Hier finden häufig gestellte Fragen mit den Antworten zum Bereich Nachhaltigkeitsmanagement von cubemos.
Auszug aus S1 Absatz 4.
Dieser Standard deckt die eigene Belegschaft eines Unternehmens ab, was sowohl Menschen umfasst, die in einem Arbeitsverhältnis mit dem Unternehmen stehen („Beschäftigte“), als auch nicht angestellte Beschäftigte, bei denen es sich entweder um Personen handelt, die mit dem Unternehmen einen Vertrag über die Erbringung von Arbeitsleistungen geschlossen haben („Selbstständige“), oder um Personen, die von Unternehmen bereitgestellt werden, die in erster Linie im Bereich der „Vermittlung und Überlassung von Arbeitskräften“ (NACE-Code N78) tätig sind. Beispiele dafür, wer zur eigenen Belegschaft gehört, sind Anwendungsanforderung 3 zu entnehmen. Die Informationen, die in Bezug auf nicht angestellte Beschäftigte anzugeben sind, haben keinen Einfluss auf deren Status nach geltendem Arbeitsrecht.
Zusätzlich noch die Anwendungsanforderung 3, auf die im vorangegangen Absatz verwiesen worden ist.
Personen, die unter den Begriff „eigene Belegschaft“ fallen, sind beispielsweise die Folgenden:
a) Zu den Auftragnehmern (Selbstständigen) innerhalb der eigenen Belegschaft des Unternehmens gehören beispielsweise:
i. Auftragnehmer, die vom Unternehmen mit Arbeiten beauftragt werden, die andernfalls von einem Beschäftigten ausgeführt würden,
ii. Auftragnehmer, die vom Unternehmen mit Arbeiten in einem öffentlichen Bereich (z. B. auf einer Straße) beauftragt werden,
iii. Auftragnehmer, die vom Unternehmen beauftragt werden, die Arbeiten/Dienstleistungen direkt am Arbeitsplatz eines Kunden des Unternehmens zu erbringen.
b) Zu den Personen, die bei einem Dritten beschäftigt sind und „Beschäftigungstätigkeiten“ ausüben, gehören Personen, die die gleiche Arbeit verrichten wie Beschäftigte, z. B.:
i. Personen, die einspringen, wenn Beschäftigte vorübergehend nicht arbeiten können (aufgrund von Krankheit, Urlaub, Elternzeit usw.),
ii. Personen, die zusätzlich zu den regulären Beschäftigten Arbeiten verrichten,
iii. Personen, die vorübergehend aus einem anderen EU-Mitgliedstaat entsandt werden, um für das Unternehmen zu arbeiten („entsandte Arbeitskräfte“).
Die Quelle: https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=OJ:L_202302772, Seite 166 und 180.
Vornehmlich unterstützen wir Unternehmen jeder Branche zwischen 250 bis 5.000 Mitarbeiter, die ihr Nachhaltigkeitsmanagement auf die nächste Stufe heben wollen. Unter unseren Kunden finden sich auch kleinere und größere Unternehmen. Sprechen Sie uns am besten an, ob Ihre Herausforderungen zu unserem Angebot passen.
Viele Vorteile von Software zum Nachhaltigkeitsmanagement finden sich in den Bereichen: Datenaggregation und -verwaltung, Analyse und Bewertung, Berichtserstattung und Kommunikation, Risikomanagement, Compliance, Verbesserung der eigenen Nachhaltigkeit und Investor Relations.
Im Allgemeinen wird die Effizienz im Nachhaltigkeitsmanagement (unter anderem durch Automatisierungen) erheblich gesteigert. Darüber hinaus bietet ESG- Software Struktur mit welcher das Nachhaltigkeitsmanagement ins Unternehmen etabliert werden kann.
ESG-Software unterstützt Unternehmen dabei zu 100% compliant Berichts-Vorgaben nach CSRD sowie GHG Protokoll, EU-Taxonomie und den Bestimmungen für Lieferketten nach LkSG und CSDDD umzusetzen sowie sämtliche ESG Kennzahlen zu verfolgen, zu analysieren, zu verwalten und darüber zu berichten.
Die CSRD sieht eine jährliche Bestimmung vor. Allerdings können die Werte der Vorjahre übernommen werden, wenn sich am Geschäftsmodell zu dem jeweils vergangenen Jahr nichts verändert hat.
Die Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD) ist eine wesentliche EU-Richtlinie, die Unternehmen zur umfassenden Nachhaltigkeitsberichterstattung verpflichtet. Diese Richtlinie erweitert die bisherigen Anforderungen und ist darauf ausgerichtet, die Transparenz und Konsistenz von Informationen über Umwelt-, Sozial- und Governance-Aspekte (ESG) zu erhöhen. Die CSRD ist besonders relevant für Unternehmen, die sich auf nachhaltige Entwicklung und ESG-Compliance konzentrieren.
Parallel dazu definieren die European Sustainability Reporting Standards (ESRS) die spezifischen Anforderungen und Kriterien für die Nachhaltigkeitsberichterstattung unter der CSRD. Diese Standards, entwickelt von der Europäischen Finanzberichterstattungsberatungsgruppe (EFRAG), bieten einen detaillierten Rahmen für Unternehmen, um ihre Nachhaltigkeitsleistungen effektiv zu kommunizieren. Die Verbindung zwischen CSRD und ESRS liegt in ihrer gemeinsamen Zielsetzung, eine einheitliche und transparente Nachhaltigkeitsberichterstattung innerhalb der EU zu fördern.
Durch die Implementierung der ESRS unter der CSRD-Richtlinie können Unternehmen ihre Nachhaltigkeitsbemühungen effektiver darstellen, was für Stakeholder, einschließlich Investoren und Kunden, von großem Interesse ist. Diese Entwicklung ist besonders relevant für Unternehmen, die ihre ESG-Strategien verbessern und ihre Nachhaltigkeitsberichte optimieren möchten.
Auch wenn Ihr Unternehmen derzeit nicht unter spezifische Berichtspflichten wie die CSRD (Corporate Sustainability Reporting Directive), das LkSG (Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz) oder die CSDDD (Corporate Sustainability Due Diligence Directive) fällt, bietet der Einsatz unserer Software erhebliche Vorteile.
Vorbereitung auf zukünftige Regulierungen: Gesetzliche Anforderungen, besonders in Bezug auf Nachhaltigkeit und Corporate Social Responsibility (CSR), entwickeln sich ständig weiter.
Durch den Einsatz unserer Software bleiben Sie proaktiv und sind auf zukünftige Regulierungen vorbereitet, die möglicherweise auch Ihr Unternehmen betreffen könnten.
Verbesserung des CO2-Fußabdrucks: Unabhängig von der aktuellen Berichtspflicht ist es für jedes Unternehmen wichtig, seinen CO2-Fußabdruck zu überwachen und zu minimieren. Unsere Software hilft Ihnen dabei, Ihre Umweltauswirkungen zu messen und Strategien zur Reduzierung des CO2-Ausstoßes zu entwickeln.
Verbesserte Reputation und Wettbewerbsfähigkeit: Unternehmen, die freiwillig in Nachhaltigkeitsinitiativen investieren, genießen oft eine verbesserte Marktreputation. Durch den Einsatz unserer Software zeigen Sie Engagement für soziale und ökologische Verantwortung, was Ihre Attraktivität für Kunden, Investoren und potenzielle Mitarbeiter steigert. Proaktive Risikominimierung: Selbst wenn Ihr Unternehmen aktuell nicht berichtspflichtig ist, können Risiken in der Lieferkette oder in anderen Bereichen bestehen. Unsere Software ermöglicht es Ihnen, diese Risiken frühzeitig zu erkennen und entsprechend zu handeln.
Die Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD) trat am 5. Januar 2023 auf EU-Ebene in Kraft.
Die Mitgliedsstaaten der Europäischen Union, einschließlich Deutschland, müssen diese Richtlinie innerhalb von 18 Monaten in nationales Recht umsetzen. Der aktuelle Zeitplan sieht vor, dass die ersten Unternehmen, die derzeit unter das CSR-Richtlinie-Umsetzungsgesetz (CSR-RUG) fallen, erstmalig im Jahr 2025 über das Berichtsjahr 2024 nach den Anforderungen der CSRD berichten werden.
Weitere Unternehmen folgen in den darauffolgenden Jahren. Dies stellt einen wichtigen Schritt in Richtung einer umfassenderen und transparenteren Nachhaltigkeitsberichterstattung in der EU dar.
Die CSRD gilt für verschiedene Arten von Unternehmen in der EU.
Dazu gehören: Alle großen Unternehmen, die mindestens zwei der folgenden Kriterien erfüllen: Bilanzsumme: mindestens 25 Millionen Euro.
Nettoumsatzerlöse: mindestens 50 Millionen Euro.
Durchschnittliche Anzahl der während des Geschäftsjahres Beschäftigten: mindestens 250.
Außerdem gilt die CSRD für alle an der Börse gelisteten Unternehmen, einschließlich kleiner und nicht komplexer Kreditinstitute sowie firmeneigener (Rück-)Versicherungsunternehmen.