Reporting

Die neuen ESRS 2026 sind final. Am 21. September 2026 wurden die überarbeiteten European Sustainability Reporting Standards (ESRS) im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht. Damit steht fest, welche Anforderungen künftig für die Nachhaltigkeitsberichterstattung nach der Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD) gelten.
Die neuen Standards sollen die Nachhaltigkeitsberichterstattung deutlich vereinfachen. Die Anzahl der verpflichtenden Datenpunkte wurde um mehr als 60 Prozent reduziert, die Gesamtzahl der Datenpunkte sogar um mehr als 70 Prozent. Gleichzeitig wurden die doppelte Wesentlichkeitsanalyse, Anforderungen an die Wertschöpfungskette und verschiedene Detailregelungen überarbeitet.
Für Unternehmen bedeutet das allerdings nicht, dass die ESRS-Berichterstattung entfällt. Vielmehr sollen sich Unternehmen stärker auf die tatsächlich wesentlichen Nachhaltigkeitsinformationen konzentrieren können.
Was sind die ESRS 2026?
Die ESRS 2026 sind die überarbeitete Fassung der European Sustainability Reporting Standards für die Nachhaltigkeitsberichterstattung nach der CSRD.
Wann wurden die neuen ESRS veröffentlicht?
Die finalen ESRS wurden am 21. September 2026 im Amtsblatt der Europäischen Union als Delegierte Verordnung (EU) 2026/1563 veröffentlicht.
Wann treten die neuen ESRS in Kraft?
Die Verordnung tritt am 10. November 2026 in Kraft.
Ab wann müssen Unternehmen die neuen ESRS anwenden?
Verpflichtend gelten die überarbeiteten Standards für Geschäftsjahre, die am oder nach dem 1. Januar 2027 beginnen.
Was gilt für das Geschäftsjahr 2026?
Für 2026 bestehen Übergangsregelungen. Unternehmen können unter bestimmten Voraussetzungen die bisherigen ESRS, die neuen ESRS oder die bisherigen Standards mit ausgewählten Erleichterungen anwenden.
Was ist die größte Änderung?
Die Berichtspflichten werden deutlich reduziert. Die Anzahl der verpflichtenden Datenpunkte sinkt um mehr als 60 Prozent, die Gesamtzahl der Datenpunkte um mehr als 70 Prozent.
Bleibt die doppelte Wesentlichkeitsanalyse bestehen?
Ja. Die doppelte Wesentlichkeit bleibt ein zentrales Prinzip der ESRS. Der Prozess wurde jedoch vereinfacht und klarer strukturiert.
Die European Sustainability Reporting Standards (ESRS) definieren die Anforderungen an die Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen, die unter die CSRD fallen.
Sie legen fest, welche Informationen Unternehmen zu wesentlichen Nachhaltigkeitsauswirkungen, Risiken und Chancen offenlegen müssen.
Dabei decken die ESRS weiterhin die drei grundlegenden ESG-Bereiche ab:
Environment: unter anderem Klimawandel, Umweltverschmutzung, Wasser, Biodiversität und Kreislaufwirtschaft.
Social: unter anderem eigene Mitarbeitende, Beschäftigte in der Wertschöpfungskette, betroffene Gemeinschaften sowie Verbraucher und Endnutzer.
Governance: insbesondere Unternehmensführung und Geschäftsverhalten.
Die ESRS 2026 ersetzen diese Struktur nicht grundsätzlich. Stattdessen hat die EU die bestehenden Standards vereinfacht und insbesondere die Anzahl und Komplexität der Berichtspflichten reduziert.
Die Überarbeitung ist Teil des Omnibus-I-Vereinfachungspakets der Europäischen Union.
Ein zentraler Kritikpunkt an der bisherigen Nachhaltigkeitsberichterstattung war der hohe administrative Aufwand. Unternehmen mussten zahlreiche potenzielle Berichtspflichten prüfen, umfangreiche Daten erheben und teilweise Informationen beschaffen, die innerhalb ihrer Organisation oder Wertschöpfungskette nur schwer verfügbar waren.
Die Europäische Kommission verfolgt mit den überarbeiteten ESRS deshalb mehrere Ziele:
Das Ziel ist damit nicht die Abschaffung der Nachhaltigkeitsberichterstattung, sondern eine stärkere Konzentration auf entscheidungsrelevante und wesentliche Informationen.
Die Überarbeitung betrifft zahlreiche Bereiche der bisherigen ESRS. Besonders relevant für Unternehmen sind die folgenden Änderungen.
Die wohl sichtbarste Änderung der ESRS 2026 ist die deutliche Reduzierung der Datenpunkte.
Nach Angaben der Europäischen Kommission sinkt die Zahl der verpflichtenden Datenpunkte um mehr als 60 Prozent. Die Gesamtzahl aller Datenpunkte wird sogar um mehr als 70 Prozent reduziert.
Die Kommission erwartet dadurch eine Reduzierung der Reportingkosten von mehr als 30 Prozent pro Unternehmen.
Für Unternehmen bedeutet das: Nicht mehr die größtmögliche Menge an ESG-Daten soll im Vordergrund stehen. Stattdessen soll sich die Berichterstattung stärker auf Informationen konzentrieren, die für die Bewertung der wesentlichen Auswirkungen, Risiken und Chancen tatsächlich relevant sind.
Die grundlegenden ESG-Themen der ESRS bleiben jedoch bestehen.
Die doppelte Wesentlichkeitsanalyse bleibt auch mit den neuen ESRS 2026 die zentrale Grundlage für die Nachhaltigkeitsberichterstattung.
Unternehmen betrachten weiterhin zwei Perspektiven:
Impact Materiality: Welche wesentlichen positiven oder negativen Auswirkungen hat das Unternehmen auf Menschen und Umwelt?
Financial Materiality: Welche Nachhaltigkeitsrisiken und -chancen können wesentliche finanzielle Auswirkungen auf das Unternehmen haben?
Neu ist insbesondere die klarere Beschreibung eines Top-down-Ansatzes.
Statt sich von einzelnen Datenpunkten oder sehr umfangreichen Listen möglicher Nachhaltigkeitsthemen nach oben zu arbeiten, können Unternehmen stärker von ihrem Geschäftsmodell, ihren Aktivitäten und ihrem Kontext ausgehen.
Darauf aufbauend werden die relevanten Auswirkungen, Risiken und Chancen – sogenannte Impacts, Risks and Opportunities (IROs) – identifiziert und bewertet.
Das soll verhindern, dass die Wesentlichkeitsanalyse zu einer reinen Prüfung möglichst vieler Einzelanforderungen wird.
Auch Redundanzen innerhalb der ESRS wurden reduziert.
In der bisherigen Fassung konnten ähnliche Informationen teilweise an mehreren Stellen verlangt werden – beispielsweise innerhalb von ESRS 2 und zusätzlich in einem themenspezifischen Standard.
Solche Überschneidungen wurden reduziert.
Für Unternehmen wird dadurch ein Grundsatz noch wichtiger:
ESG-Daten sollten möglichst einmal strukturiert erhoben und anschließend für unterschiedliche Anforderungen weiterverwendet werden.
Ein zentrales ESG-Datenmanagement kann deshalb trotz der geringeren Anzahl an Datenpunkten erheblich zur Vereinfachung beitragen.
Eine weitere wichtige Änderung betrifft Informationen, deren Beschaffung für Unternehmen mit erheblichem Aufwand verbunden wäre.
Die neuen ESRS berücksichtigen stärker, welche angemessenen und belastbaren Informationen ohne unangemessene Kosten oder Anstrengungen verfügbar sind.
Relevant ist das insbesondere für Informationen, die außerhalb des eigenen Unternehmens liegen.
Dazu können beispielsweise Daten gehören von:
Unternehmen sollten dennoch nachvollziehbar dokumentieren, welche Informationen verfügbar waren, welche Annahmen getroffen wurden und auf welcher Grundlage bestimmte Angaben oder Berechnungen entstanden sind.
Die Beschaffung von Nachhaltigkeitsinformationen aus der Value Chain gehört für viele Unternehmen zu den größten Herausforderungen der CSRD.
Daten liegen häufig bei Lieferanten oder Geschäftspartnern und müssen erst strukturiert angefragt, geprüft und verarbeitet werden.
Die neuen ESRS enthalten deshalb zusätzliche Erleichterungen für Informationen aus der Wertschöpfungskette.
Für die ersten drei Geschäftsjahre der Berichtspflicht gibt es zudem eine Übergangsregelung für den Fall, dass nicht alle erforderlichen Informationen aus der Wertschöpfungskette verfügbar sind.
Unternehmen müssen dann unter anderem erläutern:
Parallel dazu hat die EU einen freiwilligen Nachhaltigkeitsstandard für Unternehmen außerhalb des verpflichtenden CSRD-Anwendungsbereichs geschaffen.
Dieser spielt auch für die Lieferkette eine wichtige Rolle: Über den sogenannten Value Chain Cap wird begrenzt, welche Nachhaltigkeitsinformationen CSRD-pflichtige Unternehmen von bestimmten Unternehmen in ihrer Wertschöpfungskette verlangen können.
Auch ESRS E1 Klimawandel wurde überarbeitet.
Für Unternehmen ist dabei unter anderem die Bilanzierung von Treibhausgasemissionen relevant.
Die überarbeiteten Standards schaffen zusätzliche Flexibilität bei der organisatorischen Abgrenzung von Treibhausgasemissionen. Unternehmen können unter bestimmten Voraussetzungen zwischen Ansätzen auf Basis der finanziellen Kontrolle und der operativen Kontrolle wählen.
Unabhängig von diesen Vereinfachungen bleibt die zugrunde liegende Herausforderung bestehen:
Unternehmen benötigen belastbare Daten für ihre Scope-1-, Scope-2- und Scope-3-Emissionen.
Gerade bei Scope 3 liegen diese Daten häufig verteilt über unterschiedliche Quellen vor, beispielsweise:
Deshalb bleibt ein strukturierter Prozess für Datenerhebung, Berechnung und Dokumentation entscheidend.
Die ESRS 2026 enthalten außerdem Klarstellungen zu Climate Transition Plans beziehungsweise Klima-Übergangsplänen.
Unternehmen müssen transparent darstellen, wie sie mit wesentlichen klimabezogenen Auswirkungen, Risiken und Chancen umgehen.
Die neuen ESRS stellen dabei klarer heraus, welche Informationen erforderlich sind und wie Unternehmen mit bestehenden Transformationsplänen umgehen können.
Auch wenn ein Übergangsplan beispielsweise noch nicht vollständig mit einem 1,5-Grad-Pfad übereinstimmt, steht dies einer ESRS-konformen Berichterstattung nicht grundsätzlich entgegen. Entscheidend ist eine transparente Darstellung.
Auch die Anforderungen an die erwarteten finanziellen Effekte von Nachhaltigkeitsrisiken und -chancen wurden überarbeitet.
Da entsprechende Angaben häufig auf Annahmen und Schätzungen beruhen, berücksichtigt die neue Fassung stärker die damit verbundene Unsicherheit.
Zusätzlich bestehen Übergangsregelungen für bestimmte quantitative Angaben.
Das soll Unternehmen mehr Zeit geben, belastbare Prozesse und Datengrundlagen für die Verknüpfung von Nachhaltigkeits- und Finanzinformationen aufzubauen.
Die grundsätzliche Struktur mit übergreifenden und themenspezifischen Standards bleibt bestehen.
Zu den ESRS gehören unter anderem:
ESRS 1 – Allgemeine Anforderungen
Grundlegende Prinzipien der Nachhaltigkeitsberichterstattung, einschließlich der doppelten Wesentlichkeit.
ESRS 2 – Allgemeine Angaben
Übergreifende Angaben zu Governance, Strategie, Auswirkungen, Risiken, Chancen sowie Kennzahlen und Zielen.
Daneben bestehen die themenspezifischen Standards:
ESRS E1: Klimawandel
ESRS E2: Umweltverschmutzung
ESRS E3: Wasser- und Meeresressourcen
ESRS E4: Biologische Vielfalt und Ökosysteme
ESRS E5: Ressourcennutzung und Kreislaufwirtschaft
ESRS S1: Eigene Belegschaft
ESRS S2: Arbeitskräfte in der Wertschöpfungskette
ESRS S3: Betroffene Gemeinschaften
ESRS S4: Verbraucher und Endnutzer
ESRS G1: Unternehmenspolitik und Geschäftsverhalten
Welche themenspezifischen Informationen tatsächlich berichtet werden müssen, hängt weiterhin wesentlich von der doppelten Wesentlichkeitsanalyse ab.
Für Geschäftsjahre, die zwischen dem 1. Januar und dem 31. Dezember 2026 beginnen, enthält die neue Verordnung eine Übergangsregelung.
Unternehmen haben grundsätzlich drei Möglichkeiten.
Unternehmen können die bisherigen ESRS in ihrer zuletzt geänderten Fassung für das Geschäftsjahr 2026 verwenden.
Alternativ können Unternehmen bereits für 2026 vollständig auf die neuen ESRS umsteigen.
Das kann insbesondere sinnvoll sein, wenn Reportingprozesse ohnehin neu aufgebaut oder umfassend angepasst werden.
Als dritte Möglichkeit können Unternehmen grundsätzlich die bisherigen Standards verwenden und gleichzeitig bestimmte Erleichterungen der neuen ESRS nutzen.
Dazu gehören unter anderem Erleichterungen hinsichtlich:
Welche Variante verwendet wurde, muss in der Nachhaltigkeitserklärung transparent angegeben werden.
Die wichtigsten Termine im Überblick:
Unternehmen sollten 2026 deshalb insbesondere dazu nutzen, ihre bestehenden Prozesse und Datenmodelle mit den neuen Anforderungen abzugleichen.
Nein.
Unternehmen, die bereits eine Wesentlichkeitsanalyse durchgeführt, ESG-Daten erhoben oder CSRD-Prozesse aufgebaut haben, müssen diese Arbeit nicht grundsätzlich verwerfen.
Stattdessen sollte geprüft werden, welche bestehenden Prozesse und Daten weiterhin benötigt werden und welche Anforderungen durch die neuen ESRS entfallen oder vereinfacht wurden.
Ein Gap Assessment kann beispielsweise folgende Fragen beantworten:
Unternehmen sollten die Veröffentlichung der finalen Standards nutzen, um bestehende CSRD-Prozesse gezielt zu überprüfen.
Ein sinnvoller Ablauf ist:
1. Betroffenheit prüfen
Zunächst sollte geklärt werden, welche Berichtspflichten für das Unternehmen nach den aktuellen CSRD-Regelungen tatsächlich gelten.
2. Neue ESRS mit bestehenden Anforderungen abgleichen
Bestehende Datenmodelle, Checklisten und Reportingstrukturen sollten auf Basis der finalen Standards überprüft werden.
3. Doppelte Wesentlichkeitsanalyse überprüfen
Eine bereits durchgeführte Wesentlichkeitsanalyse sollte daraufhin untersucht werden, ob Anpassungen durch die neuen Vorgaben sinnvoll oder erforderlich sind.
4. Datenpunkte aktualisieren
Nicht mehr erforderliche Datenpunkte können aus dem Reportingprozess entfernt und bestehende Datenanforderungen neu strukturiert werden.
5. Verantwortlichkeiten festlegen
Für relevante ESG-Daten sollten klare Verantwortliche innerhalb des Unternehmens definiert werden.
6. Datenquellen verbinden
Informationen aus Finance, HR, Einkauf, Produktion, ERP-Systemen oder Lieferantenprozessen sollten möglichst strukturiert zusammengeführt werden.
7. Dokumentation sicherstellen
Berechnungen, Datenquellen, Annahmen und Nachweise sollten nachvollziehbar dokumentiert werden.
So entsteht ein klarer Prozess:
Wesentlichkeit → Anforderungen → Datenpunkte → Verantwortlichkeiten → Datenerhebung → Prüfung → Bericht
Mehr als 60 Prozent weniger verpflichtende Datenpunkte klingen zunächst nach einer erheblichen Vereinfachung.
Die Anzahl der Datenpunkte ist jedoch nur ein Teil der Herausforderung.
Unternehmen müssen weiterhin Daten aus unterschiedlichen Abteilungen und Systemen zusammenführen. Gleichzeitig müssen Verantwortlichkeiten, Datenstände, Berechnungsmethoden und Nachweise nachvollziehbar bleiben.
Eine einzelne ESG-Kennzahl kann beispielsweise Informationen aus Einkauf, Finance, HR, Produktion und Lieferantenmanagement benötigen.
Genau deshalb kann eine zentrale Softwarelösung auch unter den vereinfachten ESRS 2026 sinnvoll sein.
Die entscheidende Frage lautet nicht nur:
Wie viele Datenpunkte müssen wir berichten?
Sondern:
Wie schaffen wir einen wiederholbaren Prozess, mit dem wir die richtigen Daten zuverlässig erfassen, dokumentieren und für verschiedene Nachhaltigkeitsanforderungen nutzen können?
Mit cubemos können Unternehmen ihre Nachhaltigkeitsberichterstattung und die dafür benötigten ESG-Daten zentral strukturieren.
Statt Informationen über einzelne Excel-Dateien, E-Mails und unterschiedliche Fachabteilungen zu verteilen, können Daten, Verantwortlichkeiten und Nachweise in einem gemeinsamen Prozess organisiert werden.
cubemos unterstützt Unternehmen dabei, ihre ESRS- und CSRD-Anforderungen strukturiert umzusetzen und einen nachvollziehbaren Reportingprozess aufzubauen.
Dazu gehören unter anderem:
Gerade die ESRS 2026 bieten Unternehmen die Möglichkeit, bestehende Prozesse neu zu strukturieren.
Statt lediglich eine bestehende Excel-Lösung um einige Datenpunkte zu reduzieren, kann die Umstellung genutzt werden, um ein dauerhaftes ESG-Datenmanagement aufzubauen.
In einem persönlichen Termin zeigen wir Ihnen, wie Sie die neuen Anforderungen strukturiert mit cubemos abbilden und Ihre Nachhaltigkeitsberichterstattung effizient vorbereiten können.
Die ESRS 2026 sind die überarbeitete Fassung der European Sustainability Reporting Standards. Sie definieren die Anforderungen an die Nachhaltigkeitsberichterstattung nach der CSRD und wurden im September 2026 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.
Die finalen überarbeiteten ESRS wurden am 21. September 2026 als Delegierte Verordnung (EU) 2026/1563 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.
Die Delegierte Verordnung (EU) 2026/1563 tritt am 10. November 2026 in Kraft.
Die neuen ESRS sind verpflichtend für Geschäftsjahre anzuwenden, die am oder nach dem 1. Januar 2027 beginnen. Für Geschäftsjahre, die 2026 beginnen, bestehen Übergangsregelungen.
Nach Angaben der Europäischen Kommission wurde die Anzahl der verpflichtenden Datenpunkte um mehr als 60 Prozent reduziert. Die Gesamtzahl der Datenpunkte sinkt um mehr als 70 Prozent.
Ja. Die doppelte Wesentlichkeitsanalyse bleibt die Grundlage für die Bestimmung der wesentlichen Nachhaltigkeitsthemen und Berichtsinhalte. Die ESRS 2026 enthalten jedoch Vereinfachungen und klarere Hinweise zur Durchführung, unter anderem zum Top-down-Ansatz.
Ja. Für Geschäftsjahre, die zwischen dem 1. Januar und dem 31. Dezember 2026 beginnen, können Unternehmen unter den Voraussetzungen der Übergangsregelung bereits die neuen ESRS vollständig anwenden. Alternativ können sie die bisherigen ESRS oder die bisherigen ESRS mit ausgewählten Erleichterungen der neuen Standards verwenden.
Nicht automatisch. Unternehmen sollten bestehende Wesentlichkeitsanalysen jedoch anhand der finalen ESRS überprüfen und feststellen, ob Anpassungen erforderlich sind. Bestehende Ergebnisse und Prozesse können dabei grundsätzlich weiterverwendet werden, sofern sie weiterhin den geltenden Anforderungen entsprechen.
Die neuen ESRS enthalten zusätzliche Erleichterungen für die Erhebung und Bewertung von Informationen aus der vor- und nachgelagerten Wertschöpfungskette. Unter bestimmten Voraussetzungen können Unternehmen zudem Übergangsregelungen nutzen, wenn erforderliche Informationen noch nicht vollständig verfügbar sind.
Auch mit weniger Datenpunkten müssen Unternehmen ESG-Daten aus verschiedenen Quellen erfassen, Verantwortlichkeiten koordinieren, Berechnungen dokumentieren und Nachweise verwalten. Eine ESG-Software kann diese Prozesse zentral strukturieren und die Informationen für die ESRS-Berichterstattung zusammenführen.


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