EUDR

EUDR-Verordnung: Aktueller Stand, Fristen und Pflichten 2026

Die EUDR-Verordnung im Überblick: aktueller Stand, neue Fristen ab 30.12.2026, betroffene Produkte, Pflichten und Sanktionen.
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EUDR-Verordnung 2026: Aktueller Stand & Fristen

Was ist die EUDR-Verordnung?

Die EUDR-Verordnung (EU Deforestation Regulation, Verordnung (EU) 2023/1115) ist eine EU-Verordnung, die den Import, Export und das Inverkehrbringen von Rohstoffen und Produkten regelt, die mit Entwaldung oder Waldschädigung in Verbindung stehen. Sie verpflichtet Unternehmen, mittels einer Sorgfaltserklärung nachzuweisen, dass ihre Produkte entwaldungsfrei und legal produziert wurden.

Die EUDR-Verordnung – auch als EU-Entwaldungsverordnung oder Entwaldungsverordnung bezeichnet – wurde am 29. Juni 2023 erlassen und ersetzt die bisherige EU-Holzhandelsverordnung (EUTR). Anders als die EUTR beschränkt sich die EUDR nicht nur auf Holz, sondern erfasst sieben zentrale Rohstoffgruppen und daraus hergestellte Erzeugnisse.

Rechtsgrundlage: Verordnung (EU) 2023/1115 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. Mai 2023 über die Bereitstellung bestimmter Rohstoffe und Erzeugnisse, die mit Entwaldung und Waldschädigung in Verbindung stehen, auf dem Unionsmarkt sowie ihre Ausfuhr aus der Union.

Wichtig zu verstehen: Die EUDR ist keine freiwillige Nachhaltigkeitsinitiative, sondern eine unmittelbar geltende EU-Verordnung. Das bedeutet, sie muss nicht erst in nationales Recht umgesetzt werden – sie gilt direkt in allen Mitgliedstaaten, sobald die Anwendungsfristen erreicht sind.

Wichtig: Die EUDR-Verordnung ist die rechtliche Grundlage dafür, dass Rohstoffe wie Kaffee, Kakao oder Holz nur noch dann auf den EU-Markt gebracht werden dürfen, wenn ihre Entwaldungsfreiheit lückenlos nachgewiesen ist.

Ziele der EUDR Verordnung

Die EU zählt laut Schätzungen der Vereinten Nationen zu den größten Importeuren von Rohstoffen, deren Anbau mit globaler Entwaldung in Verbindung steht. Zwischen 1990 und 2020 gingen weltweit rund 10 % der Waldflächen verloren – ein wesentlicher Treiber für Klimawandel und Biodiversitätsverlust.

Die EUDR-Verordnung verfolgt drei Kernziele:

  • Entwaldung stoppen: Rohstoffe und Produkte, die nach dem 31. Dezember 2020 auf entwaldeten oder geschädigten Flächen produziert wurden, dürfen nicht mehr in die EU importiert oder aus ihr exportiert werden.
  • Legalität sicherstellen: Neben der Entwaldungsfreiheit muss auch die Einhaltung der Gesetze des Erzeugerlandes nachgewiesen werden – etwa zu Landnutzungsrechten, Umweltschutz, Arbeitsrecht, Menschenrechten und den Rechten indigener Bevölkerungsgruppen.
  • Transparenz und Rückverfolgbarkeit schaffen: Über Geolokalisierungsdaten soll jede Lieferung bis zur konkreten Anbaufläche zurückverfolgbar sein.

Warum wurde die EUDR verschoben?

Die EUDR-Verordnung wurde bislang zweimal verschoben – zunächst um ein Jahr auf den 30. Dezember 2025, dann im Dezember 2025 um ein weiteres Jahr auf den 30. Dezember 2026. Grund waren technische Probleme beim zentralen EU-Informationssystem sowie Kritik an der Verhältnismäßigkeit der Pflichten für kleine Unternehmen.

Chronologie der Verschiebungen:

Datum Ereignis
29. Juni 2023 Verordnung (EU) 2023/1115 tritt in Kraft
Ursprünglich vorgesehen Anwendung ab 30.12.2024 (große/mittlere Unternehmen)
23. Dezember 2024 Verordnung (EU) 2024/3234: erste Verschiebung um 12 Monate auf 30.12.2025
21. Oktober 2025 EU-Kommission legt Vorschlag für weitere Anpassung vor
26. November 2025 EU-Parlament unterstützt Verschiebung und Vereinfachungen
4. Dezember 2025 Trilog-Einigung zwischen Rat, Parlament und Kommission
17./18. Dezember 2025 Parlament und Rat verabschieden Änderungsverordnung
23. Dezember 2025 Veröffentlichung im EU-Amtsblatt: Verordnung (EU) 2025/2650
4. Mai 2026 Kommission veröffentlicht Review-Paket, bestätigt Fristen

Die zweite Verschiebung wurde vor allem mit anhaltenden Problemen beim zentralen digitalen EU-Informationssystem begründet, über das alle Marktteilnehmer ihre Sorgfaltserklärungen einreichen müssen. Das System war technisch nicht darauf ausgelegt, die ursprünglich vorgesehene Meldeflut zu verarbeiten – insbesondere, weil auch alle nachgelagerten Akteure der Lieferkette eigene Erklärungen hätten abgeben müssen. Zusätzlich hatten Unternehmen und mehrere Mitgliedstaaten kritisiert, dass die Pflichten für kleine Primärerzeuger und nachgelagerte Händler unverhältnismäßig hoch seien.

Es handelt sich nicht um eine Abschwächung der EUDR-Ziele, sondern um eine Verschiebung der Anwendungsfristen bei gleichzeitiger Vereinfachung der Verfahren.

Aktueller Stand der EUDR

Die EUDR gilt in ihrer überarbeiteten Fassung. Die Anwendungsfristen sind final: 30. Dezember 2026 für große und mittlere Unternehmen, 30. Juni 2027 für Kleinst- und Kleinunternehmen. Am 4. Mai 2026 hat die EU-Kommission bestätigt, dass die Verordnung nicht erneut geöffnet wird.

Am 4. Mai 2026 veröffentlichte die EU-Kommission ihr Review-Paket zur EUDR. Zentrale Kernbotschaft: Die Fristen bleiben unverändert, die Pflichten wurden nicht weiter abgeschwächt. Das Paket umfasste:

  • einen Bewertungsbericht zu den bisherigen Vereinfachungsmaßnahmen
  • einen überarbeiteten Durchführungsrechtsakt zur Unterstützung der IT-Plattform
  • aktualisierte Leitlinien und FAQs zur Anwendung der Verordnung
  • einen Entwurf eines delegierten Rechtsakts zur Erweiterung von Anhang I (Anwendungsbereich), der bis 1. Juni 2026 konsultiert wurde – unter anderem zur möglichen Einbeziehung von löslichem Kaffee und bestimmten Palmölderivaten

Praktische Konsequenz für Unternehmen: Wer für 2027 Waren nach Europa importieren will, muss die Beschaffung dafür oft schon im Sommer 2026 anstoßen. Bei typischen Vorlaufzeiten von zwei bis vier Monaten treffen im August oder September 2026 bestellte Waren erst ein, wenn die EUDR bereits anwendbar ist – die betreffenden Lieferungen fallen dann direkt unter die Verordnung.

Wichtig: Es gibt keine dritte Verschiebung. Die Kommission hat die Diskussion über weitere Fristverlängerungen im Mai 2026 offiziell beendet.

Ab wann gilt die EUDR?

Die EUDR gilt ab dem 30. Dezember 2026 für große und mittlere Unternehmen sowie Händler, und ab dem 30. Juni 2027 für Kleinst- und Kleinunternehmen.

Unternehmensgröße Anwendung ab Kriterium
Große Unternehmen 30. Dezember 2026 mind. 2 von 3: >250 Beschäftigte, >50 Mio. € Umsatz, >25 Mio. € Bilanzsumme
Mittlere Unternehmen 30. Dezember 2026 <250 Beschäftigte, ≤50 Mio. € Umsatz, ≤25 Mio. € Bilanzsumme
Kleinst- und Kleinunternehmen 30. Juni 2027 <50 Beschäftigte, ≤10 Mio. € Umsatz, ≤10 Mio. € Bilanzsumme
Natürliche Personen 30. Juni 2027 z. B. Privatwaldbesitzer, die Holz in Verkehr bringen

Maßgeblich für die Einstufung als kleines oder mittleres Unternehmen sind die Werte zum Bilanzstichtag – in bestimmten Übergangsfällen kann nach Art. 38 Abs. 3 EUDR auch ein früherer Stichtag (31. Dezember 2020) relevant sein, wenn sich die Schwellenwerte zwischenzeitlich geändert haben. Unternehmen sollten diese Einordnung frühzeitig prüfen, da sie über die anwendbare Frist entscheidet.

Wer nicht sicher ist, ob sein Unternehmen als „klein“ oder „mittel/groß“ gilt, sollte diese Einordnung jetzt klären – der Unterschied bei den Fristen beträgt sechs Monate.

Welche Unternehmen sind von der EUDR betroffen?

Betroffen sind alle Marktteilnehmer und Händler, die relevante Rohstoffe oder daraus hergestellte Produkte in der EU in Verkehr bringen, auf dem Unionsmarkt bereitstellen oder aus der EU exportieren – unabhängig vom Firmensitz.

Konkret zählen dazu:

  • Unternehmen, die relevante Rohstoffe oder Produkte erstmals in die EU importieren
  • Unternehmen, die diese Rohstoffe innerhalb der EU verarbeiten und weiterverkaufen
  • Händler (auch nachgelagert in der Lieferkette), abhängig von ihrer Unternehmensgröße
  • Unternehmen, die relevante Produkte aus der EU exportieren
  • Primärerzeuger wie Landwirte, Waldbesitzer und Kautschukproduzenten, sofern sie ihre Produkte selbst in Verkehr bringen

Seit der Überarbeitung 2025/2026 gibt es eine neue Kategorie: Mikro- oder Kleinstprimärbetreiber. Das sind natürliche Personen oder Kleinst-/Kleinunternehmen aus Ländern mit geringem Entwaldungsrisiko, die selbst angebaute oder gewonnene Produkte in Verkehr bringen. Für sie gelten deutlich vereinfachte Pflichten (siehe Kapitel „Pflichten“).

Zudem wurde die Verantwortung für die Sorgfaltserklärung neu geregelt: Sie liegt nun ausschließlich bei dem Marktteilnehmer, der ein Produkt erstmals in den EU-Markt einführt. Nachgelagerte Händler müssen keine eigene Erklärung mehr abgeben, sondern lediglich die Referenznummer der ursprünglichen Erklärung erheben und aufbewahren.

Wichtig: Betroffen ist im Kern jedes Unternehmen entlang der Lieferkette relevanter Rohstoffe – vom Landwirt im Erzeugerland bis zum Einzelhändler in der EU. Der Umfang der Pflichten unterscheidet sich jedoch stark nach Position in der Kette und Unternehmensgröße.

Welche Produkte fallen unter die EUDR?

Die EUDR erfasst sieben Rohstoffgruppen – Rinder, Kakao, Kaffee, Ölpalme, Kautschuk, Soja und Holz – sowie mehr als 800 daraus hergestellte Produktgruppen gemäß Anhang I der Verordnung.

Rohstoff Beispielhafte Erzeugnisse
Rinder Rindfleisch
Kakao Schokolade, Kakaopulver, Kakaobutter
Kaffee Rohkaffee, Röstkaffee (löslicher Kaffee: geplante Erweiterung)
Ölpalme Palmöl, Palmölderivate, Biodiesel
Kautschuk Reifen, Gummiprodukte
Soja Sojabohnen, Sojaöl, Futtermittel
Holz Papier, Möbel, Bauholz, Zellstoff

Wichtige Ausnahmen und Klarstellungen:

  • Holz- oder Kartonverpackungen, die andere Produkte lediglich umschließen (also nicht selbst als Produkt verkauft werden), fallen nicht unter die EUDR.
  • Bücher, Zeitungen, Bilddrucke und andere Erzeugnisse des grafischen Gewerbes (HS-Code ex 49) wurden im Rahmen der Reform 2025/2650 aus dem Anwendungsbereich gestrichen.
  • Die konkrete Betroffenheit eines Produkts ergibt sich immer aus dem jeweiligen HS-Code (Zolltarifnummer), aufgeführt in Anhang I der Verordnung.
  • Ein Entwurf zur Erweiterung von Anhang I lag der EU-Kommission bis 1. Juni 2026 zur Konsultation vor – geprüft wurde unter anderem die Aufnahme von löslichem Kaffee und bestimmten Palmölderivaten. Unternehmen in diesen Segmenten sollten die finale Fassung von Anhang I im Blick behalten.

Wer mit einem der sieben Rohstoffe oder deren Derivaten handelt, sollte anhand des konkreten HS-Codes prüfen, ob das jeweilige Produkt unter die EUDR fällt – pauschale Aussagen sind hier nicht ausreichend.

Welche Pflichten ergeben sich aus der EUDR?

Unternehmen müssen nachweisen, dass ihre Produkte entwaldungsfrei und legal produziert wurden. Dazu gehören eine Risikoanalyse, die Erhebung von Geolokalisierungsdaten und – für den Erst-Inverkehrbringer – die Abgabe einer Sorgfaltserklärung im EU-Informationssystem.

Die Pflichten unterscheiden sich je nach Position in der Lieferkette:

Marktteilnehmer, die ein Produkt erstmals in Verkehr bringen

  • Sammlung von Geolokalisierungsdaten aller Anbauflächen
  • Risikobewertung und ggf. Risikominderungsmaßnahmen
  • Abgabe einer vollständigen Sorgfaltserklärung im EU-Informationssystem
  • Fünfjährige Aufbewahrung aller Nachweise

Nachgelagerte Händler (nicht-KMU)

  • Erheben und Aufbewahren der Referenznummer der ursprünglichen Sorgfaltserklärung
  • Keine eigene Sorgfaltserklärung mehr erforderlich (Neuerung seit Reg. 2025/2650)

Mikro- oder Kleinstprimärbetreiber (aus Ländern mit geringem Risiko)

  • Nur eine einmalige, vereinfachte Erklärung gemäß neuem Anhang III
  • Angabe der Betriebsadresse statt exakter Geodaten möglich
  • Nur einmalige Schätzung der jährlichen Erntemenge statt fortlaufender Meldungen

Alle Unternehmen im Anwendungsbereich

  • Registrierung im EU-Informationssystem
  • Mitwirkung bei behördlichen Kontrollen
  • Rückrufe oder Marktrücknahmen bei festgestellten Verstößen

Die zentrale Pflicht – Nachweis der Entwaldungsfreiheit – bleibt für alle bestehen. Der administrative Aufwand wurde jedoch je nach Position in der Lieferkette und Unternehmensgröße deutlich differenziert.

Welche Daten müssen Unternehmen erfassen?

Zentral sind Geolokalisierungsdaten der Anbauflächen, Angaben zum Produktionszeitraum, Nachweise zur Rechtskonformität im Erzeugerland sowie Informationen zu Menge und Lieferanten.

Konkret erforderlich:

  • Geolokalisierungsdaten: exakte Koordinaten aller Flächen, auf denen die Rohstoffe erzeugt wurden (Ausnahme: Mikro- und Kleinstprimärbetreiber können stattdessen die Betriebsadresse angeben)
  • Produktionszeitraum: Datum oder Zeitspanne der Erzeugung
  • Mengenangaben: Art und Menge des jeweiligen Rohstoffs bzw. Produkts
  • Lieferantendaten: Name und Anschrift des Lieferanten, von dem die Rohstoffe bezogen wurden
  • Rechtskonformitätsnachweise: Belege zur Einhaltung der Gesetze des Erzeugerlandes – u. a. Landnutzungsrecht, Umweltschutz, Arbeitnehmerrechte, Menschenrechte, Rechte indigener Bevölkerungsgruppen, Steuer- und Antikorruptionsvorschriften

Diese Daten fließen in die Risikobewertung ein, deren Ergebnis über die Einordnung als „kein/vernachlässigbares Risiko“ oder „nicht vernachlässigbares Risiko“ entscheidet. Im zweiten Fall sind vor Vermarktung oder Ausfuhr zusätzliche Risikominderungsmaßnahmen erforderlich.

Ohne belastbare Geodaten und lückenlose Lieferantendokumentation lässt sich keine gültige Sorgfaltserklärung abgeben – die Datenerhebung ist damit der praktische Kern der EUDR-Compliance.

Due-Diligence-Erklärung

Die Due-Diligence-Erklärung (Sorgfaltserklärung) ist die formale Bestätigung eines Marktteilnehmers, dass ein Produkt entwaldungsfrei und im Einklang mit dem Recht des Erzeugerlandes hergestellt wurde. Sie wird im EU-Informationssystem eingereicht und muss fünf Jahre aufbewahrt werden.

Der Due-Diligence-Prozess nach der EUDR umfasst drei Schritte:

  1. Informationssammlung: Geodaten, Produktionszeitraum, Mengen, Lieferantendaten, Rechtskonformitätsnachweise
  1. Risikobewertung: Einschätzung, ob ein vernachlässigbares oder nicht vernachlässigbares Risiko für Entwaldung oder Rechtsverstöße besteht
  1. Risikominderung: Bei nicht vernachlässigbarem Risiko müssen zusätzliche Maßnahmen ergriffen werden, bevor das Produkt in Verkehr gebracht werden darf

Als „entwaldungsfrei“ gilt ein Produkt nur, wenn die zugrunde liegende Fläche nach dem 31. Dezember 2020 nicht abgeholzt oder geschädigt wurde. Dieses Stichdatum ist zentral und unabhängig von den Anwendungsfristen der Verordnung.

Seit der Reform 2025/2650 gilt: Die Verantwortung für die vollständige Sorgfaltserklärung liegt ausschließlich beim Erst-Inverkehrbringer. Alle nachgelagerten Akteure übernehmen lediglich die Referenznummer der ursprünglichen Erklärung – eine deutliche administrative Entlastung gegenüber der ursprünglichen Fassung der Verordnung.

Die Due-Diligence-Erklärung ist das zentrale Compliance-Dokument der EUDR – sie bündelt Herkunftsnachweis, Risikobewertung und Rechtskonformität in einem einzigen, prüfbaren Formular.

Rolle von TRACES

TRACES (bzw. das dahinterliegende EU-Informationssystem für die EUDR) ist die zentrale digitale Plattform, über die Marktteilnehmer ihre Sorgfaltserklärungen einreichen, Referenznummern erhalten und Registrierungen vornehmen.

Über das EU-Informationssystem laufen im Wesentlichen folgende Prozesse:

  • Registrierung von Marktteilnehmern und Händlern
  • Einreichung der Sorgfaltserklärung durch den Erst-Inverkehrbringer
  • Vergabe einer Referenznummer, die entlang der Lieferkette weitergegeben wird
  • Risikobasierte Vorauswahl von Sendungen für behördliche Kontrollen: 9 % bei Waren aus Hochrisikoländern, 3 % bei Standardrisiko-Ländern, 1 % bei Ländern mit geringem Risiko
  • Bereitstellung von Daten für die Zollbehörden vor der Freigabe von Importen/Exporten

Genau dieses System war ein zentraler Grund für die zweite Verschiebung der EUDR: Es war ursprünglich nicht darauf ausgelegt, die Meldemenge zu verarbeiten, die entstanden wäre, wenn jeder Akteur der Lieferkette eine eigene Erklärung hätte einreichen müssen. Die im Mai 2026 veröffentlichten Unterstützungsmaßnahmen der Kommission zielen unter anderem darauf ab, die technische Stabilität der Plattform bis zum Anwendungsbeginn sicherzustellen.

Ohne funktionierende Anbindung an das EU-Informationssystem ist keine EUDR-konforme Sorgfaltserklärung möglich – Unternehmen sollten frühzeitig prüfen, wie sie technisch angebunden werden.

Sanktionen bei Verstößen gegen die EUDR

Bei EUDR-Verstößen drohen Geldbußen von bis zu 4 % des EU-weiten Jahresumsatzes, die Beschlagnahmung von Waren, temporäre Marktverbote, der Ausschluss von öffentlichen Vergabeverfahren sowie die öffentliche Veröffentlichung der Sanktion.

Rechtsgrundlage ist Artikel 25 der Verordnung (EU) 2023/1115. Die konkrete Ausgestaltung liegt bei den Mitgliedstaaten, muss aber „wirksam, verhältnismäßig und abschreckend“ sein.

Sanktionsart Ausgestaltung
Geldbuße 4 % des EU-weiten Jahresumsatzes (Bezugsgröße je nach nationaler Umsetzung: Gesamt- oder Mitgliedstaatsumsatz)
Gewinnabschöpfung Abschöpfung unrechtmäßig erzielter Gewinne aus dem Verstoß
Beschlagnahmung Einzug nicht-konformer Produkte durch die zuständige Behörde
Temporäres Marktverbot Verbot des Inverkehrbringens oder der Ausfuhr für einen bestimmten Zeitraum
Ausschluss von Vergaben Ausschluss von öffentlichen Vergabeverfahren, in schweren Fällen bis zu 12 Monate
Naming and Shaming Veröffentlichung rechtskräftiger Sanktionsentscheidungen
Wiederholungstäter Stufenweise Erhöhung der Strafen bei erneutem Verstoß

In Deutschland ist die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE) für die Kontrolle der EUDR-Einhaltung zuständig.

Praktisch bedeutsam: Ohne gültige Sorgfaltserklärung wird ein Produkt faktisch unverkäuflich, da Käufer es nicht rechtmäßig weiterhandeln dürfen. Zusätzlich zum behördlichen Bußgeld drohen daher zivilrechtliche Risiken – etwa Schadensersatzforderungen von Geschäftspartnern, die aufgrund fehlender Nachweise ihrerseits nicht liefern oder weiterverkaufen können.

Die 4-%-Grenze ist ein Rahmen, aber keine Obergrenze – reale Sanktionsrisiken reichen über das Bußgeld hinaus bis zum faktischen Marktausschluss.

Schritt-für-Schritt: So bereiten Sie sich auf die EUDR vor

Unternehmen sollten jetzt ihre Lieferketten kartieren, die eigene Unternehmensgröße einordnen, Geodaten von Lieferanten anfordern, sich im EU-Informationssystem registrieren und eine Compliance-Lösung implementieren – idealerweise bis Spätsommer 2026.

  1. Betroffenheit prüfen: Anhand der HS-Codes der eigenen Produkte in Anhang I klären, ob und in welcher Rolle (Erst-Inverkehrbringer, nachgelagerter Händler, Primärerzeuger) das Unternehmen betroffen ist.
  1. Unternehmensgröße einordnen: Bestimmt, ob die Frist 30.12.2026 oder 30.06.2027 gilt.
  1. Lieferkette kartieren: Alle Lieferanten bis zur Anbaufläche identifizieren – inklusive Sub-Lieferanten.
  1. Geodaten anfordern: Lieferanten frühzeitig um Geolokalisierungs- und Rechtskonformitätsnachweise bitten; Vorlaufzeiten realistisch einplanen.
  1. Risikoanalyse aufsetzen: Prozesse zur Bewertung von Herkunftsländern und Lieferanten nach dem EU-Benchmarking-System (Länderrisikoklassifizierung) etablieren.
  1. Registrierung im EU-Informationssystem: Unternehmensregistrierung frühzeitig vornehmen, um bei Anwendungsbeginn sofort handlungsfähig zu sein.
  1. Systeme und Software wählen: Eine passende Compliance-Lösung auswählen, statt die Entscheidung erst kurz vor der Frist zu treffen – insbesondere, da Beschaffungsvorläufe für 2027 bereits im Sommer 2026 beginnen.
  1. Verantwortlichkeiten klären: Interne Zuständigkeiten für Sorgfaltspflicht, Dokumentation und behördliche Kommunikation festlegen.
  1. Vertragswerke anpassen: Lieferverträge um EUDR-relevante Nachweispflichten ergänzen.
  1. Mitarbeiter schulen: Einkauf, Compliance und Vertrieb für die neuen Anforderungen sensibilisieren.

Wer die Vorbereitung auf den Herbst 2026 verschiebt, riskiert, zum Anwendungsbeginn nicht compliant zu sein – die Vorlaufzeiten in Beschaffung und Systemimplementierung sind der limitierende Faktor, nicht die Frist selbst.

Häufige Fragen (FAQ)

Was ist die EUDR-Verordnung?

Die EUDR (Verordnung (EU) 2023/1115) ist eine EU-Verordnung, die den Handel mit Rohstoffen und Produkten regelt, die mit Entwaldung in Verbindung stehen. Unternehmen müssen deren Entwaldungsfreiheit und Legalität nachweisen.

Was ist die EU-Verordnung EUDR 2024?

Ursprünglich sollte die EUDR ab dem 30. Dezember 2024 gelten. Diese Frist wurde durch Verordnung (EU) 2024/3234 um ein Jahr auf den 30. Dezember 2025 verschoben – und im Dezember 2025 erneut um ein Jahr auf den 30. Dezember 2026.

Ab wann gilt die EUDR-Verordnung?

Ab dem 30. Dezember 2026 für große und mittlere Unternehmen, ab dem 30. Juni 2027 für Kleinst- und Kleinunternehmen.

Wie lautet der aktuelle Stand der EUDR?

Die Fristen sind final. Die EU-Kommission hat am 4. Mai 2026 bestätigt, dass die Verordnung nicht erneut geöffnet wird.

Warum wurde die EUDR verschoben?

Wegen technischer Probleme beim EU-Informationssystem und Kritik an der Verhältnismäßigkeit der Pflichten für kleine Unternehmen und nachgelagerte Händler.

Welche Unternehmen sind betroffen?

Alle Marktteilnehmer und Händler, die relevante Rohstoffe (Rinder, Kakao, Kaffee, Ölpalme, Kautschuk, Soja, Holz) oder daraus hergestellte Produkte in der EU in Verkehr bringen, bereitstellen oder aus ihr exportieren.

Welche Produkte fallen unter die EUDR-Verordnung?

Über 800 Produktgruppen gemäß Anhang I, darunter Rindfleisch, Leder, Schokolade, Kaffee, Palmöl, Reifen, Sojaprodukte, Papier und Möbel. Bücher und Zeitungen wurden ausgenommen.

Welche Strafen drohen bei Verstößen?

Geldbußen von bis zu 4 % des EU-weiten Jahresumsatzes, Beschlagnahmung von Waren, temporäre Marktverbote, Ausschluss von öffentlichen Vergaben und die Veröffentlichung der Sanktion.

Wie funktioniert die Due Diligence nach der EUDR?

In drei Schritten: Informationssammlung (Geodaten, Rechtskonformität), Risikobewertung und – bei Bedarf – Risikominderungsmaßnahmen, bevor eine Sorgfaltserklärung abgegeben wird.

Welche Rolle spielt TRACES bzw. das EU-Informationssystem?

Es ist die zentrale Plattform zur Einreichung von Sorgfaltserklärungen, Vergabe von Referenznummern und risikobasierten Auswahl von Kontrollen.

Gibt es die EUDR-Verordnung auch auf Englisch?

Ja, die englische Originalbezeichnung lautet „EU Deforestation Regulation“ (EUDR), veröffentlicht als Regulation (EU) 2023/1115.

Wo finde ich die EUDR-Verordnung als PDF?

Der Volltext ist im Amtsblatt der Europäischen Union sowie über EUR-Lex öffentlich zugänglich.

Fazit

Die EUDR-Verordnung bleibt trotz zweifacher Verschiebung in ihrem Kern unverändert: Wer Rinder, Kakao, Kaffee, Palmöl, Kautschuk, Soja, Holz oder daraus hergestellte Produkte auf dem EU-Markt in Verkehr bringt, bereitstellt oder aus der EU exportiert, muss deren Entwaldungsfreiheit und Legalität nachweisen. Mit dem 30. Dezember 2026 für große und mittlere Unternehmen sowie dem 30. Juni 2027 für Kleinst- und Kleinunternehmen stehen die Fristen seit der Reform 2025/2650 fest – die EU-Kommission hat im Mai 2026 bestätigt, dass keine weitere Verschiebung erfolgt. Der Umfang der Verpflichtung richtet sich nach der Position des jeweiligen Unternehmens in der Wertschöpfungskette.

Für Unternehmen bedeutet das: Die Vorbereitungszeit ist real begrenzt, insbesondere weil Beschaffungsprozesse für Lieferungen, die bereits unter die EUDR fallen, schon im Sommer 2026 anlaufen. Wer Lieferketten jetzt kartiert, Geodaten anfordert und eine belastbare Compliance-Struktur aufbaut, vermeidet nicht nur Bußgelder von bis zu 4 % des Jahresumsatzes, sondern sichert sich auch einen Wettbewerbsvorteil gegenüber Marktteilnehmern, die das Thema weiter aufschieben.

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