Supply Chain

EUDR und PPWR gemeinsam umsetzen

Der vollständige Leitfaden für Unternehmen: Unterschiede, Gemeinsamkeiten, Datenanforderungen und der Weg zu einer gemeinsamen Compliance-Strategie
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Unternehmen, die Produkte, Rohstoffe oder Verpackungen in der EU in Verkehr bringen, sehen sich innerhalb weniger Jahre mit einer wachsenden Zahl neuer Nachhaltigkeits- und Compliance-Vorgaben konfrontiert: CSRD und ESRS-Berichterstattung, das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG) und die europäische CSDDD, die EU-Taxonomie, der Digital Product Passport – und mit der EU-Entwaldungsverordnung (EUDR) sowie der EU-Verpackungsverordnung PPWR zwei weitere Regularien, die 2026 verbindlich werden.

EUDR und PPWR werden in der Praxis zunehmend gemeinsam betrachtet – nicht, weil sie inhaltlich identisch wären, sondern weil sie an denselben Unternehmen, denselben Lieferketten und teilweise sogar an denselben physischen Materialien ansetzen. Besonders deutlich wird das bei Unternehmen, die Verpackungen aus Holz, Papier oder Pappe herstellen, importieren oder verwenden: Ein und dieselbe Kartonage kann gleichzeitig unter die EUDR fallen, weil sie aus Holzfasern besteht, und unter die PPWR, weil sie eine Verpackung ist.

Besonders betroffen sind Unternehmen aus Lebensmittel- und Getränkeindustrie, Möbel- und Papierherstellung, Verpackungsproduktion, Einzel- und Großhandel, Kosmetik, E-Commerce und Konsumgüterindustrie sowie Importeure, die Rohstoffe oder verpackte Waren in die EU einführen.

Dieser Leitfaden zeigt, was EUDR und PPWR jeweils regeln, wo sich die Anforderungen überschneiden und wo sie sich unterscheiden, welche Daten Unternehmen für beide Verordnungen benötigen – und warum es sich lohnt, beide Themen in einer gemeinsamen Datenbasis statt in getrennten Insellösungen zu verwalten.

Was sind EUDR und PPWR?

Die EU-Entwaldungsverordnung (EUDR)

Die EUDR (Verordnung (EU) 2023/1115, geändert durch Verordnung (EU) 2025/2650) verpflichtet Unternehmen nachzuweisen, dass Rohstoffe und daraus hergestellte Erzeugnisse entwaldungsfrei und legal produziert wurden. Betroffen sind sieben Rohstoffe: Rinder, Kakao, Kaffee, Palmöl, Soja, Holz und Kautschuk sowie zahlreiche daraus abgeleitete Produkte wie Papier, Möbel, Schokolade oder Lederwaren.

  • Ziel: entwaldungsfreie und legale Lieferketten für die genannten Rohstoffe
  • Anwendungsbereich: Marktteilnehmer, die die Rohstoffe oder Erzeugnisse erstmals in der EU in Verkehr bringen oder aus der EU exportieren, sowie nachgelagerte Händler
  • Wichtigste Anforderungen: Geolokalisierung der Anbauflächen auf Parzellenebene, strukturierte Risikobewertung, Risikominderung bei mehr als vernachlässigbarem Risiko, Abgabe einer Sorgfaltserklärung (Due Diligence Statement, DDS) über das EU-Informationssystem TRACES
  • Fristen: 30. Dezember 2026 für große und mittlere Unternehmen, 30. Juni 2027 für Kleinst- und Kleinunternehmen
  • Betroffene Unternehmen: praktisch alle Marktteilnehmer und Händler in Lieferketten der sieben Rohstoffe; für Kleinstunternehmen gilt eine vereinfachte, einmalige Erklärung statt laufender Meldungen

Die EU-Verpackungsverordnung (PPWR)

Die PPWR (Verordnung (EU) 2025/40) ersetzt die bisherige Verpackungsrichtlinie 94/62/EG durch ein unmittelbar geltendes, EU-weit einheitliches Regelwerk für Verpackungen. Sie verfolgt das Ziel, Verpackungsabfall zu reduzieren und Verpackungen kreislauffähig zu gestalten.

  • Ziel: Verpackungsabfall reduzieren, Recyclingfähigkeit und Rezyklateinsatz erhöhen, einheitlicher EU-Binnenmarkt für Verpackungen
  • Anwendungsbereich: nahezu alle Wirtschaftsakteure, die Verpackungen herstellen, importieren, vertreiben oder in Verkehr bringen – Hersteller, Importeure, Vertreiber, Fulfillment-Dienstleister und Markeninhaber, ohne generelle KMU-Ausnahme
  • Wichtigste Anforderungen: Stoffbeschränkungen (Art. 5) inkl. PFAS-Verbot für Lebensmittelkontaktverpackungen, Verpackungsminimierung (Art. 10), Konformitätserklärung (Declaration of Conformity, DoC) nach Art. 39 und Anhang VIII für jede Verpackung, technische Dokumentation
  • Fristen: 12. August 2026 für die Kernpflichten (Konformitätserklärung, Stoffanforderungen, EPR-Registrierung); Recyclingfähigkeits-, Rezyklat- und Mehrwegquoten greifen stufenweise ab 2030, weitere Verschärfungen 2035, 2038 und 2040
  • Betroffene Unternehmen: praktisch jedes Unternehmen, das verpackte Waren auf den EU-Markt bringt – unabhängig von Größe oder Branche

EUDR und PPWR im direkten Vergleich

Kriterium EUDR PPWR
Rechtsgrundlage VO (EU) 2023/1115, geändert durch VO (EU) 2025/2650 VO (EU) 2025/40
Ziel Entwaldungsfreie und legale Lieferketten Kreislauffähige, ressourcenschonende Verpackungen
Kernpflicht Sorgfaltserklärung (DDS) Konformitätserklärung (DoC)
Zentrales Datenelement Geokoordinaten der Anbaufläche Materialzusammensetzung und Recyclingfähigkeit
Hauptanwendungsdatum 30.12.2026 (groß/mittel), 30.06.2027 (klein/Kleinst) 12.08.2026
Meldesystem EU-Informationssystem (TRACES) Keine zentrale EU-Meldeplattform, unternehmensinterne Dokumentation
Zuständige Behörde (DE) Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE) Marktüberwachungsbehörden der Länder
KMU-Regelung Vereinfachte Erklärung, spätere Frist Keine generelle Ausnahme

Welche Unternehmen sind gleichzeitig von EUDR und PPWR betroffen?

Die folgende Übersicht zeigt, welche Branchen typischerweise beide Verordnungen gleichzeitig erfüllen müssen – und warum.

Branche EUDR PPWR Bemerkung
Lebensmittel & Getränke Ja (Kakao, Kaffee, Palmöl, Soja, Rindfleisch) Ja (Lebensmittelverpackung, PFAS-Verbot) Doppelte Betroffenheit bei Rohstoff und Verpackung gleichzeitig
Papier- & Verpackungshersteller Ja (Holz/Papier als Rohstoff) Ja (Verpackung als Endprodukt) Direkteste Überschneidung: dieselbe Kartonage fällt unter beide Verordnungen
Möbelindustrie Ja (Holz) Teilweise (Transport- & Verkaufsverpackung) Holzbeschaffung EUDR-relevant, Versandverpackung PPWR-relevant
Kosmetik & Konsumgüter Teilweise (palmölhaltige Inhaltsstoffe) Ja Hohe Verpackungsvielfalt macht PPWR-Umsetzung aufwendig
E-Commerce & Versandhandel Teilweise (je nach Sortiment) Ja (Versandverpackung, Leerraum, Mehrwegquote ab 2030) E-Commerce-Verpackungen sind von der Mehrwegquote 2030 explizit erfasst
Einzelhandel Teilweise Ja (Verkaufsverpackung, Refill-Pflicht ab 400 m² Verkaufsfläche) Zusätzliche Anforderungen an Wiederbefüllstationen
Großhandel & Importeure Ja (Pflichten als Erstinverkehrbringer) Ja (Prüfpflicht der DoC nach Art. 18) Häufig gleichzeitig „erster Marktteilnehmer" für beide Verordnungen
Fulfillment-Dienstleister In der Regel nein Ja (explizit genannte Rolle) PPWR nennt Fulfillment-Dienstleister ausdrücklich als Verpflichtete

Gemeinsamkeiten von EUDR und PPWR

Auch wenn EUDR und PPWR unterschiedliche Ziele verfolgen, ähneln sich die operativen Anforderungen in mehreren Punkten stark.

Lieferantendaten

Beide Verordnungen setzen voraus, dass Unternehmen wissen, von welchem Lieferanten welches Material oder welcher Rohstoff stammt. Ohne eine belastbare Lieferantenbasis lässt sich weder eine Sorgfaltserklärung noch eine Konformitätserklärung erstellen.

Produktdaten

Für die EUDR muss jedes betroffene Erzeugnis einem Rohstoff zugeordnet werden, für die PPWR jede Verpackung einem Verpackungstyp. In beiden Fällen ist eine strukturierte Produkt- beziehungsweise Artikeldatenbank die Voraussetzung.

Materialdaten

Die EUDR fragt nach der Herkunft des Materials, die PPWR nach seiner stofflichen Zusammensetzung und Recyclingfähigkeit. Die Materialart selbst – etwa 'Wellpappe aus Fichtenholz' – ist in beiden Fällen der Ausgangspunkt der Datenerhebung.

Dokumentationspflichten

Beide Verordnungen verlangen eine mehrjährige Aufbewahrung von Nachweisen: die EUDR mindestens fünf Jahre, die PPWR ebenfalls fünf Jahre (bei Mehrwegverpackungen zehn Jahre). Ein durchgängiges Dokumentenmanagement ist damit für beide Themen Pflicht.

Nachweispflichten

Sowohl die Sorgfaltserklärung als auch die Konformitätserklärung müssen im Zweifel gegenüber Behörden vorgelegt werden können. Beide Nachweise sind erklärungsbasiert: Das Unternehmen bestätigt aktiv die Einhaltung der jeweiligen Anforderungen.

Transparenz in der Lieferkette

Beide Regularien verschieben Verantwortung stromaufwärts in die Lieferkette. Unternehmen müssen ihren Lieferanten gezielte Fragen stellen und Antworten dokumentieren – ein Prozess, der sich für EUDR- und PPWR-relevante Lieferanten strukturell kaum unterscheidet.

Compliance-Prozesse

Beide Verordnungen erfordern klar zugewiesene interne Verantwortlichkeiten, Freigabeprozesse und eine nachvollziehbare Historie aller Prüfschritte – unabhängig davon, ob es um eine Anbaufläche oder um eine Verpackungsspezifikation geht.

Stammdaten als Fundament

Lieferanten-, Produkt- und Materialstammdaten bilden bei beiden Verordnungen das Fundament. Wer diese Stammdaten einmal sauber aufbaut, reduziert den Aufwand für EUDR und PPWR gleichermaßen – und für jede weitere Regulierung, die in den kommenden Jahren hinzukommt.

Unterschiede zwischen EUDR und PPWR

Trotz der strukturellen Ähnlichkeiten unterscheiden sich EUDR und PPWR inhaltlich deutlich.

Aspekt EUDR PPWR
Ziel Entwaldung stoppen, legale Herkunft sichern Verpackungsabfall reduzieren, Kreislaufwirtschaft stärken
Fokus Rohstoff und dessen Herkunftsfläche Verpackung als physisches Produkt
Daten Geokoordinaten, Anbaufläche, Erntedatum Materialzusammensetzung, Gewicht, Volumen, Rezyklatanteil
Lieferkette Vorgelagert (Rohstoffanbau bis Verarbeitung) Gesamter Lebenszyklus der Verpackung inkl. Entsorgung
Produkte 7 Rohstoffe und definierte Folgeprodukte Alle Verpackungsarten unabhängig vom Inhalt
Nachweise Sorgfaltserklärung (DDS) je Charge/Sendung Konformitätserklärung (DoC) je Verpackungstyp
Behörden BLE (DE), EU-Kommission, TRACES-System Nationale Marktüberwachungsbehörden
Dokumentationsumfang Herkunftsnachweis, Risikobewertung, Referenznummer Technische Dokumentation, Konformitätsbewertung, EPR-Registrierung

Welche Daten benötigen Unternehmen für beide Verordnungen?

Viele der benötigten Informationen lassen sich für EUDR und PPWR aus derselben Datenquelle speisen – wenn die Datenstruktur von Anfang an darauf ausgelegt ist.

Information Warum benötigt Für welche Verordnung Mehrfach nutzbar?
Lieferanten-Stammdaten Basis jeder Risikobewertung und Dokumentation Beide Ja – eine Lieferantendatenbank für alle Module
Produkt-/Artikelstammdaten Zuordnung Rohstoff ↔ Produkt bzw. Verpackung ↔ Produkt Beide Ja
Materialzusammensetzung Nachweis Entwaldungsfreiheit bzw. Recyclingfähigkeit Beide, unterschiedlicher Zweck Teilweise – Materialart mehrfach nutzbar, spezifische Nachweise unterscheiden sich
Geokoordinaten der Anbaufläche Nachweis Entwaldungsfreiheit EUDR Nein – EUDR-spezifisch
Rezyklatanteil & Recyclingfähigkeit Nachweis Konformität nach Art. 6/7 PPWR PPWR Nein – PPWR-spezifisch
Zertifikate (z. B. FSC/PEFC) Risikominderung bzw. Nachweis nachhaltiger Herkunft Beide Ja, wenn Zertifikat Herkunft und Material zugleich belegt
Dokumente (Rechnungen, Lieferscheine) Rückverfolgbarkeit entlang der Lieferkette Beide Ja
Verantwortlichkeiten im Unternehmen Zuordnung wer die Erklärung verantwortet Beide Teilweise – oft unterschiedliche Abteilungen (Einkauf vs. Produktentwicklung)
Standortdaten (Produktion, Lager) Bestimmung der Marktteilnehmerrolle Beide Ja
Interne Freigabeprozesse Audit-Trail für Behördenanfragen Beide Ja, wenn zentral im Compliance-Workflow abgebildet

Der entscheidende Punkt: Lieferanten-, Produkt- und Standortdaten werden für beide Verordnungen benötigt und lassen sich einmal erfassen und mehrfach nutzen. Nur die jeweils regulierungsspezifischen Nachweise – Geokoordinaten für die EUDR, Rezyklatanteil für die PPWR – müssen zusätzlich und getrennt erhoben werden.

Warum Insellösungen für EUDR & PPWR zum Problem werden

Viele Unternehmen begegnen neuen Regulierungen zunächst mit punktuellen Lösungen: eine Excel-Tabelle für die EUDR, eine weitere für die PPWR, dazu vielleicht eine spezialisierte Software für jedes Thema. Dieser Ansatz stößt schnell an Grenzen.

  • Excel-Dateien: Lieferanten- und Produktdaten werden manuell gepflegt, Versionsstände laufen auseinander, Fehler bleiben unentdeckt
  • Doppelte Datenerfassung: Dieselben Lieferanten- und Materialinformationen werden für EUDR und PPWR getrennt abgefragt – doppelter Aufwand für Einkauf und Lieferanten
  • Mehrere Softwarelösungen: Jedes Tool bringt eigene Nutzeroberflächen, Zugänge und Exportformate mit – die Integration wird zur eigenen Aufgabe
  • Medienbrüche: Daten müssen zwischen Systemen manuell übertragen werden, was Zeit kostet und Fehlerquellen schafft
  • Fehlende Transparenz: Ohne zentrale Übersicht ist unklar, welche Lieferanten oder Produkte für welche Verordnung noch offene Nachweise haben
  • Unterschiedliche Datenstände: Wird ein Lieferant in einem System aktualisiert, bleibt der alte Stand im anderen System bestehen
  • Hoher manueller Aufwand: Jede neue Anfrage an Lieferanten oder jede Behördenprüfung erfordert erneute manuelle Zusammenstellung von Informationen
  • Fehlerquellen: Medienbrüche und manuelle Prozesse erhöhen das Risiko widersprüchlicher oder unvollständiger Nachweise – mit direkten Compliance-Risiken

Warum Unternehmen EUDR und PPWR in einer gemeinsamen Software verwalten sollten

Eine zentrale Plattform für EUDR und PPWR bietet gegenüber Insellösungen mehrere strukturelle Vorteile, die über reine Bequemlichkeit hinausgehen.

  • Eine Datenbasis: Lieferanten-, Produkt- und Materialstammdaten existieren einmal und werden von beiden Modulen genutzt
  • Keine doppelte Pflege: Änderungen an Lieferanten- oder Produktdaten wirken sich automatisch auf alle betroffenen Regularien aus
  • Gemeinsame Lieferantenverwaltung: Ein Lieferantenportal für alle Anfragen reduziert den Aufwand sowohl für das eigene Unternehmen als auch für die Lieferanten selbst
  • Zentrale Produktdaten: Jedes Produkt trägt seine relevanten Eigenschaften – Rohstoff, Material, Verpackung – an einem Ort
  • Zentrale Dokumentation: Sorgfalts- und Konformitätserklärungen sind jederzeit auffindbar und auditierbar
  • Bessere Zusammenarbeit: Einkauf, Produktentwicklung, Nachhaltigkeitsabteilung und Recht arbeiten auf derselben Datengrundlage statt in getrennten Silos
  • Skalierbarkeit: Neue Lieferanten, Produkte oder Länder lassen sich ohne zusätzlichen Systemaufbau integrieren
  • Vorbereitung auf künftige Regularien: Eine modulare Datenbasis lässt sich um weitere ESG-Themen wie CSRD, LkSG/CSDDD oder den Digital Product Passport erweitern, ohne bei null zu beginnen

Dieser Plattformgedanke – EUDR, PPWR und weitere ESG-Module auf einer gemeinsamen Datenbasis statt in getrennten Tools – ist der Ansatz, den auch die modulare ESG-Plattform von cubemos verfolgt: Lieferanten- und Produktdaten werden einmal erfasst und stehen sowohl für die EUDR-Sorgfaltserklärung als auch für die PPWR-Konformitätserklärung zur Verfügung.

Checkliste: Bin ich auf EUDR und PPWR vorbereitet?

Die folgenden Fragen helfen bei der ersten Einschätzung des eigenen Vorbereitungsstands.

  • Habe ich geprüft, ob meine Produkte einen der sieben EUDR-Rohstoffe (Rinder, Kakao, Kaffee, Palmöl, Soja, Holz, Kautschuk) enthalten?
  • Weiß ich, ob mein Unternehmen als Marktteilnehmer (Erstinverkehrbringer) oder als Händler im Sinne der EUDR gilt?
  • Habe ich meine Verpackungen daraufhin geprüft, ob sie unter die PPWR fallen – unabhängig vom verpackten Produkt?
  • Kenne ich meine Rolle nach PPWR (Hersteller, Importeur, Vertreiber, Fulfillment-Dienstleister, Markeninhaber)?
  • Liegen für EUDR-relevante Rohstoffe Geokoordinaten der Anbaufläche auf Parzellenebene vor?
  • Habe ich einen Prozess, um Sorgfaltserklärungen über das EU-Informationssystem (TRACES) einzureichen?
  • Habe ich für jede Verpackung die notwendigen Daten für die Konformitätserklärung nach Art. 39 und Anhang VIII PPWR zusammengetragen?
  • Sind meine Lieferanten identifiziert und systematisch nach Herkunfts- bzw. Materialnachweisen befragt?
  • Existiert eine zentrale Lieferanten- und Produktdatenbank, die für mehrere Regularien gleichzeitig nutzbar ist?
  • Ist die Verantwortlichkeit für EUDR und PPWR innerhalb des Unternehmens klar zwischen Einkauf, Nachhaltigkeit und Recht verteilt?
  • Habe ich einen Prozess zur mindestens fünfjährigen Aufbewahrung der Nachweisdokumente etabliert?
  • Kenne ich die für mein Unternehmen relevanten Fristen (30.12.2026/30.06.2027 für EUDR, 12.08.2026 für PPWR)?
  • Habe ich geprüft, ob meine EPR-Registrierung für Verpackungen in allen relevanten EU-Ländern vorbereitet ist?
  • Ist mein Unternehmen darauf vorbereitet, ab 2030 Recyclingfähigkeits- und Rezyklatquoten nachzuweisen?

Häufige Fragen zu EUDR und PPWR (FAQ)

Sind EUDR und PPWR miteinander verbunden?

Rechtlich sind es zwei unabhängige Verordnungen. Sie überschneiden sich aber inhaltlich dort, wo Verpackungen aus Holz oder Papier bestehen – dann sind dieselben Materialien sowohl EUDR- als auch PPWR-relevant.

Muss mein Unternehmen beide Verordnungen erfüllen?

Das hängt vom Produktportfolio ab. Unternehmen, die einen der sieben EUDR-Rohstoffe verarbeiten und gleichzeitig Verpackungen in Verkehr bringen, müssen in der Regel beide Verordnungen erfüllen.

Welche Unternehmen sind von beiden Verordnungen betroffen?

Besonders häufig betroffen sind Lebensmittel- und Getränkehersteller, Papier- und Verpackungsproduzenten, Möbelhersteller sowie Groß- und Einzelhändler mit entsprechendem Sortiment.

Welche Daten überschneiden sich zwischen EUDR und PPWR?

Lieferanten-, Produkt- und Materialstammdaten werden für beide Verordnungen benötigt. Regulierungsspezifische Daten wie Geokoordinaten (EUDR) oder Rezyklatanteil (PPWR) müssen zusätzlich erhoben werden.

Brauche ich zwei separate Softwarelösungen?

Nicht zwingend. Eine modulare Plattform, die Lieferanten- und Produktdaten zentral verwaltet, kann beide Regularien abbilden und reduziert doppelten Erfassungsaufwand.

Kann ich EUDR und PPWR gemeinsam dokumentieren?

Die Sorgfaltserklärung (EUDR) und die Konformitätserklärung (PPWR) sind rechtlich getrennte Dokumente. Die zugrunde liegenden Daten lassen sich aber in einem gemeinsamen System verwalten.

Welche Abteilungen sind bei der Umsetzung beteiligt?

Typischerweise Einkauf, Nachhaltigkeits- bzw. ESG-Abteilung, Produktentwicklung, Recht/Compliance und bei größeren Unternehmen auch die IT.

Welche Fristen gelten für die EUDR?

30. Dezember 2026 für große und mittlere Unternehmen, 30. Juni 2027 für Kleinst- und Kleinunternehmen, festgelegt durch Verordnung (EU) 2025/2650.

Welche Fristen gelten für die PPWR?

Die Kernpflichten – Konformitätserklärung, Stoffanforderungen, EPR-Registrierung – gelten ab dem 12. August 2026. Recyclingfähigkeits- und Rezyklatquoten greifen ab 2030.

Welche Nachweise müssen Unternehmen für die EUDR aufbewahren?

Geodaten, Risikobewertungen, Sorgfaltserklärungen und zugehörige Referenznummern müssen mindestens fünf Jahre aufbewahrt werden.

Welche Nachweise müssen Unternehmen für die PPWR aufbewahren?

Die technische Dokumentation zur Konformitätserklärung ist fünf Jahre, bei Mehrwegverpackungen zehn Jahre aufzubewahren.

Was passiert, wenn ich keine Sorgfaltserklärung abgebe?

Ohne gültige Sorgfaltserklärung darf ein Produkt nicht in Verkehr gebracht werden. Zusätzlich zu behördlichen Bußgeldern drohen zivilrechtliche Risiken gegenüber Geschäftspartnern.

Was passiert, wenn keine Konformitätserklärung vorliegt?

Verpackungen ohne gültige Konformitätserklärung entsprechen nicht den PPWR-Anforderungen und dürfen ab dem 12. August 2026 nicht mehr in Verkehr gebracht werden.

Gilt die EUDR auch für Papier- und Kartonverpackungen?

Verpackungen auf Holz- oder Papierbasis können unter die EUDR fallen, sofern sie unter die betreffenden Zolltarifnummern der Verordnung fallen. Bestimmte Druckerzeugnisse wurden 2026 aus dem Anwendungsbereich herausgenommen.

Gibt es eine KMU-Ausnahme bei der PPWR?

Nein, die PPWR sieht keine generelle Ausnahme für kleine und mittlere Unternehmen vor. Fast alle Wirtschaftsakteure sind betroffen.

Gibt es eine KMU-Erleichterung bei der EUDR?

Ja. Kleinst- und Kleinunternehmen erhalten eine längere Frist (30. Juni 2027) sowie eine vereinfachte, einmalige Sorgfaltserklärung.

Wie hängen Rezyklatquoten und Entwaldungsfreiheit zusammen?

Direkt zusammen hängen sie nicht. Bei papierbasierten Verpackungen kann aber derselbe Materialstrom sowohl PPWR-Rezyklatvorgaben als auch EUDR-Herkunftsnachweise betreffen.

Welche Behörde ist in Deutschland für die EUDR zuständig?

Die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE) ist die zuständige Behörde für die Kontrolle der EUDR-Einhaltung in Deutschland.

Welche Behörde ist in Deutschland für die PPWR zuständig?

Die Marktüberwachungsbehörden der Bundesländer sind für die Kontrolle der PPWR-Konformität zuständig; das VerpackDG passt das deutsche Verpackungsgesetz an die PPWR an.

Wie reduziere ich den Umsetzungsaufwand für beide Verordnungen?

Der wirksamste Hebel ist eine zentrale Lieferanten- und Produktdatenbank, aus der sich sowohl EUDR- als auch PPWR-Nachweise ableiten lassen, statt getrennte Erhebungen für jede Verordnung durchzuführen.

Ab wann sollte ich mit der Umsetzung beginnen?

Da der Aufbau EUDR-konformer Lieferketten erfahrungsweise 12 bis 18 Monate dauert und die PPWR-Kernpflichten bereits im August 2026 greifen, ist unmittelbarer Handlungsbedarf gegeben.

Kann ich bestehende Lieferantendaten aus anderen ESG-Prozessen wiederverwenden?

Ja. Lieferantendaten, die etwa für CSRD, LkSG oder CSDDD bereits erhoben wurden, lassen sich in der Regel für EUDR- und PPWR-Prozesse mitnutzen, sofern sie zentral gepflegt werden.

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