EUDR

EUDR-pflichtige Marktteilnehmer müssen die Informationen und Nachweise ihrer Sorgfaltsprüfung dokumentieren und bestimmte Unterlagen grundsätzlich fünf Jahre aufbewahren.
„Nachweispflicht“ wird in der Praxis oft als ein einziges Konzept behandelt. Rechtlich lassen sich vier Ebenen unterscheiden, die in der Umsetzung unterschiedliche Konsequenzen haben:
Informationspflicht
Welche Daten und Belege ein Unternehmen überhaupt beschaffen muss – von Lieferant über Produktionsfläche bis Geolokalisierung (Art. 9 EUDR).
Dokumentationspflicht
Wie Prozesse, Entscheidungen und Prüfschritte (insbesondere Risikobewertung und Risikominderung) nachvollziehbar festgehalten werden müssen, damit sie im Zweifel rekonstruierbar sind.
Aufbewahrungspflicht
Wie lange welche Unterlagen verfügbar bleiben müssen – grundsätzlich fünf Jahre, mit unterschiedlichem Fristbeginn je nach Dokumentart und Rolle.
Vorlagepflicht
Welche Informationen auf Verlangen einer zuständigen Behörde (in Deutschland u. a. die BLE) unverzüglich bereitgestellt werden müssen.
Diese Trennung ist mehr als Semantik: Ein Unternehmen kann eine Information korrekt erhoben, aber nicht auffindbar dokumentiert haben – im Prüfungsfall ist das faktisch gleichwertig mit „nicht vorhanden“.
Die folgende Übersicht unterscheidet zwischen gesetzlich zwingenden Nachweisen und Unterlagen, die zur revisionssicheren Dokumentation empfohlen, aber nicht wörtlich vorgeschrieben sind.
Für jedes relevante Erzeugnis müssen Marktteilnehmer mindestens folgende Angaben erheben und dokumentieren:
Ein großer Teil dieser Angaben findet sich bereits in der Sorgfaltserklärung selbst oder in Handelsdokumenten wie Rechnungen und Lieferverträgen. Da die DDS in der Regel keine Angabe zum Erntezeitpunkt enthält, empfiehlt es sich, ergänzende Dokumente aufzubewahren, aus denen dieser hervorgeht.
Welche Lieferantendaten müssen dokumentiert werden?
Welche Kundendaten müssen dokumentiert werden?
Nicht-KMU-Marktteilnehmer und -Händler müssen den nachgelagerten Marktteilnehmern und Händlern alle Informationen übermitteln, die zum Nachweis der Konformität erforderlich sind. Wer diese Informationen erhält, muss sie – abhängig von der eigenen Rolle in der Kette – als Stammdaten dokumentieren. First Downstream Operators erfassen zusätzlich, von welchem Kunden welche Referenznummer weitergegeben wird, sofern sie diese selbst weitergeben.
Für jede Produktionsfläche sind Geodaten im World Geodetic System 1984 (WGS84) zu erfassen:
Die EUDR schreibt kein einzelnes „Nachweisdokument“ für Entwaldungsfreiheit vor. Belastbar ist die Kombination aus mehreren Informationsquellen:
Wichtig: Ein Zertifikat (z. B. FSC oder PEFC) ist ein möglicher Baustein der Risikobewertung – es ersetzt weder die eigene Sorgfaltsprüfung noch die Sorgfaltserklärung. Ein Nachweis ist eine Informationsquelle, kein automatischer Compliance-Beweis.
Neben der Entwaldungsfreiheit muss die Einhaltung der einschlägigen Rechtsvorschriften des Produktionslandes nachgewiesen werden. Je nach Rohstoff und Land können das beispielsweise sein:
Welche konkreten Nachweise erforderlich sind, hängt vom Produkt, Produktionsland und dem identifizierten Risiko ab – es gibt keine pauschale Liste, die für jeden Fall gilt.
Die EU-Leitlinie betont, dass das Sorgfaltspflichtsystem dokumentierte Verfahren zur Informationssammlung, Risikobewertung und zu risikoabhängigen Maßnahmen enthalten sollte. Für jede Risikobewertung sollte nachvollziehbar dokumentiert sein:
Für Länder mit niedrigem Risiko (Art. 29) kann die vereinfachte Sorgfaltspflicht angewendet werden: Informationspflicht (Art. 9) und DDS bleiben bestehen, eine vollständige Risikoanalyse nach Art. 10 sowie Risikominderungsmaßnahmen nach Art. 11 sind grundsätzlich nicht erforderlich, sofern kein Umgehungs- oder Vermischungsrisiko besteht.
Ist ein Risiko nicht vernachlässigbar, reicht die Feststellung „Risiko wird gemindert“ nicht aus. Nachvollziehbar sein sollte die Kette:
Risiko erkannt → Maßnahme → Ergebnis → aktualisierte Risikobewertung → Entscheidung
Als Maßnahmen kommen je nach Fall in Betracht: zusätzliche Lieferanteninformationen, unabhängige Prüfungen bzw. Audits, ergänzende oder verifizierte Geodaten (z. B. Satellitenbildabgleich), Vor-Ort-Prüfungen, Zertifikate oder vertraglich vereinbarte Korrekturmaßnahmen. Die Sorgfaltserklärung muss auf die dokumentierte Bewertung inklusive Datenquellen, Geolokalisierungsdaten und Nachweisen der Minderungsmaßnahmen verweisen.
Ja. Nach Art. 4 Abs. 8 EUDR bewahren Marktteilnehmer die Sorgfaltserklärungen fünf Jahre ab dem Zeitpunkt der Übermittlung über das Informationssystem (Art. 33) auf. Eine DDS enthält unter anderem:
Seit 2026 unterscheidet das Informationssystem zusätzlich zwischen der regulären DDS und der Simplified Declaration mit eigenem Declaration Identifier für Kleinst- oder Kleinprimärerzeuger nach Art. 4a Abs. 5. Änderungen oder eine Rücknahme einer bereits eingereichten Erklärung sollten ebenso dokumentiert werden wie die ursprüngliche Einreichung.
Dieser Abschnitt ist wegen der Novelle durch die Verordnung (EU) 2025/2650 besonders relevant, weil sich hier gegenüber älteren EUDR-Artikeln am meisten geändert hat.
Die Sammelpflicht des First Downstream Operators/Traders ist dabei ausdrücklich passiv: Er muss keine Referenznummer aktiv bei seinem Lieferanten anfordern. Erhält er keine, darf er nach Treu und Glauben davon ausgehen, dass sein Lieferant kein Erstinverkehrbringer ist. Nicht-KMU müssen sich zusätzlich im EUDR-Informationssystem registrieren und bei substantiierten Bedenken aktiv verifizieren, ob die vorgelagerte Sorgfaltspflicht erfüllt wurde; KMU sind von Registrierung und aktiver Verifikation befreit, unterliegen aber derselben Melde- und Aufbewahrungspflicht.
Diese Übersicht ist der wichtigste Abschnitt für Unternehmen, die noch mit Pflichten aus älteren EUDR-Artikeln arbeiten – die Rollenlogik wurde durch die Verordnung (EU) 2025/2650 grundlegend geschärft.
Die Fünf-Jahres-Frist gilt an mehreren Stellen der Verordnung, aber nicht mit demselben Startpunkt:
Für die praktische Umsetzung ist entscheidend, den Fristbeginn je Dokumentart im eigenen System zu hinterlegen, statt pauschal ein einziges Startdatum je Lieferung anzunehmen – insbesondere bei Änderungen an einer bereits eingereichten DDS beginnt die Frist für die geänderte Fassung erneut.
Bei einer Prüfung sollten folgende Bausteine in nachvollziehbarer Reihenfolge abrufbar sein:
Die zuständige Behörde prüft dabei sowohl die Existenz der Sorgfaltspflichtregelung selbst (Verfahren, Risikobewertung, Risikominderung) als auch die Unterlagen, aus denen die Konformität eines konkreten Erzeugnisses hervorgeht.
Als organisatorische Struktur – nicht als gesetzlich vorgeschriebene Ordnerstruktur – empfiehlt sich eine digitale Akte pro Produkt, Lieferung oder Vorgang:
Diese Struktur ist eine Praxisempfehlung von cubemos zur revisionssicheren Organisation und keine gesetzliche Vorgabe.
Manuelle Dokumentation ist bei wenigen Lieferanten und Produkten machbar. Sie stößt in der Praxis dann an Grenzen, wenn Referenznummern über mehrere Rollen hinweg korrekt zugeordnet, Fristen automatisch überwacht und Nachweise für mehrere hundert Positionen konsistent gehalten werden müssen.
Die Nachweispflicht entsteht aus vielen einzelnen Datenquellen – ERP, Lieferantenkommunikation, Geodaten, Risikodatenbanken. Ohne zentrale Ablage verteilt sich diese Nachweisfähigkeit auf Excel-Listen, Postfächer und Einzeldokumente. cubemos bündelt die dafür relevanten Schritte:
Mit jedem Zyklus werden Lieferantendaten wiederverwendet, Nachweise aktualisiert und der Aufwand reduziert – die EUDR-Dokumentation wird damit fortlaufend belastbarer statt bei jeder Lieferung neu aufgebaut.

Ein deutscher Importeur bringt Kaffee aus Brasilien erstmals auf dem EU-Markt in Verkehr.
Vor dem Import
Der Importeur sammelt Produktdaten (HS-Code, Menge), Lieferantendaten und Geolokalisierungsdaten der Anbauflächen sowie Nachweise zur Legalität des Anbaus.
Während der Risikobewertung
Es entstehen dokumentierte Prüfschritte: Länder-Risikoeinstufung, Abgleich der Geodaten mit Entwaldungsdaten zum Stichtag 31.12.2020, Bewertung der Lieferkettenkomplexität und eine begründete Einstufung als „kein oder vernachlässigbares Risiko“.
Vor dem Inverkehrbringen
Die Sorgfaltserklärung wird über das Informationssystem eingereicht; sie referenziert die durchgeführte Risikobewertung und erhält eine Referenznummer.
Nach Einreichung der DDS
Referenznummer, Prüfnummer und Einreichungszeitpunkt werden dem Vorgang zugeordnet und an den ersten nachgelagerten Abnehmer weitergegeben.
Drei Jahre später
Produktdaten, Lieferantendaten, Geodaten, Risikobewertung, Risikominderungsnachweise, DDS und Referenznummer müssen weiterhin vollständig abrufbar sein – die Fünf-Jahres-Frist ist noch nicht abgelaufen.
Produktinformationen, Lieferantendaten, Geolokalisierungsdaten, Legalitätsnachweise, eine dokumentierte Risikobewertung, ggf. Risikominderungsnachweise und die Sorgfaltserklärung mit Referenznummer.
Grundsätzlich fünf Jahre; für die Sorgfaltserklärung ab dem Zeitpunkt ihrer Übermittlung über das Informationssystem.
Ja, für fünf Jahre ab Übermittlung, nach Art. 4 Abs. 8 EUDR.
Nein. Nur der First Downstream Operator bzw. First Downstream Trader ist zur passiven Sammlung und Aufbewahrung verpflichtet; weitere nachgelagerte Akteure benötigen dies nicht.
Beide sind mögliche Informationsquellen für die Risikobewertung, ersetzen jedoch nicht die eigene Sorgfaltsprüfung oder die Sorgfaltserklärung.
Ja, inklusive verwendeter Kriterien, Datenquellen und Begründung des Ergebnisses – das gilt nicht für Länder mit niedrigem Risiko ohne Umgehungs- oder Vermischungsrisiko.
Der jeweilige Marktteilnehmer bzw. Händler; intern liegt die Verantwortung häufig verteilt bei Einkauf, Compliance und Nachhaltigkeitsmanagement.


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