Supply Chain

Welche PPWR-Rolle hat mein Unternehmen? Erzeuger, Hersteller, Importeur & Co. erklärt

Ob ein Unternehmen Erzeuger, Hersteller, Importeur, Vertreiber oder eine weitere PPWR-Rolle ist, hängt nicht von der Branche ab, sondern davon, was das Unternehmen bei einer konkreten Verpackung tatsächlich tut. Wer eine Verpackung unter eigenem Namen oder eigener Marke entwickeln oder herstellen lässt, ist in der Regel Erzeuger (Art. 3 Abs. 1 Nr. 13 PPWR). Wer eine Verpackung erstmals in einem bestimmten EU-Mitgliedstaat auf den Markt bringt, ist dort Hersteller im Sinne der erweiterten Herstellerverantwortung (Art. 3 Abs. 1 Nr. 15 PPWR) – das kann derselbe Erzeuger sein, aber auch ein Importeur oder Vertreiber. Ein Unternehmen kann mehrere Rollen gleichzeitig einnehmen, und die Rolle kann sich von Verpackung zu Verpackung und von Mitgliedstaat zu Mitgliedstaat unterscheiden.
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Warum die PPWR-Rolle nicht von der Branche abhängt

Frühere Verpackungsregeln wie das deutsche Verpackungsgesetz (VerpackG) haben viele Unternehmen daran gewöhnt, sich einmal als „Hersteller“ einzuordnen und diese Einordnung dauerhaft zu übernehmen. Die PPWR funktioniert grundsätzlich anders: Sie unterscheidet Rollen nicht nach Branche oder Unternehmensgröße, sondern nach der tatsächlichen Tätigkeit, die ein Unternehmen bei einer bestimmten Verpackung ausübt – Entwerfen, Herstellen, Beauftragen, Importieren, Weiterverkaufen oder erstmaliges Bereitstellen auf einem nationalen Markt.

Das hat zwei praktische Folgen: Ein Unternehmen kann mehrere Rollen gleichzeitig ausüben, zum Beispiel Erzeuger und zugleich Hersteller. Und dasselbe Unternehmen kann für unterschiedliche Verpackungen, Produktlinien oder Zielmärkte unterschiedliche Rollen haben. Die Rollenbestimmung ist deshalb keine einmalige Unternehmensklassifikation, sondern eine wiederkehrende Prüfung je Verpackung und je Mitgliedstaat.

Wirtschaftsakteur: der Sammelbegriff der PPWR

Die PPWR fasst alle kommerziell an einer Verpackung beteiligten Akteure unter dem Oberbegriff „Wirtschaftsakteur“ zusammen. Nach Art. 3 Abs. 1 Nr. 12 PPWR zählen dazu: der Erzeuger, der Lieferant, der Importeur, der Vertreiber, der Bevollmächtigte, der Endvertreiber und der Fulfilment-Dienstleister. Der Hersteller ist kein eigener Wirtschaftsakteur-Typ, sondern eine Funktion, die je nach Konstellation vom Erzeuger, Importeur oder Vertreiber ausgefüllt wird.

Rolle Kurz erklärt
Erzeuger Entwickelt, stellt her oder lässt eine Verpackung unter eigenem Namen/eigener Marke entwickeln oder herstellen.
Hersteller Bringt eine Verpackung erstmals in einem bestimmten EU-Mitgliedstaat auf den Markt; trägt die erweiterte Herstellerverantwortung (EPR).
Lieferant Liefert Verpackungen oder Verpackungsmaterial an einen Erzeuger.
Importeur In der EU ansässig; bringt Verpackungen aus einem Drittland in Verkehr.
Vertreiber Stellt Verpackungen in der Lieferkette auf dem Markt bereit, ohne Erzeuger oder Importeur zu sein.
Bevollmächtigter In der EU ansässig; vom Erzeuger schriftlich beauftragt, bestimmte Pflichten wahrzunehmen.
Endvertreiber Liefert verpackte Produkte an den Endabnehmer, z. B. im stationären oder Online-Handel.
Fulfilment-Dienstleister Übernimmt Lagerung, Verpacken, Adressierung oder Versand im Auftrag Dritter, ohne selbst Eigentümer der Ware zu sein.

Der wichtigste Unterschied: Erzeuger vs. Hersteller nach PPWR

Im allgemeinen Sprachgebrauch werden „Erzeuger“ und „Hersteller“ meist synonym verwendet. Die PPWR trennt beide Begriffe bewusst und weist ihnen unterschiedliche Pflichten zu:

Erzeuger (Art. 3 Abs. 1 Nr. 13 PPWR): jede natürliche oder juristische Person, die eine Verpackung oder ein verpacktes Produkt herstellt oder unter ihrem eigenen Namen oder ihrer eigenen Marke entwickeln oder herstellen lässt – unabhängig davon, ob auf der Verpackung weitere Marken zu sehen sind. Entscheidend ist, wer die Gestaltungsvorgaben kontrolliert, nicht, wer die Verpackung physisch produziert. Für Kleinstunternehmen (unter 10 Beschäftigte, höchstens 2 Mio. Euro Jahresumsatz) sieht Art. 3 Abs. 1 Nr. 13 Buchst. b PPWR unter bestimmten Voraussetzungen eine Ausnahme vor: Dann kann die Rolle des Erzeugers auf den liefernden Lieferanten zurückfallen.

Hersteller (Art. 3 Abs. 1 Nr. 15 PPWR): jeder Erzeuger, Importeur oder Vertreiber, der eine Verpackung oder ein verpacktes Produkt erstmals im Hoheitsgebiet eines bestimmten EU-Mitgliedstaats bereitstellt – unabhängig von der Verkaufsmethode, auch im Fernabsatz. Der Hersteller trägt die erweiterte Herstellerverantwortung (EPR): Registrierung, Mengenmeldung und Finanzierung der Entsorgung in genau diesem Mitgliedstaat.

Ein Erzeuger kann gleichzeitig Hersteller sein – das ist sogar der Regelfall, wenn ein Unternehmen seine Verpackung selbst entwickelt und im eigenen Sitzstaat erstmals in Verkehr bringt. Ist der Erzeuger dagegen im Ausland ansässig, rückt in der Lieferkette des Ziellandes ein anderer Akteur – meist der Importeur oder der erste inländische Vertreiber – in die Herstellerrolle. Nicht jeder Hersteller ist also Erzeuger, aber jeder Erzeuger, der seine Verpackung im eigenen Mitgliedstaat erstmals bereitstellt, ist zugleich Hersteller.

Erzeuger, Hersteller, Importeur, Vertreiber im Vergleich

Rolle Vereinfacht erklärt Typisches Beispiel Zentrale PPWR-Verantwortung
Erzeuger Kontrolliert Gestaltung und Marke der Verpackung. Markenhersteller lässt Faltkartons mit eigenem Logo produzieren. Konformitätsbewertung, technische Dokumentation, EU-Konformitätserklärung.
Hersteller Bringt die Verpackung erstmals in einem Mitgliedstaat auf den Markt. Erzeuger verkauft erstmals in Deutschland an Endabnehmer. Registrierung, Mengenmeldung, Finanzierung der Entsorgung (EPR).
Importeur Holt Verpackungen aus einem Drittland in die EU. Deutsches Unternehmen importiert verpackte Ware aus China. Prüft Konformität des Erzeugers, hält technische Dokumentation bereit.
Vertreiber Stellt Verpackungen innerhalb der EU-Lieferkette weiter bereit. Großhändler bezieht Ware aus einem anderen EU-Mitgliedstaat. Sorgfaltspflicht: prüft, ob Erzeuger/Importeur ihre Pflichten erfüllt haben.

Alle PPWR-Rollen im Überblick

Die folgenden Abschnitte erklären jede PPWR-relevante Rolle nach demselben Schema: Definition, einfache Erklärung, ein B2B-Beispiel, typische Pflichten und eine verbreitete Fehlannahme.

Erzeuger

Definition nach PPWR: Jede natürliche oder juristische Person, die eine Verpackung oder ein verpacktes Produkt herstellt, entwickeln lässt oder unter eigenem Namen bzw. eigener Marke herstellen lässt (Art. 3 Abs. 1 Nr. 13 PPWR).

Einfach erklärt: Das Unternehmen, dessen Name oder Marke auf der Verpackung steht und das über die Gestaltung entscheidet – unabhängig davon, wer die Verpackung physisch produziert.

Beispiel: Ein Konsumgüterhersteller entwickelt eine neue Faltschachtel mit eigenem Markenlogo und lässt sie von einem externen Verpackungsbetrieb fertigen.

Typische Pflichten: Konformitätsbewertungsverfahren durchführen bzw. durchführen lassen, technische Dokumentation nach Anhang VII erstellen und aufbewahren (5 bzw. bei Mehrwegverpackungen 10 Jahre), EU-Konformitätserklärung nach Art. 39 ausstellen, Konformität in der Serienfertigung sicherstellen.

Typische Fehlannahme: „Wir lassen nur produzieren, also sind wir nicht Erzeuger.“ Maßgeblich ist die Design- und Markenhoheit, nicht die physische Fertigung.

Hersteller

Definition nach PPWR: Jeder Erzeuger, Importeur oder Vertreiber, der eine Verpackung oder ein verpacktes Produkt erstmals im Hoheitsgebiet eines bestimmten EU-Mitgliedstaats bereitstellt – unabhängig von Verkaufsmethode oder Fernabsatz (Art. 3 Abs. 1 Nr. 15 PPWR).

Einfach erklärt: Wer eine Verpackung in einem konkreten Land zum ersten Mal auf den Markt bringt, übernimmt dort die finanzielle und organisatorische Verantwortung für die spätere Entsorgung.

Beispiel: Ein österreichischer Lebensmittelproduzent bietet seine verpackte Ware erstmals auf dem österreichischen Markt an und ist dort Hersteller – unabhängig davon, wer Erzeuger der Verpackung ist.

Typische Pflichten: Registrierung im nationalen Register (in Deutschland: LUCID der Zentralen Stelle Verpackungsregister), Meldung der in Verkehr gebrachten Verpackungsmengen, Finanzierung der Entsorgungsinfrastruktur im Rahmen der erweiterten Herstellerverantwortung (EPR, Art. 44 f. PPWR), ggf. Benennung eines Bevollmächtigten für die erweiterte Herstellerverantwortung ohne eigene Niederlassung im Zielland.

Typische Fehlannahme: „Hersteller sind wir nur in unserem Heimatland.“ Die Herstellerrolle entsteht pro Mitgliedstaat neu, in dem erstmals bereitgestellt wird – auch beim grenzüberschreitenden Direktvertrieb.

Importeur

Definition nach PPWR: Jede in der Union ansässige natürliche oder juristische Person, die Verpackungen aus einem Drittland in Verkehr bringt (Art. 3 Abs. 1 Nr. 17 PPWR).

Einfach erklärt: Das Unternehmen, das Verpackungen oder verpackte Produkte erstmals aus einem Nicht-EU-Land in die EU einführt. Eine Einfuhr aus einem anderen EU-Mitgliedstaat gilt dagegen nicht als Import im Sinne der PPWR.

Beispiel: Ein deutsches Unternehmen bezieht fertig verpackte Elektronikartikel direkt von einem Werk in China und bringt sie erstmals in der EU in Verkehr.

Typische Pflichten: Nur Verpackungen in Verkehr bringen, die den Anforderungen der Art. 5 bis 12 PPWR entsprechen, Konformität und technische Dokumentation des Erzeugers prüfen, Dokumentation aufbewahren, bei Zweifeln an der Konformität nicht in Verkehr bringen, Kooperation mit Behörden.

Typische Fehlannahme: „Wir importieren nur, die Verantwortung liegt beim Erzeuger im Ausland.“ Importeure haben eigene Prüf- und Sorgfaltspflichten und werden unter bestimmten Voraussetzungen selbst zum Erzeuger (siehe Abschnitt zu Art. 21 PPWR).

Vertreiber

Definition nach PPWR: Jede natürliche oder juristische Person in der Lieferkette, die Verpackungen auf dem Markt bereitstellt, mit Ausnahme des Erzeugers oder des Importeurs (Art. 3 Abs. 1 Nr. 18 PPWR).

Einfach erklärt: Alle Zwischenstationen der Lieferkette zwischen Erzeuger/Importeur und Endvertreiber – etwa Großhändler, Distributoren oder B2B-Wiederverkäufer.

Beispiel: Ein Großhändler bezieht bereits verpackte Ware von einem Erzeuger in einem anderen EU-Mitgliedstaat und verkauft sie an Einzelhändler in Deutschland weiter.

Typische Pflichten: Vor Bereitstellung prüfen, ob die Verpackung den Anforderungen entspricht und ob Erzeuger bzw. Importeur ihren Pflichten nachgekommen sind; Verpackungen bei Zweifeln nicht bereitstellen, bis Konformität hergestellt ist; Kooperation mit Behörden.

Typische Fehlannahme: „Als reiner Händler haben wir keine PPWR-Pflichten.“ Vertreiber tragen eine eigenständige Sorgfaltspflicht und können unter Art. 21 PPWR selbst zum Erzeuger werden.

Lieferant

Definition nach PPWR: Jede natürliche oder juristische Person, die Verpackungen oder Verpackungsmaterial an einen Erzeuger liefert (Art. 3 Abs. 1 Nr. 16 PPWR).

Einfach erklärt: Die vorgelagerte Stufe in der Lieferkette, die dem Erzeuger die Rohverpackung oder das Verpackungsmaterial zur Verfügung stellt.

Beispiel: Ein Kartonagenhersteller liefert neutrale, unbedruckte Versandkartons an ein Handelsunternehmen, das sie anschließend unter eigener Marke verwendet.

Typische Pflichten: Dem Erzeuger alle Informationen und Unterlagen zur Verfügung stellen, die dieser für seine Konformitätsbewertung benötigt (Art. 16 PPWR).

Typische Fehlannahme: „Wir haben keine PPWR-Pflichten, weil wir keinen direkten Endkundenkontakt haben.“ Lieferanten haben eine eigenständige Informationspflicht gegenüber dem Erzeuger.

Bevollmächtigter

Definition nach PPWR: Jede in der Union ansässige natürliche oder juristische Person, die vom Erzeuger schriftlich beauftragt wurde, bestimmte Aufgaben zur Erfüllung der Erzeugerpflichten wahrzunehmen (Art. 3 Abs. 1 Nr. 19 PPWR). Eine verwandte, aber eigenständige Rolle ist der Bevollmächtigte für die erweiterte Herstellerverantwortung (Art. 3 Abs. 1 Nr. 20 PPWR), der EPR-Pflichten des Herstellers in einem Mitgliedstaat ohne eigene Niederlassung wahrnimmt.

Einfach erklärt: Ein von einem nicht in der EU niedergelassenen Erzeuger bzw. Hersteller schriftlich beauftragter Vertreter, der bestimmte Compliance-Aufgaben vor Ort übernimmt.

Beispiel: Ein außereuropäischer Erzeuger ohne eigene EU-Niederlassung beauftragt einen Dienstleister in Deutschland damit, die LUCID-Registrierung und Mengenmeldung zu übernehmen.

Typische Pflichten: Die im Auftrag festgelegten Aufgaben wahrnehmen. Nicht übertragbar sind die Kernpflichten nach Art. 15 Abs. 1 PPWR und die Erstellung der technischen Dokumentation – diese verbleiben beim Erzeuger.

Typische Fehlannahme: „Mit einem Bevollmächtigten sind wir die eigenen Pflichten los.“ Bestimmte Kernpflichten bleiben immer beim Erzeuger bzw. Hersteller selbst.

Endvertreiber

Definition nach PPWR: Die natürliche oder juristische Person in der Lieferkette, die verpackte Produkte – auch im Rahmen von Wiederverwendung oder Wiederbefüllung – an den Endabnehmer liefert (Art. 3 Abs. 1 Nr. 21 PPWR).

Einfach erklärt: Die letzte Stufe der Lieferkette vor dem Endabnehmer, etwa der stationäre Einzelhandel oder ein Online-Shop mit Endkundengeschäft.

Beispiel: Ein Online-Shop verkauft verpackte Produkte direkt an Verbraucher in mehreren EU-Ländern.

Typische Pflichten: Informationspflichten gegenüber Endabnehmern, u. a. zu Rückgabe- und Wiederbefüllungsmöglichkeiten, sowie Mitwirkung bei der Bereitstellung konformer Verpackungen.

Typische Fehlannahme: „Der Endvertreiber ist nur eine Verkaufsstelle ohne eigene Pflichten.“ Endvertreiber haben eigenständige Informationspflichten gegenüber dem Endabnehmer.

Fulfilment-Dienstleister

Definition nach PPWR: Definiert über Art. 3 Nr. 11 der Verordnung (EU) 2019/1020: jede natürliche oder juristische Person, die im Rahmen einer Geschäftstätigkeit mindestens zwei der folgenden Dienstleistungen anbietet: Lagerhaltung, Verpackung, Adressierung oder Versand, ohne Eigentümer der betreffenden Produkte zu sein.

Einfach erklärt: Logistik- und Versanddienstleister, die Waren für Dritte lagern, verpacken oder versenden, ohne selbst Verkäufer der Ware zu sein.

Beispiel: Ein E-Commerce-Fulfilment-Zentrum lagert und verpackt Bestellungen für einen Online-Händler und übernimmt den Versand an Endabnehmer.

Typische Pflichten: Sicherstellen, dass die Konformität einer Verpackung während Lagerung, Handhabung, Verpacken, Adressierung und Versand nicht beeinträchtigt wird; Kooperation mit Marktüberwachungsbehörden.

Typische Fehlannahme: „Als Dienstleister ohne Eigentum an der Ware haben wir keine PPWR-Berührungspunkte.“ Fulfilment-Dienstleister haben eigene Sorgfaltspflichten im Umgang mit der Verpackung.

Entscheidungslogik: Welche PPWR-Rolle hat mein Unternehmen?

Eine belastbare Rollenbestimmung erfolgt immer je Verpackung bzw. je Produkt-Verpackungs-Kombination und je Zielmarkt – nicht einmalig für das gesamte Unternehmen. Die folgenden Leitfragen helfen bei der ersten Einordnung und sollten für jede relevante Verpackung einzeln durchlaufen werden. Sie ersetzen keine rechtliche Einzelfallprüfung, geben aber eine strukturierte Ausgangslage.

  • Entwerfe ich die Verpackung selbst oder lasse ich sie unter meinem eigenen Namen oder meiner eigenen Marke entwickeln oder herstellen? → Hinweis auf die Rolle Erzeuger.
  • Trägt die Verpackung oder das verpackte Produkt meinen Namen oder meine Marke, unabhängig davon, wer sie physisch fertigt? → Weiterer Hinweis auf die Rolle Erzeuger.
  • Bringe ich die Verpackung als erstes Unternehmen in einem bestimmten EU-Mitgliedstaat auf den Markt? → Hinweis auf die Rolle Hersteller in genau diesem Mitgliedstaat.
  • Beziehe ich die Verpackung oder das verpackte Produkt aus einem Drittstaat (außerhalb der EU)? → Hinweis auf die Rolle Importeur.
  • Beziehe ich die Verpackung stattdessen aus einem anderen EU-Mitgliedstaat? → Hinweis auf die Rolle Vertreiber, nicht Importeur.
  • Verkaufe oder vertreibe ich bereits verpackte Produkte weiter, ohne die Gestaltung zu kontrollieren? → Hinweis auf die Rolle Vertreiber.
  • Liefere ich verpackte Produkte direkt an Endabnehmer, etwa im Einzelhandel oder Online-Shop? → Hinweis auf die Rolle Endvertreiber (zusätzlich zu einer ggf. bestehenden anderen Rolle).
  • Verkaufe ich grenzüberschreitend an Endabnehmer in weiteren EU-Mitgliedstaaten? → Prüfen, ob dort jeweils eine eigene Herstellerrolle entsteht.
  • Nutze ich einen Fulfilment-Dienstleister für Lagerung, Verpackung, Adressierung oder Versand? → Zusätzliche Sorgfaltspflichten des Dienstleisters prüfen, eigene Rolle bleibt davon unberührt.
  • Packe ich verpackte Produkte aus, ohne selbst Endabnehmer zu sein? → Prüfen, ob dadurch die Herstellerrolle nach Art. 3 Abs. 1 Nr. 15 Buchst. e PPWR entsteht.

Ergibt die Prüfung mehrere „Ja“-Antworten, ist das kein Fehler in der Logik, sondern der Normalfall: Ein Unternehmen kann für dieselbe Verpackung gleichzeitig Erzeuger und Hersteller sein, oder für unterschiedliche Verpackungen unterschiedliche Rollen einnehmen. Diese Fragen lassen sich in ein internes Prüfschema, eine Checkliste oder ein interaktives Tool überführen, das je Verpackung durchlaufen wird.

Praxisbeispiele: PPWR-Rollen in der Unternehmensrealität

Unternehmen produziert und verpackt eigene Produkte

Ein Hersteller von Körperpflegeprodukten entwickelt die Verpackung selbst und bringt sie erstmals im eigenen Sitzland in Verkehr. Das Unternehmen ist in diesem Fall zugleich Erzeuger und Hersteller.

Unternehmen lässt Verpackungen extern produzieren

Ein Unternehmen beauftragt einen externen Verpackungsbetrieb mit der Fertigung von Faltschachteln nach eigenen Vorgaben und unter eigener Marke. Erzeuger ist das beauftragende Unternehmen, nicht der externe Produktionsbetrieb – dieser ist Lieferant.

Deutsches Unternehmen importiert verpackte Ware aus China

Ein deutsches Unternehmen bezieht fertig verpackte Ware direkt von einem Werk in China und bringt sie erstmals in Deutschland in Verkehr. Es ist Importeur und zugleich Hersteller für den deutschen Markt, sofern kein anderes Unternehmen die Ware zuvor in einem EU-Mitgliedstaat bereitgestellt hat.

Händler verkauft Produkte anderer Hersteller

Ein Großhändler bezieht bereits verpackte, konforme Ware von einem EU-Erzeuger und verkauft sie an Einzelhändler weiter. Er ist Vertreiber und muss die Konformität der Verpackung sowie die Pflichterfüllung von Erzeuger oder Importeur prüfen, trägt aber nicht deren Kernpflichten.

Unternehmen verkauft Produkte unter eigener Marke (Private Label)

Ein Handelsunternehmen lässt Produkte mit eigenem Markenlogo produzieren und vertreiben. Es wird dadurch in der Regel selbst zum Erzeuger der Verpackung, unabhängig davon, dass ein anderes Unternehmen die physische Fertigung übernimmt.

Unternehmen verkauft über einen Online-Shop in mehrere EU-Länder

Ein Online-Händler versendet verpackte Produkte direkt an Endabnehmer in Frankreich, Polen und Deutschland. Für jeden dieser Mitgliedstaaten ist gesondert zu prüfen, ob dort erstmals bereitgestellt wird und damit jeweils eine eigene Herstellerrolle mit eigener Registrierungspflicht entsteht.

Ein Unternehmen übernimmt mehrere Rollen gleichzeitig

Ein mittelständisches Konsumgüterunternehmen entwickelt seine Verpackung selbst (Erzeuger), bringt sie im Heimatmarkt erstmals in Verkehr (Hersteller), importiert zusätzlich einzelne Komponenten aus einem Drittland (Importeur) und vertreibt Restposten eines Partnerunternehmens weiter (Vertreiber). Alle vier Rollen können im selben Unternehmen nebeneinander bestehen – jeweils bezogen auf unterschiedliche Verpackungen oder Produktlinien.

Wichtig: Die PPWR-Rolle gilt nicht automatisch für das ganze Unternehmen

Die PPWR knüpft die Rollen an die einzelne Verpackung, das einzelne Produkt und den einzelnen Vertriebsweg – nicht an das Unternehmen als Ganzes. Ein Unternehmen kann für Verpackung A als Erzeuger und Hersteller gelten und für Verpackung B, die von einem externen Lieferanten unter dessen Marke bezogen wird, lediglich als Vertreiber. Ebenso kann sich die Herstellerrolle von Mitgliedstaat zu Mitgliedstaat unterscheiden, wenn ein und dieselbe Verpackung in mehreren Ländern erstmals bereitgestellt wird.

Handlungsempfehlung

Unternehmen sollten ihre PPWR-Rollen nicht pauschal einmalig festlegen, sondern ihre relevanten Verpackungs-, Produkt- und Lieferkettenkonstellationen systematisch und einzeln prüfen – idealerweise in einer Matrix aus Verpackungsart, Marke, Beschaffungsweg und Zielmarkt.

Von der Rolle zur Pflicht: Was folgt aus der jeweiligen Rolle?

Erst nach der Rollenbestimmung lässt sich ableiten, welche konkreten PPWR-Pflichten für eine Verpackung greifen. Dabei gilt: Nicht jede Pflicht gilt automatisch für jede Rolle – die Verordnung weist Verantwortlichkeiten gezielt einzelnen Akteuren zu.

Sonderfall Art. 21 PPWR: Bringt ein Importeur oder ein Vertreiber eine Verpackung unter eigenem Namen oder eigener Marke in Verkehr oder verändert er die Merkmale einer bereits in Verkehr gebrachten Verpackung wesentlich, gilt er für die Zwecke der PPWR selbst als Erzeuger und unterliegt den vollen Erzeugerpflichten nach Art. 15 PPWR. Dieser Mechanismus verhindert, dass die Erzeugerverantwortung durch bloßes Umbranden entlang der Lieferkette verschwindet.

PPWR-Pflicht Erzeuger Hersteller Importeur Vertreiber
Technische Dokumentation (Anhang VII) Erstellt und bewahrt sie auf Nicht direkt, außer identisch mit Erzeuger Bewahrt Kopie auf, prüft Vorhandensein Prüft Vorhandensein bei Zweifeln
EU-Konformitätserklärung (Art. 39) Stellt sie aus Nicht direkt, außer identisch mit Erzeuger Prüft Vorhandensein Prüft Vorhandensein bei Zweifeln
Konformitätsbewertungsverfahren (Art. 38) Führt es durch bzw. lässt es durchführen Prüft, ob durchgeführt Prüft, ob durchgeführt
Kennzeichnung/Kontaktangaben auf der Verpackung Ja Ja, sofern zutreffend
Registrierung im nationalen Register (z. B. LUCID) Nur wenn zugleich Hersteller Ja Ja, wenn Herstellerrolle zutrifft Ja, wenn Herstellerrolle zutrifft
EPR-Finanzierung der Entsorgung (Art. 44 f.) Nur wenn zugleich Hersteller Ja Ja, wenn Herstellerrolle zutrifft Ja, wenn Herstellerrolle zutrifft
Mitwirkung gegenüber Behörden Ja Ja Ja Ja

Diese Zuordnung ist als Orientierung zu verstehen. Ob eine Pflicht im konkreten Einzelfall greift, hängt von der jeweiligen Rollenkonstellation, dem Verpackungstyp und dem Vertriebsweg ab und sollte je Verpackung geprüft werden.

Häufige Fehler bei der PPWR-Rollenbestimmung

  • Erzeuger und Hersteller sprachlich und rechtlich gleichsetzen.
  • Die Rolle nur anhand der eigenen Branche oder des Geschäftsmodells bestimmen, statt anhand der konkreten Verpackung.
  • Annehmen, dass ein Händler oder Vertreiber grundsätzlich keine PPWR-Pflichten hat.
  • Importeurspflichten übersehen, weil die Konformitätsverantwortung vermeintlich vollständig beim ausländischen Erzeuger liegt.
  • Private-Label- oder Eigenmarken-Konstellationen nicht als eigene Erzeugerrolle erkennen.
  • Grenzüberschreitenden Vertrieb und die dadurch entstehenden zusätzlichen Herstellerrollen pro Mitgliedstaat nicht berücksichtigen.
  • Eine Rolle pauschal für das gesamte Unternehmen statt je Verpackung und Zielmarkt vergeben.
  • Mehrfachrollen desselben Unternehmens nicht abbilden.
  • Rollen und Definitionen aus dem deutschen Verpackungsgesetz (VerpackG) ungeprüft auf die PPWR übertragen, obwohl beide Regelwerke eigene Begriffssysteme verwenden.

Rollenbestimmung ist der erste Schritt der PPWR-Umsetzung

Die Rollenbestimmung entscheidet, welche Pflichten für eine Verpackung überhaupt relevant sind – sie ersetzt aber nicht die anschließende Umsetzung. Nach der Einordnung müssen Unternehmen klären, welche Verpackungen betroffen sind, welche Anforderungen sich aus der jeweiligen Rolle ergeben, welche Verpackungs-, Lieferanten- und Materialdaten dafür benötigt werden, welche Nachweise erforderlich sind und wie die Anforderungen dauerhaft überwacht werden.

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FAQ: Häufige Fragen zu PPWR-Rollen

Welche Rollen gibt es unter der PPWR?

Die PPWR unterscheidet die Wirtschaftsakteure Erzeuger, Lieferant, Importeur, Vertreiber, Bevollmächtigter, Endvertreiber und Fulfilment-Dienstleister. Der Hersteller ist keine eigene Wirtschaftsakteur-Kategorie, sondern eine Funktion, die vom Erzeuger, Importeur oder Vertreiber ausgefüllt wird, sobald diese eine Verpackung erstmals in einem Mitgliedstaat bereitstellen.

Was ist ein Erzeuger nach PPWR?

Erzeuger ist nach Art. 3 Abs. 1 Nr. 13 PPWR, wer eine Verpackung oder ein verpacktes Produkt herstellt oder unter eigenem Namen bzw. eigener Marke entwickeln oder herstellen lässt. Entscheidend ist die Kontrolle über Gestaltung und Marke, nicht die physische Fertigung.

Was ist ein Hersteller nach PPWR?

Hersteller ist nach Art. 3 Abs. 1 Nr. 15 PPWR jeder Erzeuger, Importeur oder Vertreiber, der eine Verpackung erstmals in einem bestimmten EU-Mitgliedstaat auf den Markt bringt. Der Hersteller trägt die erweiterte Herstellerverantwortung (EPR) in genau diesem Mitgliedstaat.

Was ist der Unterschied zwischen Hersteller und Erzeuger?

Der Erzeuger ist für die Konformität der Verpackung verantwortlich (Design, technische Dokumentation, Konformitätserklärung). Der Hersteller trägt die erweiterte Herstellerverantwortung für die Entsorgung in einem bestimmten Mitgliedstaat. Beide Rollen können, müssen aber nicht von demselben Unternehmen ausgefüllt werden.

Wann bin ich Hersteller nach PPWR?

Ein Unternehmen ist Hersteller in einem Mitgliedstaat, wenn es dort eine Verpackung oder ein verpacktes Produkt erstmals bereitstellt – unabhängig davon, ob es Erzeuger, Importeur oder Vertreiber ist und unabhängig vom Vertriebsweg, auch im Fernabsatz.

Wann bin ich Erzeuger nach PPWR?

Ein Unternehmen ist Erzeuger, wenn es eine Verpackung selbst herstellt oder unter eigenem Namen bzw. eigener Marke entwickeln oder herstellen lässt. Für Kleinstunternehmen gilt unter bestimmten Voraussetzungen eine Sonderregelung nach Art. 3 Abs. 1 Nr. 13 Buchst. b PPWR.

Wann bin ich Importeur nach PPWR?

Ein Unternehmen ist Importeur, wenn es in der EU ansässig ist und Verpackungen oder verpackte Produkte aus einem Drittland – also von außerhalb der EU – in Verkehr bringt. Bezüge aus einem anderen EU-Mitgliedstaat gelten nicht als Import im Sinne der PPWR.

Wann bin ich Vertreiber nach PPWR?

Ein Unternehmen ist Vertreiber, wenn es Verpackungen innerhalb der Lieferkette auf dem Markt bereitstellt, ohne selbst Erzeuger oder Importeur zu sein – etwa als Großhändler oder Zwischenhändler.

Kann ein Unternehmen mehrere PPWR-Rollen gleichzeitig haben?

Ja. Ein Unternehmen kann gleichzeitig Erzeuger, Hersteller, Importeur und Vertreiber sein, wenn es entsprechende Tätigkeiten für unterschiedliche Verpackungen oder Produktlinien ausübt. Mehrfachrollen sind unter der PPWR der Regelfall, nicht die Ausnahme.

Kann sich meine PPWR-Rolle je Produkt oder Verpackung unterscheiden?

Ja. Die Rolle wird je Verpackung, Produkt und Zielmarkt bestimmt. Ein Unternehmen kann für Verpackung A Erzeuger und Hersteller sein und für Verpackung B lediglich Vertreiber.

Welche PPWR-Rolle habe ich als Händler?

Ein reiner Händler, der bereits verpackte, konforme Ware ohne eigene Markenkennzeichnung weiterverkauft, ist in der Regel Vertreiber. Verkauft er direkt an Endabnehmer, kommt zusätzlich die Rolle des Endvertreibers hinzu.

Welche Rolle habe ich bei Private-Label-Produkten?

Wer Produkte unter eigener Marke entwickeln oder herstellen lässt, wird dadurch in der Regel selbst zum Erzeuger der Verpackung – auch wenn ein anderes Unternehmen die physische Fertigung übernimmt.

Welche Rolle habe ich, wenn ich Verpackungen extern produzieren lasse?

Wenn die Verpackung unter Ihrem Namen oder Ihrer Marke entwickelt oder herstellen lassen wird, sind Sie Erzeuger. Der externe Produktionsbetrieb ist in diesem Fall Lieferant, nicht Erzeuger.

Welche Rolle habe ich beim Import aus China oder anderen Nicht-EU-Ländern?

Sie sind Importeur, wenn Sie in der EU ansässig sind und die Verpackung aus dem Drittland in Verkehr bringen. Bringen Sie die Verpackung zugleich erstmals in Ihrem Mitgliedstaat auf den Markt, sind Sie zusätzlich Hersteller.

Welche Rolle habe ich beim Verkauf in andere EU-Länder?

Für jeden Mitgliedstaat, in dem Sie eine Verpackung erstmals bereitstellen, kann eine eigene Herstellerrolle mit eigener Registrierungs- und Meldepflicht entstehen. Das ist gesondert pro Zielland zu prüfen.

Welche Rolle ist für die PPWR-Konformitätserklärung verantwortlich?

Die EU-Konformitätserklärung nach Art. 39 PPWR wird vom Erzeuger ausgestellt. Wird ein Importeur oder Vertreiber nach Art. 21 PPWR selbst zum Erzeuger, geht diese Pflicht auf ihn über.

Wer muss die technische Dokumentation nach PPWR erstellen?

Die technische Dokumentation nach Anhang VII wird vom Erzeuger erstellt und aufbewahrt – für Einwegverpackungen fünf Jahre, für Mehrwegverpackungen zehn Jahre ab Inverkehrbringen.

Wer ist für die PPWR-Kennzeichnung verantwortlich?

Grundsätzlich der Erzeuger; bringt ein Importeur die Verpackung erstmals in der EU in Verkehr, können ergänzend dessen Kontaktangaben erforderlich sein.

Welche Pflichten hat ein Hersteller nach PPWR?

Der Hersteller ist für Registrierung, Meldung der in Verkehr gebrachten Verpackungsmengen und Finanzierung der Entsorgungsinfrastruktur im Rahmen der erweiterten Herstellerverantwortung (EPR) verantwortlich – jeweils bezogen auf den Mitgliedstaat der erstmaligen Bereitstellung.

Was passiert, wenn mein Unternehmen mehrere Rollen hat?

Es müssen die Pflichten aller zutreffenden Rollen erfüllt werden. Das kann bedeuten, dass ein Unternehmen für dieselbe Verpackung sowohl die Konformitätserklärung als Erzeuger ausstellt als auch die EPR-Registrierung als Hersteller vornimmt.

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