Reporting

EU-Taxonomie 2026: Welche Vereinfachungen gelten für Unternehmen?

Wesentlichkeitsschwelle, OpEx, Meldebögen, DNSH: Welche Vereinfachungen der EU-Taxonomie seit 2026 tatsächlich gelten, wer betroffen ist und was Sie weiterhin nachweisen müssen. Mit Rechenbeispiel und Checkliste.
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Seit dem 1. Januar 2026 gilt die Delegierte Verordnung (EU) 2026/73. Nichtfinanzunternehmen müssen Tätigkeiten, die kumulativ weniger als 10 % des Nenners von Umsatz, CapEx oder OpEx ausmachen, nicht mehr auf Taxonomiefähigkeit und -konformität prüfen. Ist OpEx für das Geschäftsmodell nicht wesentlich, entfällt die OpEx-Bewertung vollständig. Die Meldebögen sind deutlich schlanker, und die generischen DNSH-Kriterien zu Chemikalien wurden entschärft. Für das Geschäftsjahr 2025 durften Unternehmen noch die alten Regeln anwenden, ab dem Geschäftsjahr 2026 gelten nur noch die neuen.

Das Wichtigste auf einen Blick

  • Rechtsgrundlage: Die Delegierte Verordnung (EU) 2026/73 wurde am 8. Januar 2026 im Amtsblatt veröffentlicht, ist am 28. Januar 2026 in Kraft getreten und gilt ab dem 1. Januar 2026 (Art. 4).
  • Übergang: Für Geschäftsjahre, die 2025 begonnen haben, bestand ein Wahlrecht zwischen alten und neuen Regeln. Ab dem Geschäftsjahr 2026 gibt es dieses Wahlrecht nicht mehr.
  • 10-%-Schwelle: Die Befreiung gilt je Kennzahl, kumulativ und optional. Nicht bewertete Anteile werden separat als „nicht wesentlich“ ausgewiesen und begründet.
  • OpEx: Ist OpEx für das Geschäftsmodell nicht wesentlich, genügt die Angabe des OpEx-Nenners mit Begründung.
  • DNSH: Geändert wurde nur die generische Anlage C zu Chemikalien. Kriterien für den wesentlichen Beitrag und die übrigen DNSH-Kriterien bleiben unverändert.
  • Anwenderkreis: Die Taxonomie-Berichtspflicht folgt der CSRD. Deren Schwellenwerte wurden durch die Omnibus-Richtlinie (EU) 2026/470 auf mehr als 1.000 Beschäftigte und mehr als 450 Mio. Euro Nettoumsatz angehoben.

Was hat sich 2026 bei der EU-Taxonomie geändert?

Geändert haben sich vor allem die Offenlegungsregeln nach Artikel 8 der Taxonomie-Verordnung, nicht die Taxonomie selbst. Die Delegierte Verordnung (EU) 2026/73, von der Kommission als „Omnibus Delegated Act“ bezeichnet, ändert drei bestehende Rechtsakte: die Offenlegungsverordnung (EU) 2021/2178, den Klima-Rechtsakt (EU) 2021/2139 und den Umwelt-Rechtsakt (EU) 2023/2486.

Drei Zeitpunkte sollten Sie auseinanderhalten: Die Kommission hat den Rechtsakt am 4. Juli 2025 erlassen. Veröffentlicht wurde er am 8. Januar 2026, in Kraft trat er 20 Tage später am 28. Januar 2026. Anwendbar ist er rückwirkend ab dem 1. Januar 2026 und damit bereits für Berichte, die 2026 über das Geschäftsjahr 2025 veröffentlicht werden.

Für das Geschäftsjahr 2025 durften Unternehmen stattdessen die bis zum 31. Dezember 2025 geltenden Regeln anwenden. Laut der Bekanntmachung C/2026/2558 der Kommission vom 30. April 2026 gilt dabei ein Alles-oder-nichts-Prinzip: Wer die alten Regeln wählt, wendet sie vollständig an. In den Kontextinformationen ist anzugeben, welches Regelwerk angewendet wurde. Die Bekanntmachung ist eine unverbindliche Auslegungshilfe in Form von FAQ und ersetzt den Entwurf vom Dezember 2025.

Welche Unternehmen sind betroffen?

Berichtspflichtig nach Artikel 8 sind Unternehmen, die einen Nachhaltigkeitsbericht nach Artikel 19a oder 29a der Bilanzrichtlinie erstellen müssen. Die Omnibus-Richtlinie (EU) 2026/470 wurde am 26. Februar 2026 veröffentlicht und begrenzt diesen Kreis künftig auf Unternehmen mit mehr als 1.000 Beschäftigten und mehr als 450 Mio. Euro Nettoumsatz (Rat der EU). Mitgliedstaaten können Unternehmen der „ersten Welle“, die aus dem Anwendungsbereich fallen, für die Geschäftsjahre 2025 und 2026 befreien.

Für Deutschland gilt: Bis das nationale CSRD-Umsetzungsgesetz in Kraft ist, richtet sich die Pflicht nach den bisherigen HGB-Regeln zur nichtfinanziellen Erklärung. Zum Redaktionsschluss lag uns keine Bestätigung vor, dass das Gesetz bereits verkündet wurde. Prüfen Sie daher den aktuellen Stand mit Ihrer Wirtschaftsprüfung.

Bisher und neu: Die bestätigten Änderungen im Vergleich

Thema Bisher Neue Regelung Praktische Bedeutung
Wesentlichkeit (Nichtfinanzunternehmen) Alle Tätigkeiten waren auf Taxonomiefähigkeit und -konformität zu prüfen. Keine Prüfung für Tätigkeiten unter kumulativ 10 % des jeweiligen KPI-Nenners (Art. 2 Abs. 1a–1d DDA). Fokus auf das Kerngeschäft, aber separater Ausweis mit Sektor und Begründung.
OpEx Bei unwesentlichem OpEx wurde der Zähler mit null angegeben. Keine Bewertung des gesamten OpEx, wenn er für das Geschäftsmodell nicht wesentlich ist. Angabe des Nenners plus Begründung (Art. 2 Abs. 1c DDA). Klarere Erleichterung, die aber begründet werden muss.
Meldebögen Umfangreiche Vorlagen, zusätzliche Meldebögen für Kernenergie und Gas (Anhang XII). Meldebogen 1 (Übersicht) und Meldebogen 2 (je Tätigkeit). Anhang XII entfällt. Deutlich weniger Datenpunkte. Meldebogen 2 kann entfallen, wenn die Taxonomiefähigkeit eines KPI null ist.
DNSH Chemikalien (Anlage C) Auch Stoffe, die nur die Kriterien nach Art. 57 REACH erfüllen, waren erfasst. Erfasst sind nur Stoffe, die seit mindestens 18 Monaten auf der Kandidatenliste stehen. RoHS- und Ozon-Ausnahmen sind nutzbar. Weniger Stoffe in der Prüfung und bessere Anbindung an REACH-Informationen der Lieferanten.
Finanzunternehmen Engpässe durch Daten von nicht berichtspflichtigen Gegenparteien. 10-%-Schwelle für Assets mit bekannter Mittelverwendung, Ausschluss nicht berichtspflichtiger Gegenparteien aus dem Nenner, Opt-out bis 31.12.2027. Weniger Aufwand, aber keine Taxonomie-Aussagen bei Nutzung des Opt-outs.

Wie funktioniert die 10-%-Wesentlichkeitsschwelle?

Nichtfinanzunternehmen dürfen darauf verzichten, einzelne Tätigkeiten zu bewerten, wenn deren Umsatz, CapEx oder OpEx zusammengerechnet weniger als 10 % des Nenners der jeweiligen Kennzahl ausmacht. Die Befreiung umfasst sowohl die Taxonomiefähigkeit (die Tätigkeit ist in den Rechtsakten beschrieben) als auch die Taxonomiekonformität (die Tätigkeit erfüllt alle Kriterien). Maßgeblich sind sechs Regeln:

  1. Je Kennzahl getrennt: Umsatz, CapEx und OpEx werden jeweils für sich beurteilt. Eine Tätigkeit kann beim Umsatz unwesentlich, bei CapEx aber wesentlich sein.
  2. Kumulativ und strikt unter 10 %: Die Summe aller als unwesentlich behandelten Tätigkeiten muss unter 10 % liegen. Genau 10 % reichen nicht.
  3. Nenner bleibt unverändert: Unwesentliche Tätigkeiten bleiben im Nenner und werden separat als „nicht bewertet, nicht wesentlich“ ausgewiesen.
  4. Keine Aufteilung: Eine wesentliche Tätigkeit ist vollständig zu bewerten. Ein Teil davon darf nicht als unwesentlich abgespalten werden (FAQ 8).
  5. Konsistenz mit der Finanzberichterstattung: Bilden Tätigkeiten ein berichtspflichtiges Segment nach IFRS 8, sollten sie nicht als unwesentlich gelten (FAQ 7). Regionen unter 10 % dürfen unter Bedingungen ausgenommen werden (FAQ 9).
  6. Transparenz: Für ausgenommene Tätigkeiten sind der Sektor und eine Begründung anzugeben. Die NACE-Klassifikation wird empfohlen, ist aber nicht verpflichtend (FAQ 10).

Rechenbeispiel (fiktiv)

Die fiktive Muster GmbH weist einen Umsatz-Nenner von 200 Mio. Euro und einen CapEx-Nenner von 40 Mio. Euro aus. Keine der kleinen Tätigkeiten bildet ein eigenes IFRS-8-Segment.

Tätigkeit Umsatz Anteil Umsatz CapEx Anteil CapEx
A (Kerngeschäft) 150,0 Mio. € 75,0 % 30,5 Mio. € 76,25 %
B 30,0 Mio. € 15,0 % 2,0 Mio. € 5,0 %
C 11,0 Mio. € 5,5 % 6,0 Mio. € 15,0 %
D 6,0 Mio. € 3,0 % 1,0 Mio. € 2,5 %
E 3,0 Mio. € 1,5 % 0,5 Mio. € 1,25 %
Summe (Nenner) 200,0 Mio. € 100 % 40,0 Mio. € 100 %

Umsatz: C, D und E ergeben zusammen 20 Mio. Euro, also genau 10 %. Das liegt nicht unter der Schwelle. Die Muster GmbH kann etwa C und D (8,5 %) als unwesentlich behandeln, muss E dann aber vollständig bewerten. A und B sind in jedem Fall zu prüfen.

CapEx: Tätigkeit C ist mit 15 % der Investitionen wesentlich, weil dort eine neue Produktionslinie entsteht. Sie muss für die CapEx-Kennzahl vollständig bewertet werden, obwohl sie beim Umsatz ausgenommen ist. B, D und E ergeben zusammen 8,75 % und dürfen ausgenommen werden. Ausgenommen werden kann aber auch nur ein Teil davon.

Wann kann die detaillierte OpEx-Bewertung entfallen?

Die OpEx-Bewertung kann vollständig entfallen, wenn OpEx für Ihr Geschäftsmodell nicht wesentlich ist. Dann geben Sie nur den OpEx-Nenner an und erklären, warum OpEx nicht wesentlich ist (Art. 2 Abs. 1c DDA). Die Kommission nennt als mögliches Beispiel bestimmte Dienstleistungstätigkeiten. Eine feste Methode schreibt der Rechtsakt nicht vor. Die Entscheidung sollte aber mit den Wesentlichkeitsgrundsätzen der Bilanzrichtlinie vereinbar sein (FAQ 11).

Beachten Sie, dass der OpEx-Nenner der Taxonomie eng gefasst ist. Er umfasst nicht die gesamten Betriebskosten, sondern vor allem direkte, nicht aktivierte Kosten für Forschung und Entwicklung, Gebäudesanierung, kurzfristige Leasingverhältnisse sowie Wartung und Reparatur. Ist OpEx grundsätzlich wesentlich, gilt die 10-%-Schwelle auch für einzelne Tätigkeiten innerhalb der OpEx-Kennzahl.

Was ändert sich an den Meldebögen?

Nichtfinanzunternehmen berichten mit zwei Meldebögen in Anhang II: Meldebogen 1 fasst die Kennzahlen zusammen, Meldebogen 2 schlüsselt sie je Tätigkeit auf. Neu ist eine eigene Spalte für nicht bewertete, nicht wesentliche Anteile. Die separaten Meldebögen für Kernenergie und fossiles Gas (Anhang XII) entfallen. Diese Angaben erfolgen nun in denselben Vorlagen. Liegt die Taxonomiefähigkeit einer Kennzahl bei null, darf Meldebogen 2 für diese Kennzahl entfallen. Die Kommission beziffert die Reduktion der Datenpunkte für Nichtfinanzunternehmen auf rund 64 %.

Für die Vorjahresvergleichswerte im Bericht 2026 übernehmen Sie die 2025 veröffentlichten Kennzahlen und erläutern, dass sie nach der alten Methodik berechnet wurden. Eine Neuberechnung ist freiwillig möglich (FAQ 4).

Entfallen durch die Vereinfachungen alle DNSH-Prüfungen?

Nein. Das DNSH-Prinzip („Do No Significant Harm“, keine erhebliche Beeinträchtigung anderer Umweltziele) gilt weiter vollständig. Geändert wurde nur Anlage C, also die generischen Kriterien zur Vermeidung von Umweltverschmutzung durch Chemikalien. Sie gilt für Tätigkeiten, deren DNSH-Kriterien auf Anlage C verweisen.

  • Besonders besorgniserregende Stoffe (SVHC): Erfasst sind nur noch Stoffe über 0,1 Massenprozent, die seit mindestens 18 Monaten auf der REACH-Kandidatenliste stehen. Eine Verwendung bleibt möglich, wenn Sie dokumentieren, dass keine geeigneten Alternativen verfügbar sind und die Verwendung unter kontrollierten Bedingungen erfolgt.
  • Gestrichen: Das Kriterium für Stoffe, die nur die Gefahrenkriterien nach Art. 57 REACH erfüllen, aber nicht gelistet sind. Für diese Stoffe gibt es keine gesetzliche Informationspflicht in der Lieferkette.
  • Neu nutzbar: Die Ausnahmen der RoHS-Richtlinie (Anhänge III und IV) sowie Ausnahmen nach der Ozon-Verordnung (EU) 2024/590.
  • Unverändert: Verbote für persistente organische Schadstoffe, Quecksilber und Stoffe nach Anhang XVII REACH.

Unverändert bleiben außerdem die Kriterien für den wesentlichen Beitrag, alle DNSH-Kriterien zu Klimaschutz und Klimaanpassung sowie die übrigen DNSH-Kriterien. Auch der soziale Mindestschutz nach Artikel 18 der Taxonomie-Verordnung gilt weiter. Wer Konformität ausweist, braucht also weiterhin belastbare Nachweise für jedes einzelne Kriterium.

Was gilt für Finanzunternehmen?

Finanzunternehmen können Assets mit bekannter Mittelverwendung von der Bewertung ausnehmen, wenn deren kumulierter Wert unter 10 % aller solcher Assets liegt. Für allgemeine Finanzierungen stützen sie sich auf die Kennzahlen der Gegenpartei (FAQ 12). Forderungen an nicht berichtspflichtige Unternehmen fallen aus dem Nenner der Kennzahlen, etwa der Green Asset Ratio (GAR). Bis zum 31. Dezember 2027 können Finanzunternehmen auf detaillierte Kennzahlen verzichten und stattdessen eine Standarderklärung abgeben. Das gilt aber nur, wenn sie keinerlei Taxonomie-Aussagen treffen, und nur vollständig (FAQ 5 und 6). Die Kennzahlen für Handelsbuch sowie Gebühren und Provisionen von Kreditinstituten gelten erst ab dem 1. Januar 2028.

Was müssen Unternehmen weiterhin tun?

Die Grundlogik bleibt gleich. Gesetzlich erforderlich sind weiterhin vier Schritte für alle wesentlichen Tätigkeiten:

  1. Tätigkeiten erfassen und zuordnen: Alle Wirtschaftstätigkeiten den Tätigkeitsbeschreibungen der Delegierten Rechtsakte zuordnen, soweit sie nicht als unwesentlich ausgenommen werden.
  2. Taxonomiefähigkeit und -konformität prüfen: Wesentlicher Beitrag, DNSH-Kriterien und sozialer Mindestschutz für jede berichtete Tätigkeit.
  3. Kennzahlen berechnen: Umsatz, CapEx und OpEx mit vollständigem Nenner, inklusive des Anteils nicht wesentlicher Tätigkeiten.
  4. Offenlegen: Neue Meldebögen und Kontextinformationen, inklusive Sektor und Begründung für ausgenommene Tätigkeiten.

Unsere Empfehlung: Dokumentieren Sie die Wesentlichkeitsentscheidung wie eine Bilanzierungsentscheidung, mit Datenbasis, Rechenweg und Abgleich zur Segmentberichterstattung. Das erleichtert die Prüfung und sorgt für Konsistenz über die Jahre.

Checkliste für Nachhaltigkeits- und Finance-Teams

  1. Berichtspflicht für das laufende Geschäftsjahr klären: CSRD-Schwellen, nationale Umsetzung, mögliche Befreiungen.
  2. Tätigkeitsinventar je Gesellschaft mit Umsatz, CapEx und OpEx aufbauen.
  3. Die 10-%-Prüfung je Kennzahl durchführen, kumulativ und ohne Aufteilung von Tätigkeiten.
  4. Mit IFRS-8-Segmenten und dem Lagebericht abgleichen.
  5. OpEx-Wesentlichkeit für das Geschäftsmodell bewerten und begründen.
  6. SVHC-Daten der Lieferanten gegen die Kandidatenliste prüfen und den 18-Monats-Stichtag beachten.
  7. Meldebögen 1 und 2 befüllen, Vorjahreswerte erläutern.
  8. Nachweise je Kriterium ablegen und die Freigabe mit der Wirtschaftsprüfung abstimmen.

Welche weiteren Änderungen sind geplant?

Die folgenden Punkte sind noch kein geltendes Recht:

  • Technische Bewertungskriterien: Am 17. März 2026 hat die Kommission Entwürfe zur Überarbeitung des Klima- und des Umwelt-Rechtsakts veröffentlicht. Rückmeldungen waren bis zum 14. April 2026 möglich (EU-Kommission). Die Entwürfe betreffen die meisten Tätigkeiten und alle generischen DNSH-Anlagen. Die Annahme war für den Sommer 2026 geplant. Gelten werden die Änderungen erst nach Veröffentlichung im Amtsblatt. Den aktuellen Stand finden Sie in der Übersicht der Kommission.
  • Offenlegungsregeln: Im März 2026 hat die Kommission die Europäischen Aufsichtsbehörden um technische Beratung zu Taxonomie-Kennzahlen gebeten (EU-Kommission). Eine weitere Überarbeitung der Offenlegungsverordnung ist damit absehbar, aber noch nicht beschlossen.
  • Teilweise Konformität: Die im Omnibus-Vorschlag diskutierte Option, eine teilweise Taxonomiekonformität zu berichten, ist nicht Teil der finalen Richtlinie (EU) 2026/470.

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Mit dem EU-Taxonomie-Modul von cubemos bilden Sie den Prozess in einem System ab. Der Aktivitätskatalog der Delegierten Rechtsakte ist hinterlegt, sodass Sie Tätigkeiten auswählen und den Umweltzielen zuordnen können. Die Software führt Sie Kriterium für Kriterium durch den wesentlichen Beitrag, die DNSH-Kriterien aller weiteren Umweltziele und den sozialen Mindestschutz. Beschreibungen und Belege hinterlegen Sie direkt am Datenpunkt.

Aus Aktivitäten, Bewertungen und Belegen ermittelt cubemos die Kennzahlen für Umsatz, CapEx und OpEx über alle Einheiten hinweg. Die Ergebnisse werden in den Meldebögen der Offenlegungsverordnung ausgegeben. Weil Taxonomie und CSRD-Reporting auf derselben Datenbasis laufen, fließen die Quoten ohne erneute Übertragung in den Nachhaltigkeitsbericht. Der Audit-Trail dokumentiert jeden Schritt.

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FAQ zur EU-Taxonomie 2026

Welche EU-Taxonomie-Vereinfachungen gelten 2026?

Es gelten die Regeln der Delegierten Verordnung (EU) 2026/73. Dazu gehören die 10-%-Wesentlichkeitsschwelle je Kennzahl, die OpEx-Erleichterung, schlankere Meldebögen, geänderte DNSH-Kriterien zu Chemikalien (Anlage C) sowie Erleichterungen für Finanzunternehmen, darunter ein Opt-out bis Ende 2027.

Ab welchem Geschäftsjahr gelten die neuen Regeln?

Die Verordnung gilt ab dem 1. Januar 2026 und damit bereits für Berichte über das Geschäftsjahr 2025. Für Geschäftsjahre, die 2025 begonnen haben, durften Unternehmen alternativ die alten Regeln vollständig anwenden. Ab dem Geschäftsjahr 2026 gelten ausschließlich die neuen Regeln.

Wie funktioniert die 10-%-Wesentlichkeitsschwelle?

Tätigkeiten, die zusammen weniger als 10 % des Nenners von Umsatz, CapEx oder OpEx ausmachen, müssen nicht bewertet werden. Die Prüfung erfolgt je Kennzahl getrennt. Wesentliche Tätigkeiten dürfen nicht aufgeteilt werden. Ausgenommene Anteile sind mit Sektor und Begründung separat auszuweisen.

Entfallen durch die Vereinfachungen alle DNSH-Prüfungen?

Nein. Nur die generische Anlage C zu Chemikalien wurde vereinfacht, etwa durch die 18-Monats-Regel für die REACH-Kandidatenliste. Alle anderen DNSH-Kriterien, die Kriterien für den wesentlichen Beitrag und der soziale Mindestschutz bleiben bestehen.

Wann kann die detaillierte OpEx-Bewertung entfallen?

Die Bewertung kann entfallen, wenn OpEx für das Geschäftsmodell nicht wesentlich ist. Dann berichten Sie den OpEx-Nenner und begründen die fehlende Wesentlichkeit. Ist OpEx wesentlich, können Sie nur einzelne Tätigkeiten unter der 10-%-Schwelle ausnehmen.

Welche Nachweise benötigen Unternehmen weiterhin?

Für jede ausgewiesene taxonomiekonforme Tätigkeit brauchen Sie Nachweise zum wesentlichen Beitrag, zu allen DNSH-Kriterien und zum sozialen Mindestschutz. Für ausgenommene Tätigkeiten brauchen Sie eine nachvollziehbare Wesentlichkeitsbegründung mit Datenbasis.

Wie hängen EU-Taxonomie und CSRD zusammen?

Taxonomie-Kennzahlen nach Artikel 8 müssen die Unternehmen veröffentlichen, die zur Nachhaltigkeitsberichterstattung verpflichtet sind. Die Angaben sind Teil des Lageberichts. Durch die Omnibus-Richtlinie (EU) 2026/470 wird dieser Kreis auf Unternehmen mit mehr als 1.000 Beschäftigten und mehr als 450 Mio. Euro Nettoumsatz begrenzt.

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