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EU-Taxonomie 2026: Aktueller Stand, Änderungen & Pflichten

Die EU-Taxonomie bleibt geltendes Recht – doch 2026 hat sich einiges geändert. Mit der Omnibus-Reform sind die Berichtspflichten spürbar geschrumpft: eine neue 10-%-Wesentlichkeitsschwelle, deutlich schlankere Meldebögen und ein kleinerer Kreis verpflichteter Unternehmen. Dieser Artikel zeigt, was aktuell gilt, was sich ändert und was Sie jetzt konkret tun müssen.
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EU-Taxonomie 2026: Das Wichtigste in Kürze

Die EU-Taxonomie-Verordnung ((EU) 2020/852) ist unverändert geltendes Recht. 2026 hat sich jedoch vor allem die Berichtspraxis deutlich vereinfacht, und der Kreis der verpflichteten Unternehmen ist durch die Omnibus-Reform erheblich kleiner geworden.

  • Was gilt 2026: Die Delegierte Verordnung (EU) 2026/73 (in Kraft seit 28. Januar 2026, anwendbar ab dem Geschäftsjahr 2025) führt eine 10-%-Wesentlichkeitsschwelle je KPI ein und verschlankt die Meldebögen deutlich.
  • Wer ist betroffen: Verpflichtend berichtspflichtig sind nach der Omnibus-Richtlinie (EU) 2026/470 nur noch Unternehmen, die kumulativ mehr als 1.000 Mitarbeitende und mehr als 450 Mio. € Jahresumsatz haben und unter die CSRD fallen. Für die meisten dieser Unternehmen beginnt die neue Berichtspflicht mit dem Geschäftsjahr 2027.
  • Was sich geändert hat: 10-%-Wesentlichkeitsschwelle pro KPI (Umsatz, CapEx, OpEx), rund 64 % weniger Datenpunkte für Nicht-Finanzunternehmen (ca. 89 % für Finanzunternehmen), vereinfachte DNSH-Kriterien bei Umweltverschmutzung, Erleichterungen für Finanzunternehmen bei der Green Asset Ratio.
  • Was noch kommt: Die technischen Bewertungskriterien des Klima- und Umweltrechtsakts werden aktuell überarbeitet (Konsultation bis 14. April 2026 abgeschlossen); die finalen Rechtsakte werden für 2026 erwartet und sollen ab dem Geschäftsjahr 2027 gelten.
  • Was Unternehmen jetzt tun sollten: Betroffenheit anhand der neuen CSRD-Schwellenwerte prüfen, die 10-%-Wesentlichkeitsschwelle je KPI anwenden, Datenerhebung auf die neuen, schlankeren Meldebögen umstellen und die Taxonomie-Kennzahlen strukturell mit der CSRD-/ESRS-Berichterstattung verzahnen.

Was ist die EU-Taxonomie?

Die EU-Taxonomie ist ein EU-weites Klassifizierungssystem, das definiert, welche Wirtschaftstätigkeiten als ökologisch nachhaltig gelten. Grundlage ist die Taxonomie-Verordnung (EU) 2020/852, die am 12. Juli 2020 in Kraft trat. Zusammen mit der CSRD und der Offenlegungsverordnung (SFDR) bildet sie eine der drei zentralen Säulen des europäischen Rahmens für nachhaltige Finanzierung.

Ziel ist es, Kapital gezielter in nachhaltige Wirtschaftstätigkeiten zu lenken, Greenwashing zu erschweren und Investoren, Banken und Unternehmen eine gemeinsame, überprüfbare Sprache für „grüne“ Aktivitäten zu geben. Die Taxonomie selbst schreibt keine Investitionen vor – sie ist ein Transparenz-, kein Verbotsinstrument.

Die konkreten technischen Bewertungskriterien für einzelne Wirtschaftstätigkeiten sind in delegierten Rechtsakten geregelt, insbesondere im Klimarechtsakt ((EU) 2021/2139, Umweltziele 1–2), dem Umweltrechtsakt ((EU) 2023/2486, Umweltziele 3–6) sowie dem Rechtsakt zu den Berichtspflichten nach Art. 8 ((EU) 2021/2178).

Aktueller Stand der EU-Taxonomie 2026

Die Taxonomie-Verordnung selbst wurde durch die Omnibus-Reform nicht geändert. Geändert wurden die nachgeordneten delegierten Rechtsakte, die regeln, wie und in welchem Umfang berichtet werden muss. Die folgende Tabelle fasst den Stand mit August 2026 zusammen.

Thema Stand 2026 Bedeutung für Unternehmen
Wesentlichkeitsschwelle 10 % je KPI, geltendes Recht seit 28.01.2026 (Del. VO (EU) 2026/73) Randaktivitäten müssen nicht mehr einzeln bewertet werden, gesonderter Ausweis bleibt Pflicht
Meldebögen Datenpunkte um ca. 64 % (Nicht-Finanzunternehmen) bzw. 89 % (Finanzunternehmen) reduziert Geringerer Erhebungsaufwand im Reporting
CSRD-Schwellenwerte >1.000 Mitarbeitende UND >450 Mio. € Umsatz (RL (EU) 2026/470, seit 18.03.2026 in Kraft) Deutlich weniger Unternehmen taxonomiepflichtig; neue Welle berichtet ab GJ 2027
DNSH-Kriterien Punktuelle Vereinfachung bei Umweltverschmutzung (Anlage C), geltendes Recht Geringfügig reduzierter Prüfaufwand bei diesem Umweltziel
Technische Bewertungskriterien (Klima-/Umweltrechtsakt) Konsultation abgeschlossen (14.04.2026), finale Verordnung noch ausstehend Änderungen voraussichtlich erst ab Geschäftsjahr 2027 relevant – Entwicklung beobachten

Was hat sich 2026 geändert?

1. Einführung der 10-%-Wesentlichkeitsschwelle

Mit der Delegierten Verordnung (EU) 2026/73, veröffentlicht am 8. Januar 2026 und in Kraft seit dem 28. Januar 2026, wurde in Art. 2 Abs. 1a–1d ein neuer Wesentlichkeitsgrundsatz eingeführt: Nicht-Finanzunternehmen müssen Wirtschaftstätigkeiten, die kumulativ jeweils weniger als 10 % des Umsatzes, der Investitionsausgaben (CapEx) oder der Betriebsausgaben (OpEx) ausmachen, nicht mehr auf Taxonomiefähigkeit und -konformität prüfen. Die Prüfung erfolgt separat je KPI. Diese als „nicht wesentlich“ eingestuften Anteile müssen jedoch weiterhin gesondert ausgewiesen werden – die Schwelle befreit von der Bewertung, nicht von der Offenlegung. Vergleichbare, leicht abweichende Regelungen gelten für Kreditinstitute und Versicherungsunternehmen.

2. Deutlich schlankere Meldebögen

Die Zahl der zu meldenden Datenpunkte wurde für Nicht-Finanzunternehmen um rund 64 % und für Finanzunternehmen um rund 89 % reduziert. Zusätzlich entfiel Anhang XII der Verordnung (EU) 2021/2178, sodass die separaten Meldebögen zu fossilem Gas und Kernenergie nicht mehr erforderlich sind.

3. Vereinfachte DNSH-Kriterien

Bei den „Do No Significant Harm“-Kriterien (DNSH) wurde insbesondere Anlage C zum Umweltziel „Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung“ angepasst und ein Absatz gestrichen; Ausnahmeregelungen aus referenzierten EU-Rechtsakten wurden klarer hervorgehoben. Es handelt sich um punktuelle Erleichterungen, nicht um eine grundlegende Neufassung der DNSH-Systematik.

4. Erleichterungen für Finanzunternehmen

Finanzunternehmen können unter bestimmten Voraussetzungen für bis zu zwei Jahre vollständig auf die Veröffentlichung bestimmter Taxonomieangaben verzichten. Zudem wurde die Berechnung der Green Asset Ratio (GAR) angepasst, um sie aussagekräftiger zu machen.

5. Wahlrecht bei der erstmaligen Anwendung

Für Geschäftsjahre, die zwischen dem 1. Januar und dem 31. Dezember 2025 begonnen haben, dürfen Unternehmen wahlweise noch die bis 31. Dezember 2025 geltenden Fassungen der delegierten Verordnungen anwenden oder bereits die neuen, vereinfachten Regelungen nutzen. Eine Mischung – etwa neue Wesentlichkeitsschwellen bei gleichzeitiger Nutzung der alten Meldebögen – ist nicht vorgesehen. Für Geschäftsjahre ab 2026 sind die neuen Regelungen verbindlich.

Zur praktischen Anwendung, insbesondere zur Auslegung der 10-%-Schwelle und zur Abgrenzung wesentlicher Tätigkeiten, hat die Europäische Kommission am 30. April 2026 ein finales FAQ-Dokument mit 17 Fragen und Antworten veröffentlicht (Commission Notice C/2026/2558). Es ist rechtlich nicht bindend, gibt aber die Auslegung der Kommission wieder und liefert wichtige Hinweise für die Praxis.

EU-Taxonomie und Omnibus

„Omnibus“ bezeichnet das laufende EU-Gesetzgebungspaket zur Vereinfachung mehrerer Nachhaltigkeitsregelwerke, darunter CSRD, CSDDD und die EU-Taxonomie. Für die Taxonomie sind zwei Rechtsakte maßgeblich, die klar auseinandergehalten werden sollten:

  • Delegierte Verordnung (EU) 2026/73 – regelt die Berichtspflichten (Wesentlichkeitsschwelle, Meldebögen, DNSH-Anpassungen). Bereits geltendes Recht, anwendbar seit dem Geschäftsjahr 2025/2026.
  • Richtlinie (EU) 2026/470 (Omnibus-I-Richtlinie) – ändert primär die CSRD und wirkt sich dadurch indirekt auf den Kreis der taxonomiepflichtigen Unternehmen aus, weil die Taxonomie-Berichtspflicht an die CSRD-Berichtspflicht gekoppelt ist. In Kraft seit dem 18. März 2026.

Bereits beschlossen und geltendes Recht: die 10-%-Wesentlichkeitsschwelle, die vereinfachten Meldebögen, die punktuellen DNSH-Anpassungen sowie die neuen CSRD-Schwellenwerte.

Beschlossen, aber mit späterem Anwendungszeitpunkt: die neuen CSRD-Berichtspflichten für die bisherige „Welle 2“ (Geschäftsjahr 2027, Berichterstattung 2028).

Noch im Verfahren (Vorschlag/Konsultation, nicht final): die Überarbeitung der technischen Bewertungskriterien im Klima- und Umweltrechtsakt. Die vierwöchige öffentliche Konsultation zu den Entwürfen endete am 14. April 2026 mit über 400 eingereichten Stellungnahmen. Die finalen delegierten Verordnungen wurden für Sommer 2026 angekündigt; nach einer Einspruchsfrist von bis zu sechs Monaten für Parlament und Rat ist eine Anwendung ab dem Geschäftsjahr 2027 vorgesehen. Zum Zeitpunkt der Erstellung dieses Artikels lag noch keine finale Veröffentlichung im EU-Amtsblatt vor – Unternehmen sollten den weiteren Verlauf aktiv beobachten.

Zusätzlich soll auch der Rechtsakt zu den Berichtspflichten nach Art. 8 ((EU) 2021/2178) im ersten Quartal 2027 nochmals angepasst werden; die zuständigen Aufsichtsbehörden (EBA, ESMA, EIOPA) wurden aufgefordert, ihre fachlichen Stellungnahmen bis Oktober 2026 vorzulegen.

Welche Unternehmen sind 2026 von der EU-Taxonomie betroffen?

Die Taxonomie-Berichtspflicht ist keine eigenständige Pflicht, sondern an die CSRD-Berichtspflicht gekoppelt: Wer nach Art. 8 der Taxonomie-Verordnung berichten muss, ergibt sich im Kern aus dem Anwendungsbereich der CSRD. Wer aus der CSRD herausfällt, verliert damit in aller Regel auch die verpflichtende Taxonomie-Berichtspflicht.

Entscheidungslogik: Ist mein Unternehmen betroffen?

  1. Fällt Ihr Unternehmen unter die CSRD? Maßgeblich sind seit der Omnibus-Richtlinie (EU) 2026/470 grundsätzlich kumulativ mehr als 1.000 Mitarbeitende im Jahresdurchschnitt und mehr als 450 Mio. € Jahresumsatz.
  2. Gehörte Ihr Unternehmen bereits zur ersten CSRD-Welle (Unternehmen von öffentlichem Interesse mit über 500 Mitarbeitenden, die bereits für das Geschäftsjahr 2024 berichtet haben)? Diese Unternehmen bleiben grundsätzlich berichtspflichtig, auch wenn sie die neuen Schwellenwerte nicht erreichen – Mitgliedstaaten können sie jedoch für die Geschäftsjahre 2025 und 2026 optional befreien; ab 2027 fallen sie automatisch aus dem Anwendungsbereich, sofern die neuen Schwellenwerte nicht erfüllt sind.
  3. Sind Sie ein Drittlandsunternehmen mit erheblicher EU-Präsenz? Auch außereuropäische Mutterkonzerne mit mehr als 150 Mio. € Nettoumsatz in der EU und mindestens einer qualifizierenden Tochtergesellschaft oder Zweigniederlassung können CSRD- und damit taxonomiepflichtig sein.
  4. Sind Sie ein Kreditinstitut, Versicherungsunternehmen oder kapitalmarktorientiertes Großunternehmen? Für diese Gruppe gelten teils eigene Übergangs- und Befreiungsregelungen aus dem Omnibus-I-Paket.

Für die meisten Unternehmen, die die neuen Schwellenwerte überschreiten, aber nicht zur ersten Welle gehörten, beginnt die Berichtspflicht einheitlich mit dem Geschäftsjahr 2027 (erste Berichterstattung 2028). Unternehmen unterhalb der Schwellenwerte können freiwillig nach dem deutlich schlankeren VSME-Standard berichten – eine Taxonomie-Berichtspflicht besteht für sie nicht.

Praxishinweis: Auch wenn ein Unternehmen aufgrund der 10-%-Schwelle bestimmte Tätigkeiten nicht mehr einzeln bewerten muss, muss die Anwendbarkeit dieser Ausnahme dokumentiert und begründet werden. Die Befreiung von der Bewertungspflicht ist keine Befreiung von der Nachweispflicht.

Welche Erleichterungen gelten aktuell?

  • 10-%-Wesentlichkeitsschwelle je KPI (Umsatz, CapEx, OpEx) für Nicht-Finanzunternehmen – Bewertung entfällt, gesonderter Ausweis bleibt Pflicht.
  • Rund 64 % weniger Datenpunkte in den Meldebögen für Nicht-Finanzunternehmen, rund 89 % weniger für Finanzunternehmen.
  • Wegfall der Meldebögen zu fossilem Gas und Kernenergie (Anhang XII der Verordnung (EU) 2021/2178).
  • Vereinfachte DNSH-Kriterien beim Umweltziel „Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung“.
  • Bis zu zweijährige Befreiung von bestimmten Taxonomieangaben für Finanzunternehmen unter definierten Voraussetzungen.
  • Deutlich kleinerer Kreis verpflichteter Unternehmen durch die neuen CSRD-Schwellenwerte (>1.000 Mitarbeitende, >450 Mio. € Umsatz).

Diese Erleichterungen wurden bewusst so gestaltet, dass sie bereits für das Geschäftsjahr 2025 rückwirkend genutzt werden können, wenn ein Unternehmen dies wünscht – verpflichtend sind sie ab dem Geschäftsjahr 2026.

Taxonomiefähig vs. taxonomiekonform

Die beiden Begriffe werden häufig verwechselt, bezeichnen aber unterschiedliche Prüfstufen:

  • Taxonomiefähig (eligible): Die Wirtschaftstätigkeit ist grundsätzlich in den delegierten Rechtsakten beschrieben und fällt damit in den Anwendungsbereich der Taxonomie – unabhängig davon, ob sie am Ende die ökologischen Kriterien erfüllt.
  • Taxonomiekonform (aligned): Die Tätigkeit erfüllt zusätzlich alle vier materiellen Anforderungen (siehe nächster Abschnitt) und gilt erst dann als „grün“ im Sinne der Taxonomie.

Beispiel: Die Herstellung von Elektrofahrzeugen ist eine taxonomiefähige Tätigkeit, die einen wesentlichen Beitrag zum Klimaschutz leisten kann. Ob sie im Einzelfall auch taxonomiekonform ist, hängt davon ab, ob die konkreten technischen Bewertungskriterien, die DNSH-Anforderungen und der Mindestschutz eingehalten werden. Die Herstellung klassischer Verbrennerfahrzeuge ist dagegen schon nicht taxonomiefähig, weil sie nicht in den relevanten Aktivitätenkatalogen enthalten ist.

Die sechs Umweltziele der EU-Taxonomie

Eine Wirtschaftstätigkeit muss zu mindestens einem der folgenden sechs Umweltziele einen wesentlichen Beitrag leisten:

Nr. Umweltziel
1 Klimaschutz
2 Anpassung an den Klimawandel
3 Nachhaltige Nutzung und Schutz von Wasser- und Meeresressourcen
4 Übergang zu einer Kreislaufwirtschaft
5 Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung
6 Schutz und Wiederherstellung von Biodiversität und Ökosystemen

Wann ist eine Tätigkeit taxonomiekonform?

Eine Wirtschaftstätigkeit gilt als taxonomiekonform, wenn kumulativ vier Bedingungen erfüllt sind:

  1. Wesentlicher Beitrag: Die Tätigkeit trägt substanziell zu mindestens einem der sechs Umweltziele bei, gemessen an den technischen Bewertungskriterien.
  2. Kein erheblicher Schaden (DNSH – Do No Significant Harm): Die Tätigkeit beeinträchtigt keines der übrigen fünf Umweltziele erheblich.
  3. Technische Bewertungskriterien: Die je Aktivität definierten quantitativen und qualitativen Schwellenwerte (z. B. CO₂-Grenzwerte) werden eingehalten.
  4. Mindestschutz: Die Tätigkeit wird unter Einhaltung sozialer Mindeststandards ausgeübt, insbesondere der OECD-Leitsätze für multinationale Unternehmen, der UN-Leitprinzipien für Wirtschaft und Menschenrechte sowie der Kernarbeitsnormen der ILO.

Beispiel Zementproduktion: Zementherstellung ist eine taxonomiefähige Tätigkeit. Taxonomiekonform ist sie nur, wenn definierte CO₂-Emissionsgrenzwerte je Tonne Zement eingehalten werden – überschreitet die Produktion diese Werte, bleibt die Tätigkeit taxonomiefähig, gilt aber nicht als taxonomiekonform.

Umsatz, CapEx und OpEx: Die drei zentralen KPIs

Unternehmen müssen für jede der drei Kennzahlen den taxonomiefähigen und taxonomiekonformen Anteil ausweisen:

  • Umsatz-KPI: Anteil des Nettoumsatzes, der aus taxonomiefähigen bzw. -konformen Tätigkeiten stammt, im Verhältnis zum Gesamtumsatz.
  • CapEx-KPI: Anteil der Investitionsausgaben (z. B. in Sachanlagen, immaterielle Vermögenswerte), der taxonomiefähigen bzw. -konformen Tätigkeiten zuzuordnen ist oder deren Ergebnis unterstützt (z. B. Umrüstung auf emissionsarme Verfahren).
  • OpEx-KPI: Anteil bestimmter Betriebsausgaben (u. a. Wartung, Forschung, kurzfristige Leasingkosten), der taxonomiefähigen bzw. -konformen Tätigkeiten zuzuordnen ist.

Vereinfachtes Rechenbeispiel: Erzielt ein Unternehmen 100 Mio. € Umsatz, davon 30 Mio. € aus taxonomiefähigen Tätigkeiten, und erfüllen davon Tätigkeiten im Umfang von 12 Mio. € zusätzlich DNSH, technische Kriterien und Mindestschutz, ergibt sich eine Taxonomiefähigkeitsquote von 30 % und eine Taxonomiekonformitätsquote von 12 %. Durch die neue 10-%-Wesentlichkeitsschwelle können Tätigkeiten, die kumulativ unter 10 % eines KPI-Nenners liegen, von der Detailbewertung ausgenommen und stattdessen pauschal als „nicht wesentlich“ ausgewiesen werden – das reduziert den Erhebungsaufwand insbesondere für Unternehmen mit vielen Randaktivitäten.

Was müssen Unternehmen 2026 konkret tun?

  1. Berichtspflicht prüfen: Anhand der neuen CSRD-Schwellenwerte (>1.000 Mitarbeitende, >450 Mio. € Umsatz) und der eigenen Welle-Zugehörigkeit klären, ob und ab wann eine Pflicht besteht.
  2. Wirtschaftstätigkeiten identifizieren: Alle Geschäftsaktivitäten mit den delegierten Rechtsakten (Klima- und Umweltrechtsakt) abgleichen.
  3. 10-%-Wesentlichkeitsschwelle anwenden: Je KPI prüfen, welche Tätigkeiten kumulativ unter der Schwelle liegen und damit von der Detailbewertung ausgenommen werden können – Anwendbarkeit dokumentieren.
  4. Taxonomiefähigkeit bestimmen: Für die verbleibenden, wesentlichen Tätigkeiten prüfen, ob sie in den Aktivitätenkatalogen enthalten sind.
  5. Taxonomiekonformität bewerten: Wesentlichen Beitrag, DNSH und technische Bewertungskriterien für jede taxonomiefähige Tätigkeit prüfen.
  6. Mindestschutz prüfen: Einhaltung der sozialen Mindeststandards auf Unternehmensebene nachweisen.
  7. Umsatz, CapEx und OpEx zuordnen: KPI-Berechnung nach den neuen, vereinfachten Meldebögen durchführen.
  8. Nachweise dokumentieren: Prüfungssichere Dokumentation aufbauen, insbesondere für Ausnahmen nach der Wesentlichkeitsschwelle.
  9. Reporting erstellen: Ergebnisse in die CSRD-/ESRS-E1-Berichterstattung integrieren und mit dem Lagebericht verzahnen.
  10. Regulatorische Entwicklung beobachten: Insbesondere die anstehende Überarbeitung von Klima- und Umweltrechtsakt (voraussichtlich ab Geschäftsjahr 2027) frühzeitig verfolgen.

EU-Taxonomie und CSRD

Die CSRD ist der rechtliche Rahmen, über den Unternehmen zur Nachhaltigkeitsberichterstattung verpflichtet werden; die konkreten inhaltlichen Vorgaben liefern die ESRS. Die Taxonomie-Berichtspflicht nach Art. 8 der Taxonomie-Verordnung ist eng an den Anwendungsbereich der CSRD gekoppelt: Wer nicht CSRD-pflichtig ist, muss in aller Regel auch nicht nach der Taxonomie berichten. In der Praxis werden die Taxonomie-Kennzahlen als Teil des CSRD-Nachhaltigkeitsberichts offengelegt, insbesondere im Kontext des Umweltstandards ESRS E1 (Klimawandel).

Für Unternehmen bedeutet das: Eine strukturell integrierte Datenbasis für CSRD und Taxonomie vermeidet Doppelarbeit, weil dieselben Aktivitäts-, Umsatz- und Investitionsdaten für beide Berichtspflichten benötigt werden.

Häufige Fehler in der Praxis

  • Taxonomiefähigkeit und Taxonomiekonformität werden gleichgesetzt, obwohl es sich um zwei unterschiedliche Prüfstufen handelt.
  • Die 10-%-Wesentlichkeitsschwelle wird auf den gesamten Konzern statt korrekt je KPI und je Segment angewendet.
  • Tätigkeiten unterhalb der Wesentlichkeitsschwelle werden gar nicht mehr ausgewiesen, obwohl weiterhin eine gesonderte Ausweispflicht besteht.
  • DNSH-Prüfung wird nur auf Basis der eigenen Einschätzung dokumentiert, ohne Bezug zu den konkreten technischen Bewertungskriterien.
  • Die Kopplung an die CSRD-Schwellenwerte wird übersehen – Unternehmen gehen fälschlich von einer fortbestehenden Pflicht aus, obwohl sie durch die Omnibus-Reform aus dem Anwendungsbereich gefallen sind.
  • Alte, vor 2026 veröffentlichte Schwellenwerte und Meldebögen werden unreflektiert übernommen, obwohl die Delegierte Verordnung (EU) 2026/73 diese ersetzt hat.

EU-Taxonomie mit Software umsetzen

Die inhaltliche Komplexität der Taxonomie liegt weniger in der Regulatorik selbst als in der praktischen Umsetzung: Dutzende Wirtschaftstätigkeiten müssen identifiziert, mit Umsatz-, CapEx- und OpEx-Daten aus unterschiedlichen Fachbereichen verknüpft und gegen wechselnde technische Bewertungskriterien geprüft werden – Jahr für Jahr, mit prüfungssicherer Dokumentation. Eine strukturierte Software unterstützt insbesondere bei:

  • strukturierter Datenerhebung über Fachbereiche hinweg (Controlling, Einkauf, Produktion, Nachhaltigkeit)
  • automatisierter Zuordnung von Wirtschaftstätigkeiten zu den Aktivitätenkatalogen
  • Bewertung von wesentlichem Beitrag, DNSH und Mindestschutz anhand strukturierter Kriterienkataloge
  • Anwendung der neuen 10-%-Wesentlichkeitsschwelle je KPI, inklusive Dokumentation der Ausnahmebegründung
  • automatisierter KPI-Berechnung für Umsatz, CapEx und OpEx
  • lückenloser Nachweisführung und Audit Trail für die Wirtschaftsprüfung
  • Zusammenarbeit zwischen Nachhaltigkeits-, Finanz- und Fachabteilungen in einem gemeinsamen System
  • konsistentem Reporting, das direkt in die CSRD-/ESRS-Berichterstattung einfließt

cubemos bildet die EU-Taxonomie als eigenes Modul auf derselben Datenbasis wie die CSRD-Berichterstattung ab. Umsatz-, CapEx- und OpEx-Quoten, die im Taxonomie-Modul ermittelt werden, fließen automatisch in den CSRD-Bericht ein – ohne manuellen Abgleich zwischen zwei Systemen und mit einem durchgängigen Audit Trail von der einzelnen Wirtschaftstätigkeit bis zur Kennzahl im Lagebericht. Das reduziert Doppelarbeit gerade dort, wo Taxonomie- und CSRD-Prozesse in der Praxis ohnehin ineinandergreifen.

FAQ zur EU-Taxonomie 2026

Was ist die EU-Taxonomie?

Die EU-Taxonomie ist ein EU-weites Klassifizierungssystem (Verordnung (EU) 2020/852), das festlegt, welche Wirtschaftstätigkeiten als ökologisch nachhaltig gelten. Sie soll Kapitalflüsse transparenter machen und in nachhaltige Aktivitäten lenken.

Für wen gilt die EU-Taxonomie 2026?

Verpflichtend berichtspflichtig sind grundsätzlich Unternehmen, die unter die CSRD fallen – seit der Omnibus-Reform in der Regel Unternehmen mit kumulativ mehr als 1.000 Mitarbeitenden und mehr als 450 Mio. € Jahresumsatz, sowie bestimmte Finanzunternehmen und Drittlandsunternehmen mit erheblicher EU-Präsenz.

Muss mein Unternehmen 2026 nach der EU-Taxonomie berichten?

Das hängt davon ab, ob Ihr Unternehmen CSRD-pflichtig ist. Unternehmen der ersten CSRD-Welle bleiben grundsätzlich berichtspflichtig, können aber je nach nationaler Umsetzung für die Geschäftsjahre 2025/2026 befreit werden, wenn sie die neuen Schwellenwerte nicht erreichen. Unternehmen, die neu unter die höheren Schwellenwerte fallen, berichten in der Regel erstmals für das Geschäftsjahr 2027.

Was hat Omnibus an der EU-Taxonomie geändert?

Konkret wurden die Berichtspflichten vereinfacht (10-%-Wesentlichkeitsschwelle, schlankere Meldebögen, punktuelle DNSH-Anpassungen) und der Kreis der verpflichteten Unternehmen über die neuen CSRD-Schwellenwerte deutlich verkleinert. Die technischen Bewertungskriterien selbst werden aktuell in einem separaten Verfahren überarbeitet.

Was bedeutet die 10-%-Grenze?

Wirtschaftstätigkeiten, die kumulativ jeweils weniger als 10 % des Umsatzes, der CapEx oder der OpEx ausmachen, müssen nicht mehr im Detail auf Taxonomiefähigkeit und -konformität geprüft werden. Sie sind aber weiterhin gesondert als „nicht wesentlich“ auszuweisen.

Was bedeutet taxonomiefähig?

Eine Wirtschaftstätigkeit ist taxonomiefähig, wenn sie in den delegierten Rechtsakten der EU-Taxonomie beschrieben ist – unabhängig davon, ob sie die ökologischen Kriterien tatsächlich erfüllt.

Was bedeutet taxonomiekonform?

Eine Tätigkeit ist taxonomiekonform, wenn sie zusätzlich einen wesentlichen Beitrag zu einem Umweltziel leistet, keines der übrigen Umweltziele erheblich beeinträchtigt (DNSH), die technischen Bewertungskriterien erfüllt und den sozialen Mindestschutz einhält.

Was sind die sechs Umweltziele?

Klimaschutz, Anpassung an den Klimawandel, nachhaltige Nutzung und Schutz von Wasser- und Meeresressourcen, Übergang zu einer Kreislaufwirtschaft, Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung sowie Schutz und Wiederherstellung von Biodiversität und Ökosystemen.

Was bedeutet DNSH?

DNSH steht für „Do No Significant Harm“ (kein erheblicher Schaden). Eine Tätigkeit darf keines der fünf anderen Umweltziele erheblich beeinträchtigen, um als taxonomiekonform zu gelten.

Welche KPIs müssen Unternehmen berichten?

Berichtspflichtig sind der Anteil des taxonomiefähigen und -konformen Umsatzes, der Investitionsausgaben (CapEx) und bestimmter Betriebsausgaben (OpEx) – jeweils im Verhältnis zum Gesamtwert der Kennzahl.

Wie hängen CSRD und EU-Taxonomie zusammen?

Die Taxonomie-Berichtspflicht ist an die CSRD-Berichtspflicht gekoppelt. Wer CSRD-pflichtig ist, muss auch nach der Taxonomie berichten; die Kennzahlen werden im Rahmen des CSRD-Nachhaltigkeitsberichts offengelegt.

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