Supply Chain

Frühere Verpackungsregeln wie das deutsche Verpackungsgesetz (VerpackG) haben viele Unternehmen daran gewöhnt, sich einmal als „Hersteller“ einzuordnen und diese Einordnung dauerhaft zu übernehmen. Die PPWR funktioniert grundsätzlich anders: Sie unterscheidet Rollen nicht nach Branche oder Unternehmensgröße, sondern nach der tatsächlichen Tätigkeit, die ein Unternehmen bei einer bestimmten Verpackung ausübt – Entwerfen, Herstellen, Beauftragen, Importieren, Weiterverkaufen oder erstmaliges Bereitstellen auf einem nationalen Markt.
Das hat zwei praktische Folgen: Ein Unternehmen kann mehrere Rollen gleichzeitig ausüben, zum Beispiel Erzeuger und zugleich Hersteller. Und dasselbe Unternehmen kann für unterschiedliche Verpackungen, Produktlinien oder Zielmärkte unterschiedliche Rollen haben. Die Rollenbestimmung ist deshalb keine einmalige Unternehmensklassifikation, sondern eine wiederkehrende Prüfung je Verpackung und je Mitgliedstaat.
Die PPWR fasst alle kommerziell an einer Verpackung beteiligten Akteure unter dem Oberbegriff „Wirtschaftsakteur“ zusammen. Nach Art. 3 Abs. 1 Nr. 12 PPWR zählen dazu: der Erzeuger, der Lieferant, der Importeur, der Vertreiber, der Bevollmächtigte, der Endvertreiber und der Fulfilment-Dienstleister. Der Hersteller ist kein eigener Wirtschaftsakteur-Typ, sondern eine Funktion, die je nach Konstellation vom Erzeuger, Importeur oder Vertreiber ausgefüllt wird.
Im allgemeinen Sprachgebrauch werden „Erzeuger“ und „Hersteller“ meist synonym verwendet. Die PPWR trennt beide Begriffe bewusst und weist ihnen unterschiedliche Pflichten zu:
Erzeuger (Art. 3 Abs. 1 Nr. 13 PPWR): jede natürliche oder juristische Person, die eine Verpackung oder ein verpacktes Produkt herstellt oder unter ihrem eigenen Namen oder ihrer eigenen Marke entwickeln oder herstellen lässt – unabhängig davon, ob auf der Verpackung weitere Marken zu sehen sind. Entscheidend ist, wer die Gestaltungsvorgaben kontrolliert, nicht, wer die Verpackung physisch produziert. Für Kleinstunternehmen (unter 10 Beschäftigte, höchstens 2 Mio. Euro Jahresumsatz) sieht Art. 3 Abs. 1 Nr. 13 Buchst. b PPWR unter bestimmten Voraussetzungen eine Ausnahme vor: Dann kann die Rolle des Erzeugers auf den liefernden Lieferanten zurückfallen.
Hersteller (Art. 3 Abs. 1 Nr. 15 PPWR): jeder Erzeuger, Importeur oder Vertreiber, der eine Verpackung oder ein verpacktes Produkt erstmals im Hoheitsgebiet eines bestimmten EU-Mitgliedstaats bereitstellt – unabhängig von der Verkaufsmethode, auch im Fernabsatz. Der Hersteller trägt die erweiterte Herstellerverantwortung (EPR): Registrierung, Mengenmeldung und Finanzierung der Entsorgung in genau diesem Mitgliedstaat.
Ein Erzeuger kann gleichzeitig Hersteller sein – das ist sogar der Regelfall, wenn ein Unternehmen seine Verpackung selbst entwickelt und im eigenen Sitzstaat erstmals in Verkehr bringt. Ist der Erzeuger dagegen im Ausland ansässig, rückt in der Lieferkette des Ziellandes ein anderer Akteur – meist der Importeur oder der erste inländische Vertreiber – in die Herstellerrolle. Nicht jeder Hersteller ist also Erzeuger, aber jeder Erzeuger, der seine Verpackung im eigenen Mitgliedstaat erstmals bereitstellt, ist zugleich Hersteller.
Erzeuger, Hersteller, Importeur, Vertreiber im Vergleich
Die folgenden Abschnitte erklären jede PPWR-relevante Rolle nach demselben Schema: Definition, einfache Erklärung, ein B2B-Beispiel, typische Pflichten und eine verbreitete Fehlannahme.
Definition nach PPWR: Jede natürliche oder juristische Person, die eine Verpackung oder ein verpacktes Produkt herstellt, entwickeln lässt oder unter eigenem Namen bzw. eigener Marke herstellen lässt (Art. 3 Abs. 1 Nr. 13 PPWR).
Einfach erklärt: Das Unternehmen, dessen Name oder Marke auf der Verpackung steht und das über die Gestaltung entscheidet – unabhängig davon, wer die Verpackung physisch produziert.
Beispiel: Ein Konsumgüterhersteller entwickelt eine neue Faltschachtel mit eigenem Markenlogo und lässt sie von einem externen Verpackungsbetrieb fertigen.
Typische Pflichten: Konformitätsbewertungsverfahren durchführen bzw. durchführen lassen, technische Dokumentation nach Anhang VII erstellen und aufbewahren (5 bzw. bei Mehrwegverpackungen 10 Jahre), EU-Konformitätserklärung nach Art. 39 ausstellen, Konformität in der Serienfertigung sicherstellen.
Typische Fehlannahme: „Wir lassen nur produzieren, also sind wir nicht Erzeuger.“ Maßgeblich ist die Design- und Markenhoheit, nicht die physische Fertigung.
Definition nach PPWR: Jeder Erzeuger, Importeur oder Vertreiber, der eine Verpackung oder ein verpacktes Produkt erstmals im Hoheitsgebiet eines bestimmten EU-Mitgliedstaats bereitstellt – unabhängig von Verkaufsmethode oder Fernabsatz (Art. 3 Abs. 1 Nr. 15 PPWR).
Einfach erklärt: Wer eine Verpackung in einem konkreten Land zum ersten Mal auf den Markt bringt, übernimmt dort die finanzielle und organisatorische Verantwortung für die spätere Entsorgung.
Beispiel: Ein österreichischer Lebensmittelproduzent bietet seine verpackte Ware erstmals auf dem österreichischen Markt an und ist dort Hersteller – unabhängig davon, wer Erzeuger der Verpackung ist.
Typische Pflichten: Registrierung im nationalen Register (in Deutschland: LUCID der Zentralen Stelle Verpackungsregister), Meldung der in Verkehr gebrachten Verpackungsmengen, Finanzierung der Entsorgungsinfrastruktur im Rahmen der erweiterten Herstellerverantwortung (EPR, Art. 44 f. PPWR), ggf. Benennung eines Bevollmächtigten für die erweiterte Herstellerverantwortung ohne eigene Niederlassung im Zielland.
Typische Fehlannahme: „Hersteller sind wir nur in unserem Heimatland.“ Die Herstellerrolle entsteht pro Mitgliedstaat neu, in dem erstmals bereitgestellt wird – auch beim grenzüberschreitenden Direktvertrieb.
Definition nach PPWR: Jede in der Union ansässige natürliche oder juristische Person, die Verpackungen aus einem Drittland in Verkehr bringt (Art. 3 Abs. 1 Nr. 17 PPWR).
Einfach erklärt: Das Unternehmen, das Verpackungen oder verpackte Produkte erstmals aus einem Nicht-EU-Land in die EU einführt. Eine Einfuhr aus einem anderen EU-Mitgliedstaat gilt dagegen nicht als Import im Sinne der PPWR.
Beispiel: Ein deutsches Unternehmen bezieht fertig verpackte Elektronikartikel direkt von einem Werk in China und bringt sie erstmals in der EU in Verkehr.
Typische Pflichten: Nur Verpackungen in Verkehr bringen, die den Anforderungen der Art. 5 bis 12 PPWR entsprechen, Konformität und technische Dokumentation des Erzeugers prüfen, Dokumentation aufbewahren, bei Zweifeln an der Konformität nicht in Verkehr bringen, Kooperation mit Behörden.
Typische Fehlannahme: „Wir importieren nur, die Verantwortung liegt beim Erzeuger im Ausland.“ Importeure haben eigene Prüf- und Sorgfaltspflichten und werden unter bestimmten Voraussetzungen selbst zum Erzeuger (siehe Abschnitt zu Art. 21 PPWR).
Definition nach PPWR: Jede natürliche oder juristische Person in der Lieferkette, die Verpackungen auf dem Markt bereitstellt, mit Ausnahme des Erzeugers oder des Importeurs (Art. 3 Abs. 1 Nr. 18 PPWR).
Einfach erklärt: Alle Zwischenstationen der Lieferkette zwischen Erzeuger/Importeur und Endvertreiber – etwa Großhändler, Distributoren oder B2B-Wiederverkäufer.
Beispiel: Ein Großhändler bezieht bereits verpackte Ware von einem Erzeuger in einem anderen EU-Mitgliedstaat und verkauft sie an Einzelhändler in Deutschland weiter.
Typische Pflichten: Vor Bereitstellung prüfen, ob die Verpackung den Anforderungen entspricht und ob Erzeuger bzw. Importeur ihren Pflichten nachgekommen sind; Verpackungen bei Zweifeln nicht bereitstellen, bis Konformität hergestellt ist; Kooperation mit Behörden.
Typische Fehlannahme: „Als reiner Händler haben wir keine PPWR-Pflichten.“ Vertreiber tragen eine eigenständige Sorgfaltspflicht und können unter Art. 21 PPWR selbst zum Erzeuger werden.
Definition nach PPWR: Jede natürliche oder juristische Person, die Verpackungen oder Verpackungsmaterial an einen Erzeuger liefert (Art. 3 Abs. 1 Nr. 16 PPWR).
Einfach erklärt: Die vorgelagerte Stufe in der Lieferkette, die dem Erzeuger die Rohverpackung oder das Verpackungsmaterial zur Verfügung stellt.
Beispiel: Ein Kartonagenhersteller liefert neutrale, unbedruckte Versandkartons an ein Handelsunternehmen, das sie anschließend unter eigener Marke verwendet.
Typische Pflichten: Dem Erzeuger alle Informationen und Unterlagen zur Verfügung stellen, die dieser für seine Konformitätsbewertung benötigt (Art. 16 PPWR).
Typische Fehlannahme: „Wir haben keine PPWR-Pflichten, weil wir keinen direkten Endkundenkontakt haben.“ Lieferanten haben eine eigenständige Informationspflicht gegenüber dem Erzeuger.
Definition nach PPWR: Jede in der Union ansässige natürliche oder juristische Person, die vom Erzeuger schriftlich beauftragt wurde, bestimmte Aufgaben zur Erfüllung der Erzeugerpflichten wahrzunehmen (Art. 3 Abs. 1 Nr. 19 PPWR). Eine verwandte, aber eigenständige Rolle ist der Bevollmächtigte für die erweiterte Herstellerverantwortung (Art. 3 Abs. 1 Nr. 20 PPWR), der EPR-Pflichten des Herstellers in einem Mitgliedstaat ohne eigene Niederlassung wahrnimmt.
Einfach erklärt: Ein von einem nicht in der EU niedergelassenen Erzeuger bzw. Hersteller schriftlich beauftragter Vertreter, der bestimmte Compliance-Aufgaben vor Ort übernimmt.
Beispiel: Ein außereuropäischer Erzeuger ohne eigene EU-Niederlassung beauftragt einen Dienstleister in Deutschland damit, die LUCID-Registrierung und Mengenmeldung zu übernehmen.
Typische Pflichten: Die im Auftrag festgelegten Aufgaben wahrnehmen. Nicht übertragbar sind die Kernpflichten nach Art. 15 Abs. 1 PPWR und die Erstellung der technischen Dokumentation – diese verbleiben beim Erzeuger.
Typische Fehlannahme: „Mit einem Bevollmächtigten sind wir die eigenen Pflichten los.“ Bestimmte Kernpflichten bleiben immer beim Erzeuger bzw. Hersteller selbst.
Definition nach PPWR: Die natürliche oder juristische Person in der Lieferkette, die verpackte Produkte – auch im Rahmen von Wiederverwendung oder Wiederbefüllung – an den Endabnehmer liefert (Art. 3 Abs. 1 Nr. 21 PPWR).
Einfach erklärt: Die letzte Stufe der Lieferkette vor dem Endabnehmer, etwa der stationäre Einzelhandel oder ein Online-Shop mit Endkundengeschäft.
Beispiel: Ein Online-Shop verkauft verpackte Produkte direkt an Verbraucher in mehreren EU-Ländern.
Typische Pflichten: Informationspflichten gegenüber Endabnehmern, u. a. zu Rückgabe- und Wiederbefüllungsmöglichkeiten, sowie Mitwirkung bei der Bereitstellung konformer Verpackungen.
Typische Fehlannahme: „Der Endvertreiber ist nur eine Verkaufsstelle ohne eigene Pflichten.“ Endvertreiber haben eigenständige Informationspflichten gegenüber dem Endabnehmer.
Definition nach PPWR: Definiert über Art. 3 Nr. 11 der Verordnung (EU) 2019/1020: jede natürliche oder juristische Person, die im Rahmen einer Geschäftstätigkeit mindestens zwei der folgenden Dienstleistungen anbietet: Lagerhaltung, Verpackung, Adressierung oder Versand, ohne Eigentümer der betreffenden Produkte zu sein.
Einfach erklärt: Logistik- und Versanddienstleister, die Waren für Dritte lagern, verpacken oder versenden, ohne selbst Verkäufer der Ware zu sein.
Beispiel: Ein E-Commerce-Fulfilment-Zentrum lagert und verpackt Bestellungen für einen Online-Händler und übernimmt den Versand an Endabnehmer.
Typische Pflichten: Sicherstellen, dass die Konformität einer Verpackung während Lagerung, Handhabung, Verpacken, Adressierung und Versand nicht beeinträchtigt wird; Kooperation mit Marktüberwachungsbehörden.
Typische Fehlannahme: „Als Dienstleister ohne Eigentum an der Ware haben wir keine PPWR-Berührungspunkte.“ Fulfilment-Dienstleister haben eigene Sorgfaltspflichten im Umgang mit der Verpackung.
Eine belastbare Rollenbestimmung erfolgt immer je Verpackung bzw. je Produkt-Verpackungs-Kombination und je Zielmarkt – nicht einmalig für das gesamte Unternehmen. Die folgenden Leitfragen helfen bei der ersten Einordnung und sollten für jede relevante Verpackung einzeln durchlaufen werden. Sie ersetzen keine rechtliche Einzelfallprüfung, geben aber eine strukturierte Ausgangslage.
Ergibt die Prüfung mehrere „Ja“-Antworten, ist das kein Fehler in der Logik, sondern der Normalfall: Ein Unternehmen kann für dieselbe Verpackung gleichzeitig Erzeuger und Hersteller sein, oder für unterschiedliche Verpackungen unterschiedliche Rollen einnehmen. Diese Fragen lassen sich in ein internes Prüfschema, eine Checkliste oder ein interaktives Tool überführen, das je Verpackung durchlaufen wird.
Ein Hersteller von Körperpflegeprodukten entwickelt die Verpackung selbst und bringt sie erstmals im eigenen Sitzland in Verkehr. Das Unternehmen ist in diesem Fall zugleich Erzeuger und Hersteller.
Ein Unternehmen beauftragt einen externen Verpackungsbetrieb mit der Fertigung von Faltschachteln nach eigenen Vorgaben und unter eigener Marke. Erzeuger ist das beauftragende Unternehmen, nicht der externe Produktionsbetrieb – dieser ist Lieferant.
Ein deutsches Unternehmen bezieht fertig verpackte Ware direkt von einem Werk in China und bringt sie erstmals in Deutschland in Verkehr. Es ist Importeur und zugleich Hersteller für den deutschen Markt, sofern kein anderes Unternehmen die Ware zuvor in einem EU-Mitgliedstaat bereitgestellt hat.
Ein Großhändler bezieht bereits verpackte, konforme Ware von einem EU-Erzeuger und verkauft sie an Einzelhändler weiter. Er ist Vertreiber und muss die Konformität der Verpackung sowie die Pflichterfüllung von Erzeuger oder Importeur prüfen, trägt aber nicht deren Kernpflichten.
Ein Handelsunternehmen lässt Produkte mit eigenem Markenlogo produzieren und vertreiben. Es wird dadurch in der Regel selbst zum Erzeuger der Verpackung, unabhängig davon, dass ein anderes Unternehmen die physische Fertigung übernimmt.
Ein Online-Händler versendet verpackte Produkte direkt an Endabnehmer in Frankreich, Polen und Deutschland. Für jeden dieser Mitgliedstaaten ist gesondert zu prüfen, ob dort erstmals bereitgestellt wird und damit jeweils eine eigene Herstellerrolle mit eigener Registrierungspflicht entsteht.
Ein mittelständisches Konsumgüterunternehmen entwickelt seine Verpackung selbst (Erzeuger), bringt sie im Heimatmarkt erstmals in Verkehr (Hersteller), importiert zusätzlich einzelne Komponenten aus einem Drittland (Importeur) und vertreibt Restposten eines Partnerunternehmens weiter (Vertreiber). Alle vier Rollen können im selben Unternehmen nebeneinander bestehen – jeweils bezogen auf unterschiedliche Verpackungen oder Produktlinien.
Die PPWR knüpft die Rollen an die einzelne Verpackung, das einzelne Produkt und den einzelnen Vertriebsweg – nicht an das Unternehmen als Ganzes. Ein Unternehmen kann für Verpackung A als Erzeuger und Hersteller gelten und für Verpackung B, die von einem externen Lieferanten unter dessen Marke bezogen wird, lediglich als Vertreiber. Ebenso kann sich die Herstellerrolle von Mitgliedstaat zu Mitgliedstaat unterscheiden, wenn ein und dieselbe Verpackung in mehreren Ländern erstmals bereitgestellt wird.
Unternehmen sollten ihre PPWR-Rollen nicht pauschal einmalig festlegen, sondern ihre relevanten Verpackungs-, Produkt- und Lieferkettenkonstellationen systematisch und einzeln prüfen – idealerweise in einer Matrix aus Verpackungsart, Marke, Beschaffungsweg und Zielmarkt.
Erst nach der Rollenbestimmung lässt sich ableiten, welche konkreten PPWR-Pflichten für eine Verpackung greifen. Dabei gilt: Nicht jede Pflicht gilt automatisch für jede Rolle – die Verordnung weist Verantwortlichkeiten gezielt einzelnen Akteuren zu.
Sonderfall Art. 21 PPWR: Bringt ein Importeur oder ein Vertreiber eine Verpackung unter eigenem Namen oder eigener Marke in Verkehr oder verändert er die Merkmale einer bereits in Verkehr gebrachten Verpackung wesentlich, gilt er für die Zwecke der PPWR selbst als Erzeuger und unterliegt den vollen Erzeugerpflichten nach Art. 15 PPWR. Dieser Mechanismus verhindert, dass die Erzeugerverantwortung durch bloßes Umbranden entlang der Lieferkette verschwindet.
Diese Zuordnung ist als Orientierung zu verstehen. Ob eine Pflicht im konkreten Einzelfall greift, hängt von der jeweiligen Rollenkonstellation, dem Verpackungstyp und dem Vertriebsweg ab und sollte je Verpackung geprüft werden.
Die Rollenbestimmung entscheidet, welche Pflichten für eine Verpackung überhaupt relevant sind – sie ersetzt aber nicht die anschließende Umsetzung. Nach der Einordnung müssen Unternehmen klären, welche Verpackungen betroffen sind, welche Anforderungen sich aus der jeweiligen Rolle ergeben, welche Verpackungs-, Lieferanten- und Materialdaten dafür benötigt werden, welche Nachweise erforderlich sind und wie die Anforderungen dauerhaft überwacht werden.
cubemos unterstützt Unternehmen dabei, ihre PPWR-Anforderungen strukturiert umzusetzen: Verpackungsdaten werden zentral organisiert, Verantwortlichkeiten je Verpackung und Rolle abgebildet, und erforderliche Nachweise sowie die technische Dokumentation systematisch verwaltet und mit der Konformitätserklärung verknüpft – statt verteilt über E-Mails und Tabellen.
Unsicher, welche PPWR-Rolle Ihr Unternehmen hat? Gemeinsam prüfen wir Ihre individuelle Ausgangssituation und zeigen Ihnen, welche Anforderungen sich daraus für Ihre PPWR-Umsetzung ergeben. → Kostenloses PPWR-Erstgespräch vereinbaren
Die PPWR unterscheidet die Wirtschaftsakteure Erzeuger, Lieferant, Importeur, Vertreiber, Bevollmächtigter, Endvertreiber und Fulfilment-Dienstleister. Der Hersteller ist keine eigene Wirtschaftsakteur-Kategorie, sondern eine Funktion, die vom Erzeuger, Importeur oder Vertreiber ausgefüllt wird, sobald diese eine Verpackung erstmals in einem Mitgliedstaat bereitstellen.
Erzeuger ist nach Art. 3 Abs. 1 Nr. 13 PPWR, wer eine Verpackung oder ein verpacktes Produkt herstellt oder unter eigenem Namen bzw. eigener Marke entwickeln oder herstellen lässt. Entscheidend ist die Kontrolle über Gestaltung und Marke, nicht die physische Fertigung.
Hersteller ist nach Art. 3 Abs. 1 Nr. 15 PPWR jeder Erzeuger, Importeur oder Vertreiber, der eine Verpackung erstmals in einem bestimmten EU-Mitgliedstaat auf den Markt bringt. Der Hersteller trägt die erweiterte Herstellerverantwortung (EPR) in genau diesem Mitgliedstaat.
Der Erzeuger ist für die Konformität der Verpackung verantwortlich (Design, technische Dokumentation, Konformitätserklärung). Der Hersteller trägt die erweiterte Herstellerverantwortung für die Entsorgung in einem bestimmten Mitgliedstaat. Beide Rollen können, müssen aber nicht von demselben Unternehmen ausgefüllt werden.
Ein Unternehmen ist Hersteller in einem Mitgliedstaat, wenn es dort eine Verpackung oder ein verpacktes Produkt erstmals bereitstellt – unabhängig davon, ob es Erzeuger, Importeur oder Vertreiber ist und unabhängig vom Vertriebsweg, auch im Fernabsatz.
Ein Unternehmen ist Erzeuger, wenn es eine Verpackung selbst herstellt oder unter eigenem Namen bzw. eigener Marke entwickeln oder herstellen lässt. Für Kleinstunternehmen gilt unter bestimmten Voraussetzungen eine Sonderregelung nach Art. 3 Abs. 1 Nr. 13 Buchst. b PPWR.
Ein Unternehmen ist Importeur, wenn es in der EU ansässig ist und Verpackungen oder verpackte Produkte aus einem Drittland – also von außerhalb der EU – in Verkehr bringt. Bezüge aus einem anderen EU-Mitgliedstaat gelten nicht als Import im Sinne der PPWR.
Ein Unternehmen ist Vertreiber, wenn es Verpackungen innerhalb der Lieferkette auf dem Markt bereitstellt, ohne selbst Erzeuger oder Importeur zu sein – etwa als Großhändler oder Zwischenhändler.
Ja. Ein Unternehmen kann gleichzeitig Erzeuger, Hersteller, Importeur und Vertreiber sein, wenn es entsprechende Tätigkeiten für unterschiedliche Verpackungen oder Produktlinien ausübt. Mehrfachrollen sind unter der PPWR der Regelfall, nicht die Ausnahme.
Ja. Die Rolle wird je Verpackung, Produkt und Zielmarkt bestimmt. Ein Unternehmen kann für Verpackung A Erzeuger und Hersteller sein und für Verpackung B lediglich Vertreiber.
Ein reiner Händler, der bereits verpackte, konforme Ware ohne eigene Markenkennzeichnung weiterverkauft, ist in der Regel Vertreiber. Verkauft er direkt an Endabnehmer, kommt zusätzlich die Rolle des Endvertreibers hinzu.
Wer Produkte unter eigener Marke entwickeln oder herstellen lässt, wird dadurch in der Regel selbst zum Erzeuger der Verpackung – auch wenn ein anderes Unternehmen die physische Fertigung übernimmt.
Wenn die Verpackung unter Ihrem Namen oder Ihrer Marke entwickelt oder herstellen lassen wird, sind Sie Erzeuger. Der externe Produktionsbetrieb ist in diesem Fall Lieferant, nicht Erzeuger.
Sie sind Importeur, wenn Sie in der EU ansässig sind und die Verpackung aus dem Drittland in Verkehr bringen. Bringen Sie die Verpackung zugleich erstmals in Ihrem Mitgliedstaat auf den Markt, sind Sie zusätzlich Hersteller.
Für jeden Mitgliedstaat, in dem Sie eine Verpackung erstmals bereitstellen, kann eine eigene Herstellerrolle mit eigener Registrierungs- und Meldepflicht entstehen. Das ist gesondert pro Zielland zu prüfen.
Die EU-Konformitätserklärung nach Art. 39 PPWR wird vom Erzeuger ausgestellt. Wird ein Importeur oder Vertreiber nach Art. 21 PPWR selbst zum Erzeuger, geht diese Pflicht auf ihn über.
Die technische Dokumentation nach Anhang VII wird vom Erzeuger erstellt und aufbewahrt – für Einwegverpackungen fünf Jahre, für Mehrwegverpackungen zehn Jahre ab Inverkehrbringen.
Grundsätzlich der Erzeuger; bringt ein Importeur die Verpackung erstmals in der EU in Verkehr, können ergänzend dessen Kontaktangaben erforderlich sein.
Der Hersteller ist für Registrierung, Meldung der in Verkehr gebrachten Verpackungsmengen und Finanzierung der Entsorgungsinfrastruktur im Rahmen der erweiterten Herstellerverantwortung (EPR) verantwortlich – jeweils bezogen auf den Mitgliedstaat der erstmaligen Bereitstellung.
Es müssen die Pflichten aller zutreffenden Rollen erfüllt werden. Das kann bedeuten, dass ein Unternehmen für dieselbe Verpackung sowohl die Konformitätserklärung als Erzeuger ausstellt als auch die EPR-Registrierung als Hersteller vornimmt.


.avif)
