EUDR

Die EUDR-Sorgfaltserklärung ist das formale Ergebnisdokument der EU-Entwaldungsverordnung (Verordnung (EU) 2023/1115, EUDR). Mit ihr erklärt ein Marktteilnehmer gegenüber den Behörden verbindlich, dass ein bestimmtes Produkt entwaldungsfrei und im Einklang mit den Rechtsvorschriften des Erzeugerlandes hergestellt wurde. International wird sie meist als Due Diligence Statement (DDS) bezeichnet – beide Begriffe meinen dasselbe Dokument.
Wichtig ist die Abgrenzung zwischen Prozess und Erklärung: Due Diligence ist der mehrstufige Sorgfaltspflichtprozess aus Informationssammlung, Risikobewertung und ggf. Risikominderung (Art. 8–11 EUDR). Die Sorgfaltserklärung ist dagegen nur das kurze, standardisierte Ergebnisdokument, das diesen Prozess abschließt und einreicht – sie ersetzt den Prozess nicht, sondern bestätigt lediglich, dass er durchgeführt wurde.
Due Diligence = der Prozess (Daten sammeln, Risiko bewerten, ggf. mindern)
DDS / Sorgfaltserklärung = die Erklärung über das Ergebnis dieses Prozesses
Die Vereinfachungsnovelle vom 17. Dezember 2025 hat die Rollenverteilung spürbar verändert: Künftig gilt ein Once-only-Ansatz, nach dem grundsätzlich nur noch der Erstinverkehrbringer eine zentrale Sorgfaltserklärung abgibt. Eine neue Kategorie – „nachgelagerte Marktteilnehmer oder Händler” (Further Downstream Operators or Traders) – muss keine eigene DDS mehr einreichen, sondern lediglich Referenznummern dokumentieren.
Typische Praxisfälle: Ein Röstereibetrieb, der Rohkaffee aus Brasilien importiert, ist Marktteilnehmer und muss eine vollständige DDS abgeben. Ein Möbelhersteller, der Massivholz aus Osteuropa einkauft, ist ebenfalls Marktteilnehmer. Ein Großhändler, der bereits in der EU in Verkehr gebrachte Möbel nur weiterverkauft, ist Händler und je nach KMU-Status von der eigenen DDS-Pflicht befreit. Ein Unternehmen, das in der EU produzierten Kautschuk in Nicht-EU-Länder exportiert, muss vor der Ausfuhr eine eigene DDS einreichen.
Die DDS muss zwingend vor dem Inverkehrbringen, der Bereitstellung auf dem Unionsmarkt oder der Ausfuhr eingereicht werden – eine nachträgliche Abgabe ist unzulässig. Zur Erleichterung dürfen mehrere Chargen oder verschiedene relevante Erzeugnisse in einer Erklärung gebündelt werden; dabei ist ein Schätzwert für maximal ein Jahr anzugeben. Wird dieser Schätzwert überschritten, ist eine zusätzliche DDS für die Mehrmenge erforderlich. Bei bereits geprüften Lieferungen kann über die Referenznummer auf eine bestehende Erklärung in der Lieferkette Bezug genommen werden, statt alle Daten erneut einzugeben.
Fristlich gilt: Die EUDR-Pflichten greifen ab dem 30. Dezember 2026 für mittlere und große Marktteilnehmer und Händler, ab dem 30. Juni 2027 für Kleinst- und Kleinunternehmen. Diese Fristen wurden durch die Vereinfachungsnovelle vom Dezember 2025 endgültig festgeschrieben; eine weitere Verschiebung ist derzeit nicht vorgesehen.
Der Inhalt der DDS ist in Anhang II der EUDR verbindlich vorgegeben. Sie enthält deutlich weniger Angaben als der zugrunde liegende Due-Diligence-Prozess – viele Daten (z. B. detaillierte Lieferantenbewertungen oder interne Prüfvermerke) werden für den Prozess benötigt, tauchen aber nicht in der Erklärung selbst auf.
Nicht in der Erklärung enthalten, aber Teil des zugrunde liegenden Prozesses, sind unter anderem die vollständige Risikobewertungsdokumentation, Lieferantenverträge, Zertifikate und ggf. durchgeführte Risikominderungsmaßnahmen. Diese Nachweise müssen mindestens fünf Jahre aufbewahrt und auf Anfrage der Behörden vorgelegt werden – sie werden aber nicht automatisch mit der DDS übermittelt.
Das folgende Beispiel ist bewusst vereinfacht und rein fiktiv – es dient der Veranschaulichung und ersetzt kein offizielles Formular im EU-Informationssystem.
Szenario: Ein deutsches Unternehmen importiert Rohkaffee aus Brasilien.
Die DDS wird ausschließlich elektronisch über das EU-Informationssystem eingereicht (im Sprachgebrauch häufig „TRACES” bzw. „TRACES NT” bzw. „EUSIS” genannt – technisch die gleiche EU-Plattform, aufbauend auf der bestehenden TRACES-Datenbank der Lebensmittelsicherheit). Für die Nutzung ist ein persönliches EU-Login-Konto der Europäischen Kommission erforderlich. Zum risikofreien Testen steht die ACCEPTANCE-Plattform bereit, ein Spiegelbild des Produktivsystems ohne rechtliche Wirkung.
Mit der Funktion „Als neu kopieren” lässt sich eine bereits eingereichte Erklärung als Vorlage für eine ähnliche Sendung übernehmen, ohne alle Daten erneut einzugeben. Hinweis: Das System wurde zwischenzeitlich zur Überarbeitung offline genommen und soll ab der zweiten Jahreshälfte 2026 wieder vollständig verfügbar sein – vor der ersten Einreichung lohnt sich ein Blick auf den aktuellen Systemstatus.
Die EUDR kennt genau genommen drei unterschiedliche Nummern, die häufig verwechselt werden:
Für Wiedereinfuhren bereits zuvor sorgfaltsgeprüfter EU-Ware kann unter Nachweis (z. B. Zollanmeldung, Vertrag, Lieferschein, CMR, Rechnung) die konventionelle Referenznummer 99EU9999999999 verwendet werden. Eine bereits eingereichte DDS lässt sich innerhalb von 72 Stunden nach Vergabe der Referenznummer ändern oder zurückziehen – vorausgesetzt, sie wurde noch nicht in einer Zollanmeldung verwendet und das Produkt wurde noch nicht in Verkehr gebracht.
Bei sehr wenigen Produkten und Lieferanten kann Excel zur ersten Datensammlung durchaus ausreichen – rechtlich ist nichts dagegen einzuwenden. Das eigentliche Problem ist nicht die Zulässigkeit von Excel, sondern die Prozesssicherheit, Skalierbarkeit und Fehleranfälligkeit, sobald die Anzahl an Lieferanten, Chargen, Geodaten und Risikobewertungen wächst.
Mit steigendem Umfang stoßen Tabellenkalkulationen typischerweise an Grenzen bei: vielen Lieferanten und Produkten gleichzeitig, wiederkehrenden Chargen, konsistenter Geodatenverwaltung, nachvollziehbaren Risikobewertungen, lückenloser Dokumentation und Versionierung, sauberer Zuordnung von Referenznummern, Audit-Trail-Anforderungen sowie der direkten Anbindung an das EU-Informationssystem.
Eine EUDR-Software sollte Lieferanten- und Produktdaten zentral aus bestehenden Systemen zusammenführen, den EUDR-Geltungsbereich je Artikel automatisch prüfen, Geodaten strukturiert verwalten, Risikobewertungen nachvollziehbar dokumentieren und die Sorgfaltserklärung auf dieser Datenbasis vorbereiten – statt Daten manuell zwischen Excel-Listen, E-Mails und dem EU-Informationssystem hin- und herzutragen.
cubemos verfolgt genau diesen Ansatz: Artikel- und Lieferantendaten werden direkt aus dem ERP-System übernommen, Zolltarifnummern automatisch geprüft und jeder Lieferant gegen das Risikobenchmark der EU-Kommission sowie weitere anerkannte Risikodatenbanken abgeglichen. Auf dieser Basis werden vollständige und auditierbare Sorgfaltserklärungen erstellt und über eine Schnittstelle an das EU-Informationssystem übermittelt; die vergebene Referenznummer lässt sich zurück ins CRM- bzw. ERP-System spielen. Mit jedem Zyklus werden Lieferantendaten wiederverwendet und Nachweise aktualisiert, statt bei jeder neuen Lieferung wieder bei null zu beginnen.
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Sie ist die digitale Erklärung, mit der ein Marktteilnehmer bestätigt, die Sorgfaltspflicht nach der EUDR erfüllt und ein vernachlässigbares Risiko festgestellt zu haben. International auch Due Diligence Statement (DDS) genannt.
In erster Linie Marktteilnehmer, die Anhang-I-Rohstoffe oder -Erzeugnisse erstmals auf dem EU-Markt in Verkehr bringen, sowie Exporteure. Nicht-KMU-Händler werden wie Marktteilnehmer behandelt; reine KMU-Händler und die neue Kategorie nachgelagerter Akteure sind von der eigenen DDS-Pflicht befreit.
Ausschließlich elektronisch über das EU-Informationssystem (TRACES), erreichbar über ein persönliches EU-Login-Konto.
Name/Anschrift und EORI-Nummer des Marktteilnehmers, HS-/KN-Code, Warenbeschreibung, Menge, Erzeugerland, Geolokalisierung sowie die Erklärung, dass die Sorgfaltspflicht erfüllt und das Risiko vernachlässigbar ist (Anhang II EUDR).
Das verbindliche Muster ist in Anhang II der EUDR festgelegt und wird direkt im EU-Informationssystem als Formular abgebildet; eine separate Word- oder PDF-Vorlage kann bei der internen Datensammlung helfen, ersetzt aber nicht die elektronische Einreichung.
DDS steht für Due Diligence Statement – die englische Bezeichnung für die Sorgfaltserklärung.
Die Nummer, die das EU-Informationssystem nach Einreichung einer vollständigen DDS vergibt. Sie wird bei der Zollanmeldung benötigt und an nachgelagerte Abnehmer weitergegeben.
Eine zusätzliche Sicherheitsschicht zur Referenznummer (auch Verifikationsnummer genannt), die insbesondere zur Überprüfung der Gültigkeit einer Referenznummer dient.
Die technische Plattform, auf der das EU-Informationssystem der EUDR aufbaut – ursprünglich für die Lebensmittelsicherheit entwickelt.
Ja, innerhalb von 72 Stunden nach Vergabe der Referenznummer, sofern sie noch nicht in einer Zollanmeldung verwendet und das Produkt noch nicht in Verkehr gebracht wurde.
Mindestens fünf Jahre.
Mehrere Chargen oder Erzeugnisse können in einer DDS mit Jahresschätzwert gebündelt werden; wird dieser überschritten, ist eine zusätzliche DDS erforderlich.
Die DDS-Pflicht liegt beim Marktteilnehmer bzw. Erstinverkehrbringer; Lieferanten liefern jedoch die zugrunde liegenden Daten (Geolokalisierung, Produktionsnachweise) zu.
Ja – Softwarelösungen wie cubemos können Daten aus ERP-Systemen übernehmen, den Geltungsbereich prüfen und die DDS auf dieser Basis vorbereiten und über eine Schnittstelle einreichen.
Betroffene Erzeugnisse dürfen ohne gültige DDS nicht in Verkehr gebracht, bereitgestellt oder ausgeführt werden; der Zoll gibt die Ware ohne gültige Referenznummer nicht frei. Verstöße können zusätzlich mit Bußgeldern oder weiteren Sanktionen geahndet werden, deren genaue Ausgestaltung national geregelt ist.


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