Supply Chain

Das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG), offiziell „Gesetz über die unternehmerischen Sorgfaltspflichten zur Vermeidung von Menschenrechtsverletzungen in Lieferketten“, ist am 1. Januar 2023 in Kraft getreten. Es verpflichtet Unternehmen, menschenrechtliche und bestimmte umweltbezogene Risiken im eigenen Geschäftsbereich sowie bei unmittelbaren und mittelbaren Zulieferern zu identifizieren, zu bewerten und ihnen entgegenzuwirken. Zuständige Aufsichtsbehörde ist das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA).
Ja. Das LkSG ist geltendes Recht und wurde bislang nicht geändert oder aufgehoben. Es befindet sich zwar mitten in einem politischen und gesetzgeberischen Reformprozess, doch bis ein Änderungsgesetz tatsächlich verkündet wird, gelten die bestehenden Regelungen unverändert weiter – inklusive der Bußgeldandrohung bei Verstößen gegen die Sorgfaltspflichten.
Einzige Ausnahme in der Praxis: Die jährliche Berichtspflicht wird vom BAFA seit dem 1. Oktober 2025 nicht mehr geprüft und Berichte können nicht mehr eingereicht werden. Das ist eine Frage des behördlichen Vollzugs, keine Gesetzesänderung – der Gesetzestext selbst sieht die Berichtspflicht formal weiterhin vor, bis das Änderungsgesetz in Kraft tritt.
Um Verwirrung zu vermeiden, lohnt sich eine klare Unterscheidung zwischen vier Ebenen:
Der Gesetzentwurf zur Änderung des LkSG (BT-Drs. 21/2474) sieht im Kern zwei Anpassungen vor. Beide sind noch nicht in Kraft:
Zusätzlich hat die Bundesregierung am 2. Juli 2026 im Reformpaket „Ein Programm für Aufschwung und Beschäftigung“ angekündigt, den Anwendungsbereich des LkSG bereits im Herbst 2026 auf Unternehmen mit mindestens 5.000 Beschäftigten und einem weltweiten Nettojahresumsatz von mehr als 1,5 Milliarden Euro zu verengen. Dafür liegt jedoch noch kein veröffentlichter Gesetzentwurf vor – es handelt sich um eine politische Ankündigung, deren konkrete Ausgestaltung und Zeitplan noch offen sind.
Nein, jedenfalls nicht ersatzlos. Der Koalitionsvertrag von CDU/CSU und SPD spricht zwar von einer „Abschaffung“ des LkSG, gemeint ist damit aber eine Ablösung durch ein neues, die europäische CSDDD 1:1 umsetzendes „Gesetz über die internationale Unternehmensverantwortung“. Bis zu dessen Inkrafttreten soll das LkSG in vereinfachter Form als Brückenregelung weiterlaufen.
Ein Antrag der AfD-Fraktion („Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz abschaffen“, BT-Drs. 21/3613) fordert die vollständige Streichung ohne Ersatz; ein Antrag der Fraktion Die Linke (BT-Drs. 21/2574) fordert im Gegenteil eine Stärkung des Gesetzes. Beide Anträge wurden zusammen mit dem Regierungsentwurf am 16. Januar 2026 an den federführenden Ausschuss für Arbeit und Soziales überwiesen und sind bislang nicht abschließend beraten.
Der aktuelle Anwendungsbereich des LkSG ist durch die geplanten Änderungen bislang nicht verändert worden:
Kleinere Unternehmen im deutschen Mittelstand fallen in der Regel nicht direkt unter das LkSG, sind aber mittelbar betroffen, wenn sie als Zulieferer für LkSG-pflichtige Konzerne tätig sind – diese geben Sorgfaltsanforderungen vertraglich an ihre Lieferkette weiter.
Wichtig für die Zukunft: Die für Herbst 2026 angekündigte Verengung des Anwendungsbereichs auf Unternehmen ab 5.000 Beschäftigten und mehr als 1,5 Milliarden Euro Umsatz ist noch nicht Gesetz. Auch die europäische CSDDD hat diesen Schwellenwert nach dem ersten Omnibus-Paket (Richtlinie (EU) 2026/470, in Kraft seit 18.3.2026) verbindlich festgelegt – zuvor diskutierte niedrigere Stufen für mittelgroße Unternehmen (1.000 bzw. 3.000 Beschäftigte) wurden fallengelassen.
Mit Ausnahme der ausgesetzten Berichtsprüfung sind alle gesetzlichen Kernpflichten weiterhin vollständig zu erfüllen:
Verstöße gegen diese Pflichten können weiterhin mit Bußgeldern bis zu 8 Millionen Euro bzw. bis zu 2 Prozent des durchschnittlichen Jahresumsatzes geahndet werden – die im Entwurf vorgesehene Beschränkung auf „schwere Verstöße“ gilt erst nach Verkündung des Änderungsgesetzes.
Diese Frage sorgt für die größte Unsicherheit, weil sich Gesetzeswortlaut und Vollzugspraxis aktuell unterscheiden:
Praktisch bedeutet das: Unternehmen müssen aktuell keinen Bericht erstellen oder einreichen und müssen auch keine Sanktionen wegen ausbleibender Berichte für 2023 bis 2025 befürchten. Ein aktiver Rückbau bestehender Dokumentations- und Nachweisprozesse ist trotzdem nicht ratsam, da die zugrunde liegenden Sorgfaltspflichten unverändert bestehen und im Streitfall oder bei einer BAFA-Anfrage weiterhin belegt werden müssen.
Die Corporate Sustainability Due Diligence Directive (CSDDD) ist die europäische Lieferkettenrichtlinie, die das LkSG mittelfristig ablösen soll. Sie lehnt sich inhaltlich eng an das deutsche Gesetz an, geht in einigen Punkten aber darüber hinaus, etwa bei der zivilrechtlichen Haftung und der Einbeziehung nachgelagerter Aktivitäten der Lieferkette.
Für Unternehmen, die bereits ein LkSG-Compliance-System aufgebaut haben, gilt: Eine 1:1-Umsetzung der CSDDD bedeutet nicht automatisch eine Fortschreibung des Status quo. Strukturelle Unterschiede – etwa bei Haftungsfragen oder dem Anwendungsbereich entlang der gesamten Aktivitätenkette – erfordern eine gesonderte Prüfung, sobald der nationale Umsetzungsentwurf vorliegt.
Unabhängig vom Ausgang des Gesetzgebungsverfahrens bleibt die inhaltliche Herausforderung bestehen: Lieferantendaten, Risikoanalysen und Nachweise müssen strukturiert und nachvollziehbar organisiert werden – gerade weil sich Anwendungsbereich, Berichtspflichten und Fristen in den kommenden Monaten noch verändern können.
Eine ESG-Compliance-Plattform wie cubemos unterstützt dabei, Lieferantendaten zentral zu verwalten, Risikoanalysen strukturiert durchzuführen, Maßnahmen zu priorisieren und Nachweise jederzeit auffindbar zu halten, auch über mehrere Regulierungen wie LkSG, CSDDD und CSRD hinweg. Software ersetzt keine rechtliche Prüfung im Einzelfall und garantiert keine automatische Rechtskonformität, reduziert aber den manuellen Aufwand bei der laufenden Umsetzung erheblich.

Ja. Das LkSG ist unverändert geltendes Recht. Ausgesetzt ist lediglich die Prüfung der jährlichen Berichte durch das BAFA seit dem 1. Oktober 2025.
Nicht ersatzlos. Es soll schrittweise durch ein neues, die CSDDD 1:1 umsetzendes „Gesetz über die internationale Unternehmensverantwortung“ abgelöst werden. Bis dahin gilt das LkSG in vereinfachter Form fort.
Unternehmen mit in der Regel mindestens 1.000 Arbeitnehmern im Inland (seit 2024) bzw. mindestens 3.000 (seit 2023), einschließlich ihres eigenen Geschäftsbereichs und ihrer Lieferkette.
Ab 1.000 Arbeitnehmern im Inland gilt das LkSG seit dem 1. Januar 2024 verbindlich.
Risikomanagement, Risikoanalyse, Grundsatzerklärung, Präventions- und Abhilfemaßnahmen, Beschwerdeverfahren und Dokumentation gelten unverändert. Nur die Berichtsprüfung durch das BAFA ist ausgesetzt.
Formal ja, praktisch nein: Der Gesetzestext sieht sie weiterhin vor, das BAFA prüft und akzeptiert Berichte aber seit Oktober 2025 nicht mehr. Ein Gesetzentwurf zur endgültigen, rückwirkenden Streichung liegt vor, ist aber noch nicht verabschiedet.
Das BAFA prüft weiterhin die Einhaltung der materiellen Sorgfaltspflichten, etwa im Rahmen von Auskunftsersuchen und Beschwerdeverfahren – nur die gesonderte Berichtsprüfung ist ausgesetzt.
Beide regeln menschenrechtliche und umweltbezogene Sorgfaltspflichten in Lieferketten. Die CSDDD geht in Teilen weiter, etwa bei der zivilrechtlichen Haftung und der Einbeziehung nachgelagerter Aktivitäten, und wird künftig nur für Unternehmen ab 5.000 Beschäftigten und mehr als 1,5 Mrd. € Umsatz gelten.
Deutschland muss die CSDDD bis zum 26. Juli 2027 in nationales Recht umsetzen. Ein separates, vorgezogenes Gesetz soll den LkSG-Anwendungsbereich laut Koalitionsbeschluss vom 2. Juli 2026 bereits im Herbst 2026 verengen – ein konkreter Gesetzentwurf dazu liegt noch nicht vor.
Ja. Solange die materiellen Sorgfaltspflichten gesetzlich bestehen, sollten Risikoanalysen, Präventions- und Abhilfemaßnahmen sowie das Beschwerdeverfahren aktiv weitergeführt und dokumentiert werden – unabhängig von der ausgesetzten Berichtspflicht.

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