EUDR

Die EUDR-Referenznummer entsteht nicht isoliert – sie ist das digitale Ergebnis eines vorgelagerten Sorgfaltsprozesses. Der Ablauf ist immer derselbe: Ein Unternehmen führt zunächst seine Sorgfaltspflichten (Due Diligence) durch, dokumentiert diese in einer Sorgfaltserklärung (Due Diligence Statement, DDS) und übermittelt diese digital über das EU-Informationssystem (TRACES). Erst nach erfolgreicher Übermittlung vergibt das System automatisch die Referenznummer.
Ein Unternehmen kann also keine Referenznummer separat "beantragen" – sie ist immer die Quittung für eine bereits eingereichte Sorgfaltserklärung. Kleinst- oder Kleinbetriebe, die als Primärerzeuger (Micro or Small Primary Operator, MSPO) aus einem risikoarmen Ursprungsland stammen, reichen statt einer vollständigen DDS eine vereinfachte Erklärung (Simplified Declaration, SD) ein und erhalten dafür einen sogenannten Deklarations-Identifikator, der funktional dieselbe Rolle übernimmt wie die Referenznummer.
Formal ist die Referenznummer eine 14-stellige alphanumerische Zeichenfolge (Beispiel: 25DEFPEC897479). Zu jeder Referenznummer wird zusätzlich eine Prüfnummer (Verifizierungsnummer) ausgegeben – dazu mehr im Abschnitt Referenznummer vs. Prüfnummer.
Der Weg zur Referenznummer läuft für einen Marktteilnehmer (Operator) in der Regel über folgende Schritte:
Eine wichtige Erleichterung: Eine einzelne Sorgfaltserklärung kann mehrere Lieferungen und Chargen über einen Zeitraum von bis zu einem Jahr abdecken, sofern für alle enthaltenen Produkte vollständig Sorgfaltspflichten erfüllt und Geodaten hinterlegt wurden.
Die Referenznummer wird direkt im EU-Informationssystem (TRACES) angezeigt, sobald die Sorgfaltserklärung erfolgreich eingereicht wurde. Sie sollte zusätzlich:
Das EU-Informationssystem war zwischenzeitlich für eine technische Überarbeitung offline und soll laut mehreren Fachquellen in der zweiten Jahreshälfte 2026 wieder vollständig verfügbar sein. Unternehmen sollten den aktuellen Verfügbarkeitsstatus über die offiziellen EU-Kanäle prüfen, bevor sie Prozesse fest darauf aufbauen.
Kurz gesagt: Die Referenznummer identifiziert die eingereichte Sorgfaltserklärung und muss aktiv weitergegeben werden. Die Prüfnummer (Verifizierungsnummer) ist eine zusätzliche Sicherheitsschicht, mit der sich die Echtheit einer Referenznummer im Informationssystem überprüfen lässt – sie muss nach aktuellem Stand nicht routinemäßig weitergegeben werden, sondern kommt vor allem bei begründeten Zweifeln zum Einsatz.
Ja – aber nicht von jedem und nicht in jeder Konstellation. Ob eine Weitergabepflicht besteht, hängt von der Rolle des jeweiligen Unternehmens in der Lieferkette ab (Art. 4 Abs. 7–9 EUDR):
Wichtig für unternehmensinterne Prozesse: Wird eine Ware nur zwischen Standorten oder Abteilungen derselben juristischen Person bewegt, entsteht keine Weitergabepflicht. Sobald die Ware an einen externen Abnehmer geht – auch an ein Schwesterunternehmen mit eigener Rechtspersönlichkeit –, muss die Referenznummer aktiv erneut weitergegeben werden.
Ein vereinfachtes, aber rechtlich stimmiges Beispiel entlang der Kaffee-Lieferkette:
Wird der Kaffee in der Rösterei so verarbeitet, dass daraus ein neues, EUDR-relevantes Produkt entsteht (z. B. Instant-Kaffee unter einem anderen Zolltarifcode), kann die Rösterei selbst wieder in eine Operator-Rolle rutschen – dies ist im Einzelfall anhand des konkreten Zolltarifcodes zu prüfen.
Ja, unter bestimmten Voraussetzungen. Eine einzelne Sorgfaltserklärung – und damit ihre Referenznummer – kann mehrere Lieferungen und Chargen desselben Produkts über einen Zeitraum von bis zu einem Jahr abdecken, sofern für alle enthaltenen Mengen vollständig Sorgfaltspflichten erfüllt und alle relevanten Geodaten bereits deklariert wurden. Das entlastet insbesondere Unternehmen mit regelmäßigen, wiederkehrenden Lieferungen gleicher Herkunft.
Nicht zulässig ist es dagegen, eine Referenznummer auf Waren oder Mengen anzuwenden, die von der ursprünglichen Sorgfaltserklärung nicht erfasst sind – etwa neue Chargen aus einer anderen Erzeugerfläche oder einem anderen Lieferanten. In diesem Fall ist eine neue oder erweiterte Erklärung erforderlich. Nachgelagerte Marktteilnehmer können sich zudem auf eine bereits bestehende Referenznummer eines Vorlieferanten beziehen, indem sie Referenz- und Prüfnummer in ihre eigene DDS übernehmen, statt alle Daten erneut zu erfassen.
Bei Import und Export relevanter Produkte verlangt die Zollanmeldung grundsätzlich die Angabe der Referenznummer der zugrunde liegenden Sorgfaltserklärung (bzw. des Deklarations-Identifikators bei einer vereinfachten Erklärung). In der Praxis wird dafür ein spezifischer TARIC-Dokumentencode genutzt, der signalisiert, dass eine Sorgfaltserklärung vorliegt; die genaue Kombination aus Dokumentencode und Nummer sollte anhand der jeweils aktuellen Zoll-Vorgaben geprüft werden, da sich technische Details im Zuge der Systemumstellung noch anpassen können.
Ein deutsches Unternehmen importiert Rohkaffee aus Brasilien. Vor der Zollanmeldung zur Überlassung in den freien Verkehr muss eine gültige Sorgfaltserklärung eingereicht und die daraus resultierende Referenznummer in der Zollanmeldung angegeben sein. Fehlt die Nummer oder ist sie ungültig, wird die Ware nicht freigegeben. Exportiert dasselbe Unternehmen später einen Teil der Ware unverändert weiter, muss die Referenznummer auch in der Ausfuhranmeldung angegeben werden; für eine etwaige Wiedereinfuhr verliert sie ihre ursprüngliche Gültigkeit, es sei denn, das Unternehmen kann anhand von Zolldokumenten, Lieferscheinen oder Rechnungen nachweisen, dass die Ware bereits zuvor ordnungsgemäß auf dem EU-Markt geprüft wurde.
Ein Sonderfall betrifft die Ausfuhr durch einen nachgelagerten Marktteilnehmer: Hier ist in der Regel keine eigene DDS-Referenznummer anzugeben, sondern ein gesonderter Nachweiscode zu verwenden. Auch dies sollte im Einzelfall mit der zuständigen Zollstelle abgestimmt werden, da die praktische Umsetzung von den jeweiligen nationalen Zollprozessen abhängt.
Grundsätzlich kann die Gültigkeit einer Referenznummer über das EU-Informationssystem verifiziert werden – dafür wird zusätzlich die zugehörige Prüfnummer benötigt. Ohne Prüfnummer lässt sich lediglich feststellen, dass eine Nummer im System existiert, nicht jedoch, ob sie tatsächlich zu der behaupteten Lieferung und dem angegebenen Lieferanten gehört.
Es ist ein verbreiteter Irrtum, dass jeder Lieferant automatisch eine Referenznummer liefern muss. Ob eine Nummer zu erwarten ist, hängt von der Rolle des Lieferanten ab. Mögliche Gründe für eine fehlende Nummer:
Downstream-Marktteilnehmer und Händler haben keine aktive Pflicht, eine fehlende Nummer beim Lieferanten einzufordern – die Sammelpflicht ist grundsätzlich passiv. Erhält ein Unternehmen keine Nummer, darf es in gutem Glauben davon ausgehen, dass der Lieferant kein Operator im Sinne der EUDR ist – es sei denn, es liegen konkrete Anhaltspunkte für das Gegenteil vor. Pauschale Aussagen wie "jeder Lieferant muss eine Referenznummer liefern" sind daher fachlich nicht korrekt und sollten in internen Richtlinien vermieden werden.
Eine einzelne Referenznummer ist überschaubar. Schwierig wird es bei hunderten Produkten, zahlreichen Lieferanten, wiederkehrenden Importen, mehreren parallelen Sorgfaltserklärungen und unterschiedlichen Kunden – insbesondere dann, wenn Nachweise bei einer Behördenanfrage oder einem Audit kurzfristig vollständig vorliegen müssen.
Entscheidend ist, dass folgende Informationen nicht isoliert, sondern eindeutig miteinander verknüpft verwaltet werden:
Produkt ↔ Lieferant ↔ Charge/Lieferung ↔ Geodaten ↔ Due-Diligence-Nachweis ↔ Sorgfaltserklärung (DDS) ↔ Referenznummer ↔ Kunde
Nur wenn diese Kette lückenlos nachvollziehbar ist, lässt sich im Kontrollfall innerhalb angemessener Zeit ein vollständiges Bild liefern – genau das verlangen die gesetzlichen Aufbewahrungspflichten von mindestens fünf Jahren.
Bei sehr wenigen Produkten und Lieferanten kann eine sorgfältig gepflegte Tabelle für den Einstieg funktionieren. Mit wachsender Komplexität entstehen jedoch typische Probleme:
Das ist keine grundsätzliche Absage an Tabellenlösungen, sondern eine Frage der Skalierung: Ab einer bestimmten Anzahl an Produkten, Lieferanten und wiederkehrenden Sendungen wird eine strukturierte, verknüpfte Datenhaltung zur Notwendigkeit.
Unternehmen sollten EUDR-Referenznummern nicht isoliert betrachten. Entscheidend ist ihre eindeutige Verknüpfung mit Produkten, Lieferanten und dem zugrunde liegenden Due-Diligence-Prozess.
Die cubemos EUDR-Software unterstützt diesen Prozess entlang der gesamten Kette: Artikel- und Lieferantendaten werden direkt aus dem ERP-System übernommen, Zolltarifnummern automatisch erzeugt und jeder Artikel gegen den EUDR-Geltungsbereich geprüft. Sorgfaltserklärungen werden auf Basis der erfassten Daten automatisiert erstellt und über eine Schnittstelle an das EU-Informationssystem übermittelt; die zurückgemeldete Referenznummer wird automatisch im System hinterlegt und ist damit für Einkauf, Verkauf und Exportprozesse durchgängig auffindbar – statt in einer separaten Tabelle verwaltet werden zu müssen.
Damit lassen sich Referenznummern, die zugrunde liegenden Lieferanten- und Produktdaten sowie der jeweilige Prüfstatus an einem Ort nachvollziehen – auditfähig und ohne manuelle Doppelerfassung.
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1. Referenznummer und Prüfnummer verwechseln
Folge: Falsche Erwartungen an Kunden oder Lieferanten, unnötige Nachfragen Lösung: Beide Begriffe intern klar definieren und die Tabelle in diesem Artikel als Referenz nutzen
2. Referenznummer der falschen Charge zuordnen
Folge: Nachweis passt bei Kontrolle nicht zur tatsächlichen Lieferung Lösung: Eindeutige, systemgestützte Verknüpfung statt manueller Zuordnung
3. Nummern ohne Kontext in Excel oder E-Mails ablegen
Folge: Nummern sind bei Bedarf nicht auffindbar oder nicht mehr nachvollziehbar Lösung: Strukturierte, verknüpfte Datenhaltung, z. B. über eine EUDR-Software
4. Referenznummer des Lieferanten ungeprüft übernehmen
Folge: Eigene Sorgfaltspflicht bei Kontrolle nicht belastbar nachweisbar Lösung: Plausibilität prüfen, bei Zweifeln Prüfnummer anfordern
5. Nummer nicht rechtzeitig für die Zollanmeldung verfügbar
Folge: Ware wird nicht freigegeben, Lieferverzug Lösung: Prozess so aufsetzen, dass Nummer vor Versand vorliegt
6. Änderungen an zugrunde liegenden Daten nicht berücksichtigt
Folge: Referenznummer kann durch Widerruf/Änderung der DDS ungültig werden Lösung: Status vor kritischen Prozessschritten erneut prüfen
7. Verantwortlichkeiten zwischen Einkauf, Compliance und Logistik ungeklärt
Folge: Nummern gehen zwischen Abteilungen verloren oder werden doppelt bearbeitet Lösung: Klare Prozessverantwortung und zentrales System statt Silodenken
Eine automatisch vom EU-Informationssystem vergebene, in der Regel 14-stellige alphanumerische Kennung, die nach erfolgreicher Einreichung einer Sorgfaltserklärung (DDS) entsteht und als Nachweis entlang der Lieferkette dient.
Indem Sie als Marktteilnehmer Ihre Sorgfaltspflichten erfüllen und eine Sorgfaltserklärung im EU-Informationssystem (TRACES) einreichen. Die Nummer wird danach automatisch generiert.
Im EU-Informationssystem direkt nach Einreichung der Erklärung. Intern sollte sie zusätzlich strukturiert mit Produkt, Charge und Lieferant verknüpft gespeichert werden.
Das EU-Informationssystem (TRACES) vergibt die Nummer automatisch – ein Unternehmen kann sie nicht separat beantragen.
Ja, durch den Marktteilnehmer bzw. MSPO aktiv an den ersten nachgelagerten Abnehmer und an den Zoll. Nachgelagerte Akteure sammeln die Nummer in der Regel passiv.
Dem ersten nachgelagerten Marktteilnehmer oder Händler sowie der Zollbehörde bei Import und Export.
Nur, wenn er selbst Operator oder MSPO ist und eine entsprechende Erklärung eingereicht hat. Ist er nur nachgelagerter Marktteilnehmer oder betrifft die EUDR das Produkt nicht, entfällt diese Pflicht.
Nein. Nachgelagerte Händler reichen in der Regel keine eigene Sorgfaltserklärung ein, sondern sammeln und dokumentieren die vom Vorlieferanten erhaltene Nummer.
KMU als nachgelagerte Marktteilnehmer sind gesetzlich nicht zur Weitergabe verpflichtet, benötigen aber ggf. die erhaltene Nummer zur eigenen Dokumentation. KMU als Operator unterliegen denselben Pflichten wie andere Operatoren.
Die Referenznummer identifiziert die Sorgfaltserklärung und muss aktiv weitergegeben werden. Die Prüfnummer dient der Verifizierung der Echtheit und wird nur bei begründeten Zweifeln benötigt.
Ein zusätzlicher, gemeinsam mit der Referenznummer vergebener Sicherheitscode, mit dem sich die Richtigkeit einer Referenznummer im EU-Informationssystem verifizieren lässt.
Die formale Existenz ja, eine vollständige Verifizierung inklusive Geodaten nur mit der zugehörigen Prüfnummer und Freigabe des Einreichenden.
Ein nicht-KMU-Kunde kann bei begründeten Bedenken die Prüfnummer anfordern und darüber die Echtheit der Referenznummer verifizieren.
Ja, für mehrere Lieferungen und Chargen desselben, bereits vollständig geprüften Produkts über bis zu ein Jahr – nicht jedoch für andere Waren oder Ursprünge.
Nicht zwingend, sofern die Lieferung von einer bestehenden, noch gültigen Sorgfaltserklärung vollständig abgedeckt ist.
Die Referenznummer der zugrunde liegenden Sorgfaltserklärung bzw. der Deklarations-Identifikator der vereinfachten Erklärung; ohne gültige Nummer erfolgt keine Zollfreigabe.
Vor der Zollanmeldung zur Überlassung in den freien Verkehr – ohne Nummer wird die Ware nicht freigegeben.
Die zugrunde liegende Erklärung kann innerhalb von 72 Stunden nach Ausstellung geändert oder zurückgezogen werden, sofern sie noch nicht in einer Zollanmeldung verwendet wurde.
Je nach Fehlerart drohen Zurückweisung der Zollanmeldung, nicht belastbare Nachweise bei Kontrollen oder eine ungültig gewordene Nummer nach Widerruf der DDS.
Mindestens fünf Jahre ab Inverkehrbringen oder Export – diese Frist gilt für Operatoren ebenso wie für nachgelagerte Marktteilnehmer und Händler.


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