EUDR

Die EUDR (EU Deforestation Regulation, Verordnung (EU) 2023/1115) ist eine EU-Verordnung, die den Handel mit Rohstoffen und Erzeugnissen regelt, die mit Entwaldung in Verbindung stehen. Für Lebensmittelunternehmen ist sie relevant, weil mehrere zentrale Rohstoffe – darunter Kaffee, Kakao, Palmöl, Rindfleisch und Soja – unmittelbar unter die Verordnung fallen.
Die EUDR wurde am 29. Juni 2023 erlassen und löst die frühere EU-Holzhandelsverordnung (EUTR) ab. Sie erweitert deren Anwendungsbereich von Holz auf sieben Rohstoffgruppen: Rinder, Kakao, Kaffee, Ölpalme, Kautschuk, Soja und Holz sowie mehr als 800 daraus hergestellte Produktgruppen.
Ziele der Verordnung:
Die EUDR ist keine branchenspezifische Vorschrift – sie greift überall dort, wo einer der sieben Rohstoffe in einem Produkt enthalten ist. Für die Lebensmittelbranche bedeutet das: Betroffenheit ist die Regel, nicht die Ausnahme.
Die EUDR betrifft Lebensmittelunternehmen, weil fünf der sieben regulierten Rohstoffe – Kaffee, Kakao, Palmöl, Rindfleisch und Soja – Grundzutaten der Lebensmittelproduktion sind. Zusätzlich können Verpackungsmaterialien aus Kautschuk oder Holz eine Rolle spielen.
Kaum eine andere Branche verarbeitet so viele der EUDR-relevanten Rohstoffe wie die Lebensmittelindustrie:
Wichtig für die Einordnung: Es reicht, dass ein relevanter Rohstoff in einem Produkt oder dessen Verpackung enthalten ist – der Rest des Produkts muss nicht aus regulierten Rohstoffen bestehen. Eine Schokolade mit Kakao, Palmöl und ggf. Soja-Lecithin kann damit gleich über mehrere Rohstoffketten der EUDR unterliegen.
Wer in der Lebensmittelbranche tätig ist und mit Kaffee, Kakao, Palmöl, Rindfleisch oder Soja arbeitet, sollte grundsätzlich von einer EUDR-Betroffenheit ausgehen und diese im nächsten Schritt konkret prüfen.
Die EUDR gilt für alle Unternehmen – unabhängig von der Branche –, die relevante Rohstoffe oder daraus hergestellte Produkte in der EU in Verkehr bringen, verarbeiten, handeln oder aus der EU exportieren. Lebensmittelunternehmen sind explizit im Anwendungsbereich, da ihre Produkte auf Basis der geregelten Rohstoffe hergestellt werden.
Die Verordnung unterscheidet nicht nach Branchen, sondern nach der Position in der Lieferkette und der Unternehmensgröße:
Diese Fristen gelten identisch für die Lebensmittelbranche wie für alle anderen betroffenen Sektoren. Es gibt keine lebensmittelspezifische Übergangsregelung.
Lebensmittelunternehmen sind kein Sonderfall, sondern ein Kernanwendungsbereich der EUDR – die Fristen und Pflichten gelten unverändert.
Betroffen sind alle Lebensmittel, die Kaffee, Kakao, Palmöl, Rindfleisch oder Soja enthalten oder daraus hergestellt wurden – von Röstkaffee über Schokolade bis zu Fertiggerichten mit Palmölanteil. Die konkrete Zuordnung erfolgt über den HS-Code (Zolltarifnummer) des Produkts gemäß Anhang I der Verordnung.
Beispiele für typische betroffene Produktgruppen:
Wichtige Klarstellung zu Verpackungen: Holz- oder Kartonverpackungen, die ein Lebensmittelprodukt lediglich umschließen und nicht selbst als eigenständiges Produkt verkauft werden, fallen nicht unter die EUDR.
Erweiterung in Prüfung: Die EU-Kommission hat im Rahmen ihres Review-Pakets vom Mai 2026 einen Entwurf zur Erweiterung von Anhang I vorgelegt, der unter anderem löslichen Kaffee und bestimmte Palmölderivate explizit einbeziehen soll. Lebensmittelunternehmen mit diesen Produktgruppen sollten die finale Fassung im Blick behalten.
Die Betroffenheit eines konkreten Lebensmittelprodukts lässt sich nicht pauschal beantworten – sie hängt vom exakten HS-Code und der Rezeptur ab. Eine produktbezogene Prüfung ist daher unumgänglich.
Betroffen sind Hersteller, Importeure, Großhändler, Händler, Verarbeiter und Exporteure entlang der gesamten Lieferkette – vom Rohstoffimport bis zum Verkauf des Endprodukts in der EU. Der Umfang der Pflichten unterscheidet sich je nach Position in der Lieferkette.
Besonderheit Eigenmarken: Bei Private-Label-Produkten ist entscheidend, welches Unternehmen den Rohstoff oder das Zwischenprodukt erstmals auf den EU-Markt bringt. Das ist häufig der Lohnfertiger oder Importeur, nicht der Markeninhaber. Dennoch sollten Markeninhaber vertraglich sicherstellen, dass diese Nachweise vorliegen – da Reputationsrisiken bei Verstößen unabhängig von der formalen Zuständigkeit auf die Marke zurückfallen können.
Nahezu jedes Unternehmen in der Lebensmittel-Lieferkette hat eine EUDR-Rolle – die entscheidende Frage ist nicht „ob“, sondern „welche Pflichten in welchem Umfang“ gelten.
Importeure, die einen relevanten Rohstoff oder ein daraus hergestelltes Lebensmittel erstmals in die EU einführen, müssen eine vollständige Sorgfaltserklärung mit Geolokalisierungsdaten, Risikobewertung und Rechtskonformitätsnachweisen im EU-Informationssystem einreichen.
Konkrete Pflichten für Importeure als Erst-Inverkehrbringer:
Praxisbeispiel: Ein Kaffeeimporteur, der Rohkaffee aus Brasilien bezieht, muss für jede Lieferung die Anbauflächen der Kaffeebauern geografisch erfassen, deren Rechtskonformität prüfen und dies vor der Zollfreigabe in der EU nachweisen können.
Importeure tragen in der Regel die umfassendste Pflicht, da sie meist die Rolle des Erst-Inverkehrbringers einnehmen – hier entscheidet sich, ob ein Produkt überhaupt EU-marktfähig ist.
Nachgelagerte Händler und Großhändler müssen seit der EUDR-Reform 2025/2026 keine eigene Sorgfaltserklärung mehr abgeben. Sie sind verpflichtet, die Referenznummer der ursprünglichen Erklärung des Erst-Inverkehrbringers zu erheben und aufzubewahren, wenn sie sich an erster Stelle der Wertschöpfungskette befinden.
Diese Vereinfachung wurde mit der Verordnung (EU) 2025/2650 eingeführt, um die administrative Last für Akteure zu reduzieren, die nicht selbst Rohstoffe importieren, sondern bereits im EU-Markt befindliche Produkte weitervertreiben. Für Händler bedeutet das konkret:
Wichtiger Vorbehalt: Diese Entlastung gilt nur, wenn der Händler tatsächlich nachgelagert ist – also das Produkt bereits mit gültiger Sorgfaltserklärung im EU-Markt übernimmt. Importiert ein Großhändler selbst aus einem Drittland, gilt er als Erst-Inverkehrbringer und unterliegt den vollen Pflichten wie ein Importeur.
Für reine Handelsunternehmen wurde der Aufwand deutlich reduziert – die Sorgfalt bei der Auswahl von Lieferanten mit belastbaren Referenznummern bleibt jedoch unverändert wichtig.
Lieferanten sind die zentrale Datenquelle für die EUDR-Compliance. Ohne belastbare Geodaten, Mengenangaben und Rechtskonformitätsnachweise der vorgelagerten Lieferanten kann kein Unternehmen eine gültige Sorgfaltserklärung abgeben.
Für Lebensmittelunternehmen bedeutet das in der Praxis:
Praxisbeispiel: Ein Schokoladenhersteller, der Kakao über einen Zwischenhändler in Westafrika bezieht, muss sicherstellen, dass dieser Zwischenhändler die Geodaten der einzelnen Kakaobauern-Kooperativen erhoben hat – nicht nur eine Sammelangabe für die Region.
Die Qualität der EUDR-Compliance eines Lebensmittelunternehmens ist unmittelbar von der Datenqualität seiner Lieferanten abhängig – ein strukturiertes Lieferantenmanagement ist deshalb keine Option, sondern Voraussetzung.
Erforderlich sind Geokoordinaten der Anbauflächen, der Produktionszeitraum, Lieferantendaten, Chargeninformationen sowie Nachweise und Zertifikate zur Rechtskonformität im Erzeugerland.
Wichtig: Zertifikate wie RSPO (Palmöl) oder Rainforest Alliance (Kaffee, Kakao) ersetzen die EUDR-Sorgfaltserklärung nicht, können aber als zusätzlicher Beleg für die Risikobewertung dienen und den Aufwand bei der Plausibilisierung reduzieren.
Die Datenanforderungen der EUDR gehen deutlich über klassische Lieferantenstammdaten hinaus – insbesondere die flächengenaue Geolokalisierung ist für viele Lebensmittelunternehmen ein neues Datenfeld, das aktiv aufgebaut werden muss.
Die Due Diligence nach der EUDR läuft in drei Schritten ab: Informationssammlung, Risikobewertung und – bei Bedarf – Risikominderung, bevor eine Sorgfaltserklärung abgegeben wird.
Als „entwaldungsfrei“ gilt ein Produkt nur, wenn die zugrunde liegende Fläche nach dem 31. Dezember 2020 nicht abgeholzt oder geschädigt wurde – unabhängig davon, wann die Verordnung tatsächlich zur Anwendung kommt.
Due Diligence ist kein einmaliger Compliance-Akt, sondern ein wiederkehrender Prozess, der für jede neue Lieferung oder Charge erneut durchlaufen werden muss.
TRACES bzw. das EU-Informationssystem für die EUDR ist die zentrale digitale Plattform, über die Sorgfaltserklärungen eingereicht, Referenznummern vergeben und Kontrollen risikobasiert ausgelöst werden.
Für Lebensmittelunternehmen relevant:
Ohne funktionierende technische Anbindung an das EU-Informationssystem lässt sich der Warenfluss in der Lebensmittelbranche ab Anwendungsbeginn nicht mehr rechtssicher abwickeln.
Bei Verstößen gegen die EUDR drohen Geldbußen von bis zu4 % des EU-weiten Jahresumsatzes, die Beschlagnahmung von Waren, temporäre Marktverbote sowie der Ausschluss von öffentlichen Vergabeverfahren.
Praktische Konsequenz für die Lebensmittelbranche: Ohne gültige Sorgfaltserklärung wird eine Warenlieferung faktisch unverkäuflich, da Abnehmer sie nicht rechtmäßig weiterverarbeiten oder -verkaufen dürfen. Das kann in der Lebensmittelproduktion zu Produktionsausfällen führen, wenn zentrale Rohstoffe wie Kakao oder Palmöl kurzfristig nicht verfügbar sind. In Deutschland ist die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE) für die Kontrolle zuständig.
Das Bußgeldrisiko ist real, aber oft nicht das größte Risiko – der faktische Lieferstopp bei fehlenden Nachweisen kann für lebensmittelverarbeitende Betriebe operativ gravierender sein.
Die größten praktischen Herausforderungen sind fehlende oder unvollständige Lieferantendaten, langsame Reaktionszeiten von Lieferanten, fehlende Geodaten sowie über verschiedene Excel-Dateien verteilte Informationen ohne einheitlichen Prozess.
Die technischen Anforderungen der EUDR sind für die Lebensmittelbranche gut lösbar – die eigentliche Hürde liegt meist in der organisatorischen Bündelung bislang verteilter Lieferanteninformationen.
Lebensmittelunternehmen sollten ihre Rohstoffe und Rezepturen auf EUDR-Relevanz prüfen, Lieferanten systematisch erfassen, Geodaten anfordern, eine Risikoanalyse etablieren und die Dokumentation zentral organisieren – bevor die Fristen im Dezember 2026 bzw. Juni 2027 erreicht sind.
Der zeitkritischste Schritt ist die Lieferantenkommunikation – Geodaten lassen sich nicht kurzfristig beschaffen, weshalb dieser Prozess deutlich vor den gesetzlichen Fristen beginnen sollte.
Software kann Lebensmittelunternehmen dabei unterstützen, Lieferantendaten zentral zu verwalten, Risikoanalysen zu dokumentieren, Nachweise auditfähig zu speichern und die Einreichung im EU-Informationssystem strukturiert vorzubereiten.
Typische Funktionsbereiche entsprechender Lösungen:
Für Lebensmittelunternehmen mit mehreren Rohstoffen, internationalen Lieferketten und wiederkehrenden Prüfungen reduziert eine strukturierte Software-Lösung den manuellen Koordinationsaufwand erheblich gegenüber einer rein excel-basierten Verwaltung. Auch modulare ESG-Compliance-Plattformen, die EUDR-Anforderungen gemeinsam mit angrenzenden Themen wie PPWR, CSRD, LkSG oder CO2-Bilanzierung abbilden, können hier eine sinnvolle Grundlage sein, da Lieferantendaten häufig für mehrere Regularien gleichzeitig benötigt werden.
Software ersetzt nicht die inhaltliche Sorgfaltspflicht, reduziert aber den organisatorischen Aufwand erheblich – insbesondere bei komplexen, mehrstufigen Lebensmittel-Lieferketten.
Gilt die EUDR für Lebensmittelunternehmen?
Ja. Alle Unternehmen, die EUDR-relevante Rohstoffe wie Kaffee, Kakao, Palmöl, Rindfleisch oder Soja verarbeiten, importieren, handeln oder exportieren, fallen in den Anwendungsbereich – unabhängig von der Branche.
Welche Lebensmittel sind konkret betroffen?
Unter anderem Kaffee, Schokolade und andere kakaohaltige Produkte, palmölhaltige Backwaren und Fertiggerichte, Rind- und Wurstwaren sowie sojabasierte Produkte und Zusatzstoffe.
Welche Rohstoffe fallen unter die EUDR?
Rinder, Kakao, Kaffee, Ölpalme, Kautschuk, Soja und Holz sowie mehr als 800 daraus hergestellte Produktgruppen gemäß Anhang I der Verordnung.
Welche Lebensmittelunternehmen müssen die EUDR erfüllen?
Hersteller, Importeure, Großhändler, Händler, Verarbeiter und Exporteure – der konkrete Pflichtenumfang hängt von der Position in der Lieferkette ab.
Welche Nachweise werden benötigt?
Geokoordinaten der Anbauflächen, Produktionszeitraum, Lieferantendaten, Chargeninformationen sowie Nachweise zur Rechtskonformität im Erzeugerland.
Welche Pflichten gelten für Importeure?
Importeure als Erstinverkehrbringer müssen eine vollständige Sorgfaltserklärung mit Geodaten, Risikobewertung und Rechtskonformitätsnachweisen im EU-Informationssystem einreichen.
Welche Pflichten gelten für Händler?
Nachgelagerte Händler müssen keine eigene Sorgfaltserklärung mehr abgeben, sondern lediglich die Referenznummer der ursprünglichen Erklärung erheben und aufbewahren (1. Position in der Wertschöpfungskette).
Welche Rolle spielen Lieferanten?
Lieferanten sind die primäre Datenquelle für Geolokalisierung, Mengen und Rechtskonformität – ohne ihre Mitwirkung ist keine gültige Sorgfaltserklärung möglich.
Was passiert bei Verstößen?
Es drohen Geldbußen von bis zu 4 % des EU-weiten Jahresumsatzes, Beschlagnahmung von Waren, temporäre Marktverbote und der Ausschluss von öffentlichen Vergaben.
Wie bereiten sich Lebensmittelunternehmen am besten vor?
Durch eine systematische Prüfung der Rohstoffe, frühzeitige Lieferantenkommunikation, den Aufbau zentraler Dokumentation und eine strukturierte Risikoanalyse – idealerweise unterstützt durch Software.
Welche Daten müssen gesammelt werden?
Ursprung der Ware, Geokoordinaten, Lieferantendaten, Chargeninformationen sowie Nachweise und Zertifikate.
Wie funktioniert die Due Diligence?
In drei Schritten: Informationssammlung, Risikobewertung und – bei Bedarf – Risikominderung vor der Vermarktung.
Welche Rolle spielt TRACES?
Es ist die zentrale Plattform zur Einreichung von Sorgfaltserklärungen, Vergabe von Referenznummern und risikobasierten Kontrollauswahl.
Wie unterstützt Software bei der Umsetzung?
Durch zentrale Datenverwaltung, Lieferanteneinbindung, dokumentierte Risikoanalysen, automatisierte Nachweisarchivierung und verbesserte Auditfähigkeit.
Ab wann müssen Lebensmittelunternehmen die EUDR erfüllen?
Ab dem 30. Dezember 2026 für große und mittlere Unternehmen, ab dem 30. Juni 2027 für Kleinst- und Kleinunternehmen.
Die EUDR betrifft die Lebensmittelbranche in ihrem Kern: Kaffee, Kakao, Palmöl, Rindfleisch und Soja gehören zu den am häufigsten verarbeiteten Rohstoffen überhaupt – und alle fünf fallen unter die Verordnung. Lebensmittelunternehmen sollten deshalb nicht erst kurz vor den Fristen im Dezember 2026 bzw. Juni 2027 aktiv werden, sondern jetzt beginnen, Rohstoffe zu identifizieren, Lieferanten einzubinden und eine belastbare Datenbasis aufzubauen.
Die größte praktische Hürde ist dabei selten die rechtliche Komplexität, sondern die organisatorische Bündelung von Lieferanteninformationen, die heute oft über verschiedene Excel-Dateien und Ansprechpartner verteilt sind. Wer diesen Prozess frühzeitig strukturiert – gegebenenfalls mit Unterstützung einer zentralen Compliance-Lösung –, vermeidet nicht nur Bußgeldrisiken von bis zu 4 % des Jahresumsatzes, sondern sichert auch die Lieferfähigkeit zentraler Rohstoffe für die eigene Produktion.

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