne der PPWR ist.

Was bedeutet das für Unternehmen? Legen Sie je Verpackungscluster fest, welche Kennung wo steht und wie sie mit Ihrer Dokumentation verknüpft ist.

Wer erstellt EU-Konformitätserklärung und technische Dokumentation?

Direkte Antwort: Der Erzeuger. Die Konformitätsbewertung kann ein Dritter durchführen, etwa ein Labor oder ein Zertifizierungssystem. Die EU-Konformitätserklärung kann ein Bevollmächtigter mit schriftlichem Mandat erstellen. Die technische Dokumentation kann der Erzeuger dagegen nicht delegieren, und seine rechtliche Verantwortung lässt sich nicht vertraglich übertragen.

Einordnung: FAQ X.1 und X.9 (NEW) mit Bezug auf Art. 15, 17, 38 und 39 sowie Anhang VII und VIII. Die Pflicht, nur konforme Verpackungen in Verkehr zu bringen, betrifft laut X.1 auch Importeure und Vertreiber. Nach FAQ X.10 (NEW) müssen Erzeuger und Importeure die technische Dokumentation fünf Jahre (Einweg) bzw. zehn Jahre (Mehrweg) aufbewahren. Anhang VII verlangt mindestens Konzeptentwurf, Fertigungszeichnungen und Werkstoffangaben der Komponenten.

Was bedeutet das für Unternehmen? Klären Sie intern, wer die PPWR-Konformitätserklärung verantwortet, wo die technische Dokumentation abgelegt wird und wie Aufbewahrungsfristen überwacht werden.

Welche Informationen müssen Lieferanten bereitstellen?

Direkte Antwort: Lieferanten müssen dem Erzeuger alle Informationen und Unterlagen liefern, die er für den Konformitätsnachweis braucht – in Papierform oder elektronisch. Laut Kommission dürfen sie das nicht verweigern. Eine eigene Konformitätserklärung erstellen Lieferanten in der Regel nicht.

Einordnung: FAQ X.4 (UPDATED) und III.5 zu Art. 16. Besonders relevant sind Angaben zu PFAS und anderen besorgniserregenden Stoffen, die der Erzeuger für den Nachweis nach Art. 5 benötigt.

Was bedeutet das für Unternehmen? Standardisieren Sie Ihre Lieferantenabfrage und halten Sie fest, welche Nachweise je Material und Komponente vorliegen.

Was müssen Importeure beachten und gilt die PPWR für Transitware?

Direkte Antwort: Importeure müssen sicherstellen, dass der Erzeuger im Drittland die Konformitätsbewertung durchgeführt, die Konformitätserklärung erstellt und die Angaben nach Art. 15 Abs. 5 und 6 angebracht hat. Außerdem müssen sie eigene Kontaktangaben auf der Verpackung oder einem Begleitdokument angeben. Ware, die die EU nur im Transit passiert, unterliegt der PPWR nicht.

Einordnung: FAQ X.11 und X.12 (NEW) zu Art. 18. Das gilt auch für neutrale Packmittel. Ein Versanddokument kann als Begleitdokument dienen, wenn es alle erforderlichen Angaben enthält. Transitware ist ausgenommen, solange sie weder in den zollrechtlich freien Verkehr überführt noch in der EU in Verkehr gebracht wird.

Was bedeutet das für Unternehmen? Nehmen Sie PPWR-Anforderungen in Einkaufsverträge mit Drittlandlieferanten auf und prüfen Sie, welche Begleitdokumente Ihre Importprozesse heute schon liefern.

Was gilt für PFAS und besorgniserregende Stoffe?

Direkte Antwort: Seit dem 12. August 2026 gelten für alle Verpackungen die Pflicht zur Minimierung besorgniserregender Stoffe (Art. 5 Abs. 1) und der Grenzwert für vier Schwermetalle (Art. 5 Abs. 4). Die PFAS-Grenzwerte nach Art. 5 Abs. 5 gelten nur für Verpackungen mit Lebensmittelkontakt.

Einordnung: FAQ III.7 bis III.18. Die PPWR setzt für PFAS kein Verbot, sondern Höchstkonzentrationen; eine Stoffliste mit CAS-Nummern wird nicht veröffentlicht. Die Grenzwerte gelten für absichtlich zugesetzte wie unbeabsichtigt vorhandene PFAS und für die gesamte Verpackungseinheit einschließlich Druckfarben, Lacke und Klebstoffe. Für den Minimierungsnachweis verweist die Kommission auf Anhang C der Norm EN 13428:2004 (III.8, NEW); diese begründet aber keine Konformitätsvermutung mehr und kann nur bis zu einer aktualisierten Norm genutzt werden (III.9, UPDATED). Für Schwermetalle empfiehlt sie den CEN-Bericht CR 13695-1:2000 (III.10, NEW).

Was bedeutet das für Unternehmen? Fordern Sie Stoffinformationen auch zu Farben, Lacken und Klebstoffen an und legen Sie fest, für welche Lebensmittelkontaktverpackungen Laborprüfungen sinnvoll sind.

Wie wird die PPWR nach dem 12. August 2026 durchgesetzt?

Direkte Antwort: Die 2. Auflage enthält ein neues Kapitel XVI zum Vollzug unmittelbar nach dem Anwendungsbeginn. Juristische Auswertungen beschreiben darin die Empfehlung der Kommission, dass Marktüberwachungsbehörden Unternehmen zunächst bei der Umsetzung unterstützen – etwa durch Informationsersuchen und Aufforderungen zur Korrektur mit angemessener Frist.

Einordnung: Diese Empfehlung ist keine Übergangsfrist und verschiebt keine Pflichten. Der Vollzug liegt bei den Mitgliedstaaten. Die Kanzlei Hogan Lovells Cadwalader weist zudem darauf hin, dass PPWR-Verstöße in Deutschland unter Umständen auch von Wettbewerbern gerichtlich verfolgt werden können.

Was bedeutet das für Unternehmen? Dokumentieren Sie Ihren Umsetzungsstand nachvollziehbar, damit Sie auf Anfragen von Behörden schnell reagieren können.

Die Kernaussagen im Überblick

Thema Aussage der offiziellen Quelle Praktischer Prüfpunkt
Eigenmarken Wer unter eigenem Namen oder eigener Marke herstellen lässt, ist Erzeuger – auch bei Standardverpackungen (FAQ II.6) Eigenmarkenportfolio mit Rollen und Lieferanten abgleichen
Mehrere Namen auf der Verpackung Erzeuger ist, wer Design und Spezifikation bestimmt; Einzelfallprüfung (FAQ II.7) Lizenz- und Lohnfertigungsverträge prüfen
Transportverpackungen Maßgeblich ist die endgültige Form der leeren Verpackung; bei neutraler Standardware meist der physische Produzent (FAQ II.5) Kartons, Folien, Paletten und Tape je Lieferant zuordnen
Lagerbestände Keine Vernichtung oder Umetikettierung nötig; Angaben per Begleitdokument (FAQ X.5, X.7) Bestände nach Herstelldatum und Inverkehrbringen erfassen
Identifikation Typ- oder Chargenebene genügt oft; ein Bestandteil reicht (FAQ X.8) Kennung je Cluster mit Konformitätserklärung verknüpfen
Konformitätserklärung & technische Dokumentation Verantwortung beim Erzeuger; technische Dokumentation nicht delegierbar; 5 bzw. 10 Jahre Aufbewahrung (FAQ X.9, X.10) Zuständigkeiten, Ablage und Fristen festlegen
Lieferanteninformationen Lieferanten müssen alle nötigen Unterlagen liefern und dürfen nicht verweigern (FAQ X.4, Art. 16) Lieferantenabfrage standardisieren
PFAS Grenzwerte nur für Lebensmittelkontakt; gelten für die gesamte Verpackungseinheit inkl. Farben und Klebstoffe (FAQ III.12, III.16, III.17) Stoffinformationen je Komponente anfordern

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Was Unternehmen jetzt konkret prüfen sollten

Aus den FAQ lassen sich sechs Arbeitsschritte ableiten. Die Reihenfolge ist eine Empfehlung von cubemos, keine Vorgabe der Kommission.

  1. Betroffenheit erfassen: Welche Verpackungsarten bringen Sie in Verkehr – Verkaufs-, Um-, Transport- oder E-Commerce-Verpackungen, leer oder befüllt?
  2. Rollen klären: Wer ist je Verpackung Erzeuger, Hersteller, Importeur oder Vertreiber – und in welchem Mitgliedstaat? Eigenmarken, Lohnfertigung und die Kleinstunternehmensregel gesondert prüfen.
  3. Verpackungen strukturieren: Portfolio nach Material, Aufbau und Funktion bündeln, statt jede SKU einzeln zu bewerten.
  4. Nachweise abgleichen: Liegen Lieferanteninformationen, Konformitätserklärung und technische Dokumentation vor – inklusive Angaben zu Art. 5?
  5. Kennzeichnung und Bestände prüfen: Identifikation und Erzeugerangaben festlegen, Altbestände erfassen, Begleitdokumente vorbereiten.
  6. Entwicklungen beobachten: Delegierte Rechtsakte, Positionen nationaler Behörden und künftige FAQ-Fassungen verfolgen.

PPWR-Umsetzung mit cubemos strukturieren

Die FAQ klären Auslegungsfragen – die Umsetzung im Unternehmen bleibt: Rollen bestimmen, Verpackungen strukturieren, Nachweise abgleichen. Hier setzt der PPWR Compliance-Workshop von cubemos an.

  • Rollenklärung: Erzeuger-, Hersteller-, Importeur- und Vertreiberrollen inklusive Eigenmarken, Lohnfertigung, Mehrfachrollen und Kleinstunternehmensregel – als organisationsspezifische Rollenmatrix.
  • Verpackungscluster: Bündelung nach Material, Aufbau und Funktion, unter Berücksichtigung von SKUs, Lieferanten und Verpackungsebenen.
  • GAP-Analyse & Roadmap: Abgleich der Lieferantendaten mit den PPWR-Anforderungen, GAP-Ampel je Cluster, priorisierte To-do-Liste und Roadmap mit Fristen.
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Die PPWR stellt Unternehmen vor neue Herausforderungen: Verpackungsdaten, Materialzusammensetzung, Recyclingfähigkeit, Rezyklatanteile, Kennzeichnung und Nachweise müssen strukturiert erfasst und nachvollziehbar dokumentiert werden. Unsere kostenlose PPWR-Software-Checkliste gibt Ihnen eine strukturierte Entscheidungsgrundlage für die Auswahl einer passenden Lösung.
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