Reporting

Die EU-Taxonomie-Verordnung ((EU) 2020/852) ist unverändert geltendes Recht. 2026 hat sich jedoch vor allem die Berichtspraxis deutlich vereinfacht, und der Kreis der verpflichteten Unternehmen ist durch die Omnibus-Reform erheblich kleiner geworden.
Die EU-Taxonomie ist ein EU-weites Klassifizierungssystem, das definiert, welche Wirtschaftstätigkeiten als ökologisch nachhaltig gelten. Grundlage ist die Taxonomie-Verordnung (EU) 2020/852, die am 12. Juli 2020 in Kraft trat. Zusammen mit der CSRD und der Offenlegungsverordnung (SFDR) bildet sie eine der drei zentralen Säulen des europäischen Rahmens für nachhaltige Finanzierung.
Ziel ist es, Kapital gezielter in nachhaltige Wirtschaftstätigkeiten zu lenken, Greenwashing zu erschweren und Investoren, Banken und Unternehmen eine gemeinsame, überprüfbare Sprache für „grüne“ Aktivitäten zu geben. Die Taxonomie selbst schreibt keine Investitionen vor – sie ist ein Transparenz-, kein Verbotsinstrument.
Die konkreten technischen Bewertungskriterien für einzelne Wirtschaftstätigkeiten sind in delegierten Rechtsakten geregelt, insbesondere im Klimarechtsakt ((EU) 2021/2139, Umweltziele 1–2), dem Umweltrechtsakt ((EU) 2023/2486, Umweltziele 3–6) sowie dem Rechtsakt zu den Berichtspflichten nach Art. 8 ((EU) 2021/2178).
Die Taxonomie-Verordnung selbst wurde durch die Omnibus-Reform nicht geändert. Geändert wurden die nachgeordneten delegierten Rechtsakte, die regeln, wie und in welchem Umfang berichtet werden muss. Die folgende Tabelle fasst den Stand mit August 2026 zusammen.
Mit der Delegierten Verordnung (EU) 2026/73, veröffentlicht am 8. Januar 2026 und in Kraft seit dem 28. Januar 2026, wurde in Art. 2 Abs. 1a–1d ein neuer Wesentlichkeitsgrundsatz eingeführt: Nicht-Finanzunternehmen müssen Wirtschaftstätigkeiten, die kumulativ jeweils weniger als 10 % des Umsatzes, der Investitionsausgaben (CapEx) oder der Betriebsausgaben (OpEx) ausmachen, nicht mehr auf Taxonomiefähigkeit und -konformität prüfen. Die Prüfung erfolgt separat je KPI. Diese als „nicht wesentlich“ eingestuften Anteile müssen jedoch weiterhin gesondert ausgewiesen werden – die Schwelle befreit von der Bewertung, nicht von der Offenlegung. Vergleichbare, leicht abweichende Regelungen gelten für Kreditinstitute und Versicherungsunternehmen.
Die Zahl der zu meldenden Datenpunkte wurde für Nicht-Finanzunternehmen um rund 64 % und für Finanzunternehmen um rund 89 % reduziert. Zusätzlich entfiel Anhang XII der Verordnung (EU) 2021/2178, sodass die separaten Meldebögen zu fossilem Gas und Kernenergie nicht mehr erforderlich sind.
Bei den „Do No Significant Harm“-Kriterien (DNSH) wurde insbesondere Anlage C zum Umweltziel „Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung“ angepasst und ein Absatz gestrichen; Ausnahmeregelungen aus referenzierten EU-Rechtsakten wurden klarer hervorgehoben. Es handelt sich um punktuelle Erleichterungen, nicht um eine grundlegende Neufassung der DNSH-Systematik.
Finanzunternehmen können unter bestimmten Voraussetzungen für bis zu zwei Jahre vollständig auf die Veröffentlichung bestimmter Taxonomieangaben verzichten. Zudem wurde die Berechnung der Green Asset Ratio (GAR) angepasst, um sie aussagekräftiger zu machen.
Für Geschäftsjahre, die zwischen dem 1. Januar und dem 31. Dezember 2025 begonnen haben, dürfen Unternehmen wahlweise noch die bis 31. Dezember 2025 geltenden Fassungen der delegierten Verordnungen anwenden oder bereits die neuen, vereinfachten Regelungen nutzen. Eine Mischung – etwa neue Wesentlichkeitsschwellen bei gleichzeitiger Nutzung der alten Meldebögen – ist nicht vorgesehen. Für Geschäftsjahre ab 2026 sind die neuen Regelungen verbindlich.
Zur praktischen Anwendung, insbesondere zur Auslegung der 10-%-Schwelle und zur Abgrenzung wesentlicher Tätigkeiten, hat die Europäische Kommission am 30. April 2026 ein finales FAQ-Dokument mit 17 Fragen und Antworten veröffentlicht (Commission Notice C/2026/2558). Es ist rechtlich nicht bindend, gibt aber die Auslegung der Kommission wieder und liefert wichtige Hinweise für die Praxis.
„Omnibus“ bezeichnet das laufende EU-Gesetzgebungspaket zur Vereinfachung mehrerer Nachhaltigkeitsregelwerke, darunter CSRD, CSDDD und die EU-Taxonomie. Für die Taxonomie sind zwei Rechtsakte maßgeblich, die klar auseinandergehalten werden sollten:
Bereits beschlossen und geltendes Recht: die 10-%-Wesentlichkeitsschwelle, die vereinfachten Meldebögen, die punktuellen DNSH-Anpassungen sowie die neuen CSRD-Schwellenwerte.
Beschlossen, aber mit späterem Anwendungszeitpunkt: die neuen CSRD-Berichtspflichten für die bisherige „Welle 2“ (Geschäftsjahr 2027, Berichterstattung 2028).
Noch im Verfahren (Vorschlag/Konsultation, nicht final): die Überarbeitung der technischen Bewertungskriterien im Klima- und Umweltrechtsakt. Die vierwöchige öffentliche Konsultation zu den Entwürfen endete am 14. April 2026 mit über 400 eingereichten Stellungnahmen. Die finalen delegierten Verordnungen wurden für Sommer 2026 angekündigt; nach einer Einspruchsfrist von bis zu sechs Monaten für Parlament und Rat ist eine Anwendung ab dem Geschäftsjahr 2027 vorgesehen. Zum Zeitpunkt der Erstellung dieses Artikels lag noch keine finale Veröffentlichung im EU-Amtsblatt vor – Unternehmen sollten den weiteren Verlauf aktiv beobachten.
Zusätzlich soll auch der Rechtsakt zu den Berichtspflichten nach Art. 8 ((EU) 2021/2178) im ersten Quartal 2027 nochmals angepasst werden; die zuständigen Aufsichtsbehörden (EBA, ESMA, EIOPA) wurden aufgefordert, ihre fachlichen Stellungnahmen bis Oktober 2026 vorzulegen.
Die Taxonomie-Berichtspflicht ist keine eigenständige Pflicht, sondern an die CSRD-Berichtspflicht gekoppelt: Wer nach Art. 8 der Taxonomie-Verordnung berichten muss, ergibt sich im Kern aus dem Anwendungsbereich der CSRD. Wer aus der CSRD herausfällt, verliert damit in aller Regel auch die verpflichtende Taxonomie-Berichtspflicht.
Für die meisten Unternehmen, die die neuen Schwellenwerte überschreiten, aber nicht zur ersten Welle gehörten, beginnt die Berichtspflicht einheitlich mit dem Geschäftsjahr 2027 (erste Berichterstattung 2028). Unternehmen unterhalb der Schwellenwerte können freiwillig nach dem deutlich schlankeren VSME-Standard berichten – eine Taxonomie-Berichtspflicht besteht für sie nicht.
Praxishinweis: Auch wenn ein Unternehmen aufgrund der 10-%-Schwelle bestimmte Tätigkeiten nicht mehr einzeln bewerten muss, muss die Anwendbarkeit dieser Ausnahme dokumentiert und begründet werden. Die Befreiung von der Bewertungspflicht ist keine Befreiung von der Nachweispflicht.
Diese Erleichterungen wurden bewusst so gestaltet, dass sie bereits für das Geschäftsjahr 2025 rückwirkend genutzt werden können, wenn ein Unternehmen dies wünscht – verpflichtend sind sie ab dem Geschäftsjahr 2026.
Die beiden Begriffe werden häufig verwechselt, bezeichnen aber unterschiedliche Prüfstufen:
Beispiel: Die Herstellung von Elektrofahrzeugen ist eine taxonomiefähige Tätigkeit, die einen wesentlichen Beitrag zum Klimaschutz leisten kann. Ob sie im Einzelfall auch taxonomiekonform ist, hängt davon ab, ob die konkreten technischen Bewertungskriterien, die DNSH-Anforderungen und der Mindestschutz eingehalten werden. Die Herstellung klassischer Verbrennerfahrzeuge ist dagegen schon nicht taxonomiefähig, weil sie nicht in den relevanten Aktivitätenkatalogen enthalten ist.
Eine Wirtschaftstätigkeit muss zu mindestens einem der folgenden sechs Umweltziele einen wesentlichen Beitrag leisten:
Eine Wirtschaftstätigkeit gilt als taxonomiekonform, wenn kumulativ vier Bedingungen erfüllt sind:
Beispiel Zementproduktion: Zementherstellung ist eine taxonomiefähige Tätigkeit. Taxonomiekonform ist sie nur, wenn definierte CO₂-Emissionsgrenzwerte je Tonne Zement eingehalten werden – überschreitet die Produktion diese Werte, bleibt die Tätigkeit taxonomiefähig, gilt aber nicht als taxonomiekonform.
Unternehmen müssen für jede der drei Kennzahlen den taxonomiefähigen und taxonomiekonformen Anteil ausweisen:
Vereinfachtes Rechenbeispiel: Erzielt ein Unternehmen 100 Mio. € Umsatz, davon 30 Mio. € aus taxonomiefähigen Tätigkeiten, und erfüllen davon Tätigkeiten im Umfang von 12 Mio. € zusätzlich DNSH, technische Kriterien und Mindestschutz, ergibt sich eine Taxonomiefähigkeitsquote von 30 % und eine Taxonomiekonformitätsquote von 12 %. Durch die neue 10-%-Wesentlichkeitsschwelle können Tätigkeiten, die kumulativ unter 10 % eines KPI-Nenners liegen, von der Detailbewertung ausgenommen und stattdessen pauschal als „nicht wesentlich“ ausgewiesen werden – das reduziert den Erhebungsaufwand insbesondere für Unternehmen mit vielen Randaktivitäten.
Die CSRD ist der rechtliche Rahmen, über den Unternehmen zur Nachhaltigkeitsberichterstattung verpflichtet werden; die konkreten inhaltlichen Vorgaben liefern die ESRS. Die Taxonomie-Berichtspflicht nach Art. 8 der Taxonomie-Verordnung ist eng an den Anwendungsbereich der CSRD gekoppelt: Wer nicht CSRD-pflichtig ist, muss in aller Regel auch nicht nach der Taxonomie berichten. In der Praxis werden die Taxonomie-Kennzahlen als Teil des CSRD-Nachhaltigkeitsberichts offengelegt, insbesondere im Kontext des Umweltstandards ESRS E1 (Klimawandel).
Für Unternehmen bedeutet das: Eine strukturell integrierte Datenbasis für CSRD und Taxonomie vermeidet Doppelarbeit, weil dieselben Aktivitäts-, Umsatz- und Investitionsdaten für beide Berichtspflichten benötigt werden.
Die inhaltliche Komplexität der Taxonomie liegt weniger in der Regulatorik selbst als in der praktischen Umsetzung: Dutzende Wirtschaftstätigkeiten müssen identifiziert, mit Umsatz-, CapEx- und OpEx-Daten aus unterschiedlichen Fachbereichen verknüpft und gegen wechselnde technische Bewertungskriterien geprüft werden – Jahr für Jahr, mit prüfungssicherer Dokumentation. Eine strukturierte Software unterstützt insbesondere bei:
cubemos bildet die EU-Taxonomie als eigenes Modul auf derselben Datenbasis wie die CSRD-Berichterstattung ab. Umsatz-, CapEx- und OpEx-Quoten, die im Taxonomie-Modul ermittelt werden, fließen automatisch in den CSRD-Bericht ein – ohne manuellen Abgleich zwischen zwei Systemen und mit einem durchgängigen Audit Trail von der einzelnen Wirtschaftstätigkeit bis zur Kennzahl im Lagebericht. Das reduziert Doppelarbeit gerade dort, wo Taxonomie- und CSRD-Prozesse in der Praxis ohnehin ineinandergreifen.

Die EU-Taxonomie ist ein EU-weites Klassifizierungssystem (Verordnung (EU) 2020/852), das festlegt, welche Wirtschaftstätigkeiten als ökologisch nachhaltig gelten. Sie soll Kapitalflüsse transparenter machen und in nachhaltige Aktivitäten lenken.
Verpflichtend berichtspflichtig sind grundsätzlich Unternehmen, die unter die CSRD fallen – seit der Omnibus-Reform in der Regel Unternehmen mit kumulativ mehr als 1.000 Mitarbeitenden und mehr als 450 Mio. € Jahresumsatz, sowie bestimmte Finanzunternehmen und Drittlandsunternehmen mit erheblicher EU-Präsenz.
Das hängt davon ab, ob Ihr Unternehmen CSRD-pflichtig ist. Unternehmen der ersten CSRD-Welle bleiben grundsätzlich berichtspflichtig, können aber je nach nationaler Umsetzung für die Geschäftsjahre 2025/2026 befreit werden, wenn sie die neuen Schwellenwerte nicht erreichen. Unternehmen, die neu unter die höheren Schwellenwerte fallen, berichten in der Regel erstmals für das Geschäftsjahr 2027.
Konkret wurden die Berichtspflichten vereinfacht (10-%-Wesentlichkeitsschwelle, schlankere Meldebögen, punktuelle DNSH-Anpassungen) und der Kreis der verpflichteten Unternehmen über die neuen CSRD-Schwellenwerte deutlich verkleinert. Die technischen Bewertungskriterien selbst werden aktuell in einem separaten Verfahren überarbeitet.
Wirtschaftstätigkeiten, die kumulativ jeweils weniger als 10 % des Umsatzes, der CapEx oder der OpEx ausmachen, müssen nicht mehr im Detail auf Taxonomiefähigkeit und -konformität geprüft werden. Sie sind aber weiterhin gesondert als „nicht wesentlich“ auszuweisen.
Eine Wirtschaftstätigkeit ist taxonomiefähig, wenn sie in den delegierten Rechtsakten der EU-Taxonomie beschrieben ist – unabhängig davon, ob sie die ökologischen Kriterien tatsächlich erfüllt.
Eine Tätigkeit ist taxonomiekonform, wenn sie zusätzlich einen wesentlichen Beitrag zu einem Umweltziel leistet, keines der übrigen Umweltziele erheblich beeinträchtigt (DNSH), die technischen Bewertungskriterien erfüllt und den sozialen Mindestschutz einhält.
Klimaschutz, Anpassung an den Klimawandel, nachhaltige Nutzung und Schutz von Wasser- und Meeresressourcen, Übergang zu einer Kreislaufwirtschaft, Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung sowie Schutz und Wiederherstellung von Biodiversität und Ökosystemen.
DNSH steht für „Do No Significant Harm“ (kein erheblicher Schaden). Eine Tätigkeit darf keines der fünf anderen Umweltziele erheblich beeinträchtigen, um als taxonomiekonform zu gelten.
Berichtspflichtig sind der Anteil des taxonomiefähigen und -konformen Umsatzes, der Investitionsausgaben (CapEx) und bestimmter Betriebsausgaben (OpEx) – jeweils im Verhältnis zum Gesamtwert der Kennzahl.
Die Taxonomie-Berichtspflicht ist an die CSRD-Berichtspflicht gekoppelt. Wer CSRD-pflichtig ist, muss auch nach der Taxonomie berichten; die Kennzahlen werden im Rahmen des CSRD-Nachhaltigkeitsberichts offengelegt.

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