Supply Chain

LkSG 2026: Aktueller Stand, Änderungen und Pflichten

Das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG) gilt 2026 uneingeschränkt fort. Nur die jährliche Berichtspflicht nach § 10 Abs. 2 LkSG ist in der Praxis ausgesetzt, weil das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) seit dem 1. Oktober 2025 keine Berichte mehr prüft oder entgegennimmt. Ein Gesetz, das diese Aussetzung dauerhaft und rückwirkend festschreibt, liegt als Regierungsentwurf vor, ist aber noch nicht verabschiedet. Alle übrigen Sorgfaltspflichten – Risikomanagement, Risikoanalyse, Präventions- und Abhilfemaßnahmen, Beschwerdeverfahren und Dokumentation – bestehen unverändert fort und werden vom BAFA weiterhin durchgesetzt. Parallel dazu bereitet die Bundesregierung eine grundlegendere Reform vor: Ab Herbst 2026 soll der Anwendungsbereich des LkSG deutlich verengt und das Gesetz mittelfristig durch ein neues „Gesetz über die internationale Unternehmensverantwortung“ ersetzt werden, das die europäische Lieferkettenrichtlinie (CSDDD) eins zu eins umsetzt. Dieser Artikel ordnet den aktuellen Rechtsstand, die Gesetzesänderungen und die politischen Ankündigungen sauber voneinander ab und zeigt, was Unternehmen jetzt konkret tun müssen.
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LkSG Checkliste 2027: Was gilt, was ändert sich, was müssen Unternehmen tun?
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Was ist das LkSG?

Das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG), offiziell „Gesetz über die unternehmerischen Sorgfaltspflichten zur Vermeidung von Menschenrechtsverletzungen in Lieferketten“, ist am 1. Januar 2023 in Kraft getreten. Es verpflichtet Unternehmen, menschenrechtliche und bestimmte umweltbezogene Risiken im eigenen Geschäftsbereich sowie bei unmittelbaren und mittelbaren Zulieferern zu identifizieren, zu bewerten und ihnen entgegenzuwirken. Zuständige Aufsichtsbehörde ist das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA).

Gilt das LkSG 2026 noch?

Ja. Das LkSG ist geltendes Recht und wurde bislang nicht geändert oder aufgehoben. Es befindet sich zwar mitten in einem politischen und gesetzgeberischen Reformprozess, doch bis ein Änderungsgesetz tatsächlich verkündet wird, gelten die bestehenden Regelungen unverändert weiter – inklusive der Bußgeldandrohung bei Verstößen gegen die Sorgfaltspflichten.

Einzige Ausnahme in der Praxis: Die jährliche Berichtspflicht wird vom BAFA seit dem 1. Oktober 2025 nicht mehr geprüft und Berichte können nicht mehr eingereicht werden. Das ist eine Frage des behördlichen Vollzugs, keine Gesetzesänderung – der Gesetzestext selbst sieht die Berichtspflicht formal weiterhin vor, bis das Änderungsgesetz in Kraft tritt.

LkSG 2026: Was ist der aktuelle Stand?

Um Verwirrung zu vermeiden, lohnt sich eine klare Unterscheidung zwischen vier Ebenen:

Ebene Status Bedeutung für Unternehmen
Geltendes Recht LkSG vollständig in Kraft seit 1.1.2023 Alle Sorgfaltspflichten (außer Berichtsprüfung) sind verbindlich und werden durchgesetzt
Vollzugspraxis BAFA Prüfung der Berichte seit 1.10.2025 ausgesetzt Keine Sanktionen wegen fehlender/verspäteter Berichte, Kernpflichten bleiben kontrollierbar
Gesetzentwurf (BT-Drs. 21/2474) Kabinettsbeschluss 3.9.2025, 1. Lesung 16.1.2026, seither in den Ausschüssen Noch kein geltendes Recht – Streichung der Berichtspflicht und mildere Bußgelder erst nach Verkündung wirksam
Politische Ankündigung Koalitionsbeschluss vom 2.7.2026: 1:1-Umsetzung der CSDDD, Verengung des LkSG-Anwendungsbereichs "schon im Herbst 2026" angekündigt Richtungsweisend, aber noch kein Gesetzentwurf veröffentlicht
Bereich Bisher (geltendes Recht) Geplant durch Änderungsgesetz Bedeutung für Unternehmen
Berichtspflicht (§ 10 Abs. 2–4 LkSG) Jährlicher Bericht ans BAFA verpflichtend Ersatzlose, rückwirkende Streichung ab 1.1.2023 Kein Bericht für 2023–2025 nachzureichen; BAFA prüft ohnehin seit Herbst 2025 nicht mehr
Bußgelder (§ 24 LkSG) Bußgelder bei Verstößen gegen Sorgfaltspflichten allgemein möglich Sanktionen nur noch bei schweren Verstößen; für Umweltpflichten laut Referentenentwurf keine Bußgelder mehr Geringeres Sanktionsrisiko bei kleineren Formfehlern
Sorgfaltspflichten selbst Vollständig verpflichtend Unverändert – der Entwurf tastet diese Pflichten nicht an Kein Grund, laufende Compliance-Prozesse zurückzufahren
Datum Ereignis
25.07.2024 CSDDD tritt auf EU-Ebene in Kraft
14.04.2025 "Stop-the-Clock"-Richtlinie (EU) 2025/794 verschiebt Umsetzungsfrist auf 26.07.2027
Dez. 2025 Politische Einigung zum ersten Omnibus-Paket: Anwendungsbereich auf ≥5.000 Beschäftigte / >1,5 Mrd. € Umsatz begrenzt
18.03.2026 Erstes Omnibus-Paket (Richtlinie (EU) 2026/470) tritt in Kraft
02.07.2026 Bundesregierung beschließt 1:1-Umsetzung der CSDDD, vorgezogene Verengung des LkSG ab Herbst 2026
Herbst 2026 (angekündigt) Verengung des LkSG-Anwendungsbereichs – noch kein Gesetzentwurf
bis 26.07.2027 Frist für Deutschland zur Umsetzung der CSDDD ("Gesetz über die internationale Unternehmensverantwortung")

Welche Änderungen gibt es 2026?

Der Gesetzentwurf zur Änderung des LkSG (BT-Drs. 21/2474) sieht im Kern zwei Anpassungen vor. Beide sind noch nicht in Kraft:

Bereich Bisher (geltendes Recht) Geplant durch Änderungsgesetz Bedeutung für Unternehmen
Berichtspflicht (§ 10 Abs. 2–4 LkSG) Jährlicher Bericht ans BAFA verpflichtend Ersatzlose, rückwirkende Streichung ab 1.1.2023 Kein Bericht für 2023–2025 nachzureichen; BAFA prüft ohnehin seit Herbst 2025 nicht mehr
Bußgelder (§ 24 LkSG) Bußgelder bei Verstößen gegen Sorgfaltspflichten allgemein möglich Sanktionen nur noch bei schweren Verstößen; für Umweltpflichten laut Referentenentwurf keine Bußgelder mehr vorgesehen Geringeres Sanktionsrisiko bei kleineren Formfehlern – Kernpflichten bleiben trotzdem einzuhalten
Sorgfaltspflichten selbst (Risikomanagement, -analyse, Präventions-/Abhilfemaßnahmen, Beschwerdeverfahren, Dokumentation) Vollständig verpflichtend Unverändert – der Entwurf tastet diese Pflichten nicht an Kein Grund, laufende Compliance-Prozesse zurückzufahren

Zusätzlich hat die Bundesregierung am 2. Juli 2026 im Reformpaket „Ein Programm für Aufschwung und Beschäftigung“ angekündigt, den Anwendungsbereich des LkSG bereits im Herbst 2026 auf Unternehmen mit mindestens 5.000 Beschäftigten und einem weltweiten Nettojahresumsatz von mehr als 1,5 Milliarden Euro zu verengen. Dafür liegt jedoch noch kein veröffentlichter Gesetzentwurf vor – es handelt sich um eine politische Ankündigung, deren konkrete Ausgestaltung und Zeitplan noch offen sind.

Wird das LkSG abgeschafft?

Nein, jedenfalls nicht ersatzlos. Der Koalitionsvertrag von CDU/CSU und SPD spricht zwar von einer „Abschaffung“ des LkSG, gemeint ist damit aber eine Ablösung durch ein neues, die europäische CSDDD 1:1 umsetzendes „Gesetz über die internationale Unternehmensverantwortung“. Bis zu dessen Inkrafttreten soll das LkSG in vereinfachter Form als Brückenregelung weiterlaufen.

Ein Antrag der AfD-Fraktion („Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz abschaffen“, BT-Drs. 21/3613) fordert die vollständige Streichung ohne Ersatz; ein Antrag der Fraktion Die Linke (BT-Drs. 21/2574) fordert im Gegenteil eine Stärkung des Gesetzes. Beide Anträge wurden zusammen mit dem Regierungsentwurf am 16. Januar 2026 an den federführenden Ausschuss für Arbeit und Soziales überwiesen und sind bislang nicht abschließend beraten.

Welche Unternehmen sind 2026 vom LkSG betroffen?

Der aktuelle Anwendungsbereich des LkSG ist durch die geplanten Änderungen bislang nicht verändert worden:

  • Unternehmen mit in der Regel mindestens 3.000 Arbeitnehmern im Inland: LkSG-pflichtig seit 1. Januar 2023
  • Unternehmen mit in der Regel mindestens 1.000 Arbeitnehmern im Inland: LkSG-pflichtig seit 1. Januar 2024
  • Erfasst werden der eigene Geschäftsbereich, unmittelbare Zulieferer (proaktive Sorgfaltspflichten) sowie mittelbare Zulieferer (anlassbezogene Pflichten bei Kenntnis von Risiken)

Kleinere Unternehmen im deutschen Mittelstand fallen in der Regel nicht direkt unter das LkSG, sind aber mittelbar betroffen, wenn sie als Zulieferer für LkSG-pflichtige Konzerne tätig sind – diese geben Sorgfaltsanforderungen vertraglich an ihre Lieferkette weiter.

Wichtig für die Zukunft: Die für Herbst 2026 angekündigte Verengung des Anwendungsbereichs auf Unternehmen ab 5.000 Beschäftigten und mehr als 1,5 Milliarden Euro Umsatz ist noch nicht Gesetz. Auch die europäische CSDDD hat diesen Schwellenwert nach dem ersten Omnibus-Paket (Richtlinie (EU) 2026/470, in Kraft seit 18.3.2026) verbindlich festgelegt – zuvor diskutierte niedrigere Stufen für mittelgroße Unternehmen (1.000 bzw. 3.000 Beschäftigte) wurden fallengelassen.

Welche LkSG-Pflichten gelten 2026?

Mit Ausnahme der ausgesetzten Berichtsprüfung sind alle gesetzlichen Kernpflichten weiterhin vollständig zu erfüllen:

  • Risikomanagementsystem im gesamten Unternehmen verankern und Zuständigkeiten festlegen
  • Regelmäßige und anlassbezogene Risikoanalysen im eigenen Geschäftsbereich und bei unmittelbaren Zulieferern durchführen
  • Grundsatzerklärung zur Menschenrechtsstrategie verabschieden und veröffentlichen
  • Präventionsmaßnahmen im eigenen Geschäftsbereich und gegenüber unmittelbaren Zulieferern verankern
  • Abhilfemaßnahmen bei festgestellten Verstößen unverzüglich einleiten
  • Beschwerdeverfahren einrichten und öffentlich zugänglich machen
  • Sorgfaltsprozesse und Ergebnisse fortlaufend dokumentieren

Verstöße gegen diese Pflichten können weiterhin mit Bußgeldern bis zu 8 Millionen Euro bzw. bis zu 2 Prozent des durchschnittlichen Jahresumsatzes geahndet werden – die im Entwurf vorgesehene Beschränkung auf „schwere Verstöße“ gilt erst nach Verkündung des Änderungsgesetzes.

Was gilt für die LkSG-Berichtspflicht 2026?

Diese Frage sorgt für die größte Unsicherheit, weil sich Gesetzeswortlaut und Vollzugspraxis aktuell unterscheiden:

  1. Gesetzeswortlaut: § 10 Abs. 2–4 LkSG sieht formal weiterhin eine jährliche Berichtspflicht vor.
  2. Vollzugspraxis: Das BAFA hat die Prüfung und Entgegennahme von Berichten nach §§ 12, 13 LkSG zum 1. Oktober 2025 eingestellt. Berichte können seither nicht mehr über das BAFA-Portal eingereicht werden.
  3. Geplante Rechtsänderung: Der Regierungsentwurf sieht vor, die Berichtspflicht rückwirkend zum 1. Januar 2023 vollständig und ersatzlos zu streichen – dies ist aber noch nicht Gesetz.

Praktisch bedeutet das: Unternehmen müssen aktuell keinen Bericht erstellen oder einreichen und müssen auch keine Sanktionen wegen ausbleibender Berichte für 2023 bis 2025 befürchten. Ein aktiver Rückbau bestehender Dokumentations- und Nachweisprozesse ist trotzdem nicht ratsam, da die zugrunde liegenden Sorgfaltspflichten unverändert bestehen und im Streitfall oder bei einer BAFA-Anfrage weiterhin belegt werden müssen.

Was bedeutet die CSDDD für das LkSG?

Die Corporate Sustainability Due Diligence Directive (CSDDD) ist die europäische Lieferkettenrichtlinie, die das LkSG mittelfristig ablösen soll. Sie lehnt sich inhaltlich eng an das deutsche Gesetz an, geht in einigen Punkten aber darüber hinaus, etwa bei der zivilrechtlichen Haftung und der Einbeziehung nachgelagerter Aktivitäten der Lieferkette.

Datum Ereignis
25.07.2024 CSDDD tritt auf EU-Ebene in Kraft
14.04.2025 „Stop-the-Clock"-Richtlinie (EU) 2025/794 verschiebt die Umsetzungsfrist für Mitgliedstaaten um ein Jahr auf den 26.07.2027
Dez. 2025 Politische Einigung zum ersten Omnibus-Paket: Anwendungsbereich wird auf Unternehmen ab 5.000 Beschäftigten und > 1,5 Mrd. € Umsatz begrenzt
18.03.2026 Erstes Omnibus-Paket (Richtlinie (EU) 2026/470) tritt in Kraft und bestätigt die engeren Schwellenwerte
02.07.2026 Bundesregierung beschließt, die CSDDD 1:1 umzusetzen und den LkSG-Anwendungsbereich schon im Herbst 2026 vorab zu verengen
Herbst 2026 (angekündigt) Verengung des LkSG-Anwendungsbereichs auf Unternehmen ab 5.000 Beschäftigten / > 1,5 Mrd. € Umsatz – noch kein Gesetzentwurf veröffentlicht
bis 26.07.2027 Frist für Deutschland zur Umsetzung der CSDDD in nationales Recht („Gesetz über die internationale Unternehmensverantwortung")

Für Unternehmen, die bereits ein LkSG-Compliance-System aufgebaut haben, gilt: Eine 1:1-Umsetzung der CSDDD bedeutet nicht automatisch eine Fortschreibung des Status quo. Strukturelle Unterschiede – etwa bei Haftungsfragen oder dem Anwendungsbereich entlang der gesamten Aktivitätenkette – erfordern eine gesonderte Prüfung, sobald der nationale Umsetzungsentwurf vorliegt.

Was sollten Unternehmen 2026 konkret tun?

  1. Betroffenheit regelmäßig prüfen: aktuelle Mitarbeiterzahlen und Konzernstrukturen gegen die geltenden LkSG-Schwellenwerte abgleichen
  2. Verantwortlichkeiten für Sorgfaltsprozesse intern klar zuordnen und dokumentieren
  3. Lieferkette und relevante Lieferanten strukturiert erfassen und aktuell halten
  4. Risiken systematisch analysieren und nach Schwere sowie Eintrittswahrscheinlichkeit priorisieren
  5. Präventions- und Abhilfemaßnahmen umsetzen und nachvollziehbar dokumentieren – auch ohne aktive Berichtspflicht
  6. Beschwerdeverfahren funktionsfähig und zugänglich halten, da BAFA-Auskunftsersuchen jederzeit möglich bleiben
  7. Gesetzgebungsprozess zu Änderungsgesetz, Koalitionsbeschluss und CSDDD-Umsetzung aktiv beobachten, um auf die angekündigte Verengung des Anwendungsbereichs vorbereitet zu sein

Häufige Fehlannahmen zum LkSG 2026

  • „Das LkSG wurde abgeschafft“ – falsch: Es ist weiterhin geltendes Recht, nur die Berichtsprüfung ist ausgesetzt
  • „Ich muss keinen LkSG-Bericht mehr erstellen, also brauche ich auch keine Dokumentation mehr“ – falsch: Risikoanalyse, Präventions- und Abhilfemaßnahmen müssen weiterhin nachweisbar dokumentiert werden
  • „Die CSDDD gilt jetzt schon für mein Unternehmen“ – falsch: Die CSDDD muss erst bis 26. Juli 2027 in deutsches Recht umgesetzt werden; bis dahin gilt das LkSG
  • „Ab 2027 gelten für mittelgroße Unternehmen gestaffelte CSDDD-Schwellenwerte“ – nach dem ersten Omnibus-Paket sind niedrigere Schwellenwerte für mittelgroße Unternehmen entfallen; aktuell bestätigt ist ausschließlich die Schwelle von 5.000 Beschäftigten und 1,5 Mrd. € Umsatz

Wie Software die LkSG-Umsetzung unterstützt

Unabhängig vom Ausgang des Gesetzgebungsverfahrens bleibt die inhaltliche Herausforderung bestehen: Lieferantendaten, Risikoanalysen und Nachweise müssen strukturiert und nachvollziehbar organisiert werden – gerade weil sich Anwendungsbereich, Berichtspflichten und Fristen in den kommenden Monaten noch verändern können.

Eine ESG-Compliance-Plattform wie cubemos unterstützt dabei, Lieferantendaten zentral zu verwalten, Risikoanalysen strukturiert durchzuführen, Maßnahmen zu priorisieren und Nachweise jederzeit auffindbar zu halten, auch über mehrere Regulierungen wie LkSG, CSDDD und CSRD hinweg. Software ersetzt keine rechtliche Prüfung im Einzelfall und garantiert keine automatische Rechtskonformität, reduziert aber den manuellen Aufwand bei der laufenden Umsetzung erheblich.

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Gilt das LkSG 2026 noch?

Ja. Das LkSG ist unverändert geltendes Recht. Ausgesetzt ist lediglich die Prüfung der jährlichen Berichte durch das BAFA seit dem 1. Oktober 2025.

Wird das LkSG abgeschafft?

Nicht ersatzlos. Es soll schrittweise durch ein neues, die CSDDD 1:1 umsetzendes „Gesetz über die internationale Unternehmensverantwortung“ abgelöst werden. Bis dahin gilt das LkSG in vereinfachter Form fort.

Wer ist vom LkSG betroffen?

Unternehmen mit in der Regel mindestens 1.000 Arbeitnehmern im Inland (seit 2024) bzw. mindestens 3.000 (seit 2023), einschließlich ihres eigenen Geschäftsbereichs und ihrer Lieferkette.

Ab wie vielen Mitarbeitern gilt das LkSG?

Ab 1.000 Arbeitnehmern im Inland gilt das LkSG seit dem 1. Januar 2024 verbindlich.

Welche Pflichten gelten 2026?

Risikomanagement, Risikoanalyse, Grundsatzerklärung, Präventions- und Abhilfemaßnahmen, Beschwerdeverfahren und Dokumentation gelten unverändert. Nur die Berichtsprüfung durch das BAFA ist ausgesetzt.

Gibt es die LkSG-Berichtspflicht noch?

Formal ja, praktisch nein: Der Gesetzestext sieht sie weiterhin vor, das BAFA prüft und akzeptiert Berichte aber seit Oktober 2025 nicht mehr. Ein Gesetzentwurf zur endgültigen, rückwirkenden Streichung liegt vor, ist aber noch nicht verabschiedet.

Was kontrolliert das BAFA noch?

Das BAFA prüft weiterhin die Einhaltung der materiellen Sorgfaltspflichten, etwa im Rahmen von Auskunftsersuchen und Beschwerdeverfahren – nur die gesonderte Berichtsprüfung ist ausgesetzt.

Was ist der Unterschied zwischen LkSG und CSDDD?

Beide regeln menschenrechtliche und umweltbezogene Sorgfaltspflichten in Lieferketten. Die CSDDD geht in Teilen weiter, etwa bei der zivilrechtlichen Haftung und der Einbeziehung nachgelagerter Aktivitäten, und wird künftig nur für Unternehmen ab 5.000 Beschäftigten und mehr als 1,5 Mrd. € Umsatz gelten.

Wann ersetzt die CSDDD das LkSG?

Deutschland muss die CSDDD bis zum 26. Juli 2027 in nationales Recht umsetzen. Ein separates, vorgezogenes Gesetz soll den LkSG-Anwendungsbereich laut Koalitionsbeschluss vom 2. Juli 2026 bereits im Herbst 2026 verengen – ein konkreter Gesetzentwurf dazu liegt noch nicht vor.

Müssen Unternehmen ihre LkSG-Prozesse 2026 noch fortführen?

Ja. Solange die materiellen Sorgfaltspflichten gesetzlich bestehen, sollten Risikoanalysen, Präventions- und Abhilfemaßnahmen sowie das Beschwerdeverfahren aktiv weitergeführt und dokumentiert werden – unabhängig von der ausgesetzten Berichtspflicht.

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