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PPWR-Konformitätserklärung: Was sie ist, wer sie braucht und was ab 2026 gilt

Die PPWR-Konformitätserklärung ist die schriftliche Selbsterklärung des Erzeugers nach Artikel 39 der Verordnung (EU) 2025/40 (PPWR), mit der er bestätigt, dass eine Verpackung die Anforderungen der Artikel 5 bis 12 erfüllt. Aufbau und Pflichtangaben regelt Anhang VIII, die zugehörige technische Dokumentation Anhang VII. Ab dem 12. August 2026 darf keine Verpackung mehr ohne diese Erklärung in der EU in Verkehr gebracht werden. Wichtig für die Einordnung: Es handelt sich nicht um eine CE-Kennzeichnung. Es gibt kein CE-Zeichen auf der Verpackung und in aller Regel keine notifizierte Prüfstelle. Die Erklärung ist eine rechtsverbindliche Selbsterklärung, keine externe Zertifizierung.
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Mit der Konformitätserklärung nach Artikel 39 der PPWR entsteht erstmals ein europaweit einheitliches, verbindliches Nachweisdokument für Verpackungen. Dieser Blog erklärt, was die Konformitätserklärung konkret enthält, wie sie sich von der technischen Dokumentation und von der CE-Konformitätserklärung unterscheidet, wer sie erstellen muss und wie sich Unternehmen jetzt auf den 12. August 2026 vorbereiten.

Die Europäische Kommission hat die Auslegungsfragen rund um die PPWR am 30. März 2026 mit einem finalen Leitliniendokument sowie einem begleitenden FAQ-Papier präzisiert. Beide Dokumente bestätigen die Pflicht zur Konformitätserklärung ab dem 12. August 2026 und liefern zusätzliche Klarstellungen, die in diesem Artikel eingeflossen sind.

Was ist die PPWR-Konformitätserklärung?

Die Konformitätserklärung ist in Artikel 39 der PPWR verankert. Sobald das Konformitätsbewertungsverfahren nach Artikel 38 und Anhang VII zeigt, dass eine Verpackung die Anforderungen der Artikel 5 bis 12 erfüllt, stellt der Erzeuger der Verpackung die EU-Konformitätserklärung aus. Mit seiner Unterschrift übernimmt er die volle rechtliche Verantwortung für die Angaben. Die Erklärung ist damit kein optionales Nice-to-have und auch kein reines Marketinginstrument, sondern eine gesetzlich geforderte Voraussetzung für das Inverkehrbringen jeder Verpackung in der EU.

Inhaltlich bezieht sich die Erklärung ausschließlich auf die Verpackung, nicht auf das verpackte Produkt. Sie deckt die zentralen Nachhaltigkeitsanforderungen der PPWR ab: Stoffbeschränkungen (Artikel 5, u. a. Schwermetalle und PFAS), Recyclingfähigkeit (Artikel 6), Mindestrezyklatanteile (Artikel 7), biobasierte Kunststoffe (Artikel 8), Kompostierbarkeit (Artikel 9), Verpackungsminimierung (Artikel 10) sowie Wiederverwendung und Wiederbefüllung (Artikel 11 und 12).

Strukturell ähnelt die Erklärung der aus dem Produktrecht bekannten CE-Konformitätserklärung (etwa bei Maschinen oder Elektrogeräten) – inhaltlich unterscheiden sich beide Verfahren jedoch deutlich, unter anderem weil für Verpackungen keine CE-Kennzeichnung vorgesehen ist.

PPWR-Konformitätserklärung vs. CE-Konformitätserklärung im Vergleich

Merkmal PPWR-Konformitätserklärung CE-Konformitätserklärung
Kennzeichnung auf dem Produkt Kein CE-Zeichen auf der Verpackung CE-Zeichen verpflichtend
Rechtsgrundlage Artikel 39 der Verordnung (EU) 2025/40 Jeweilige Produktverordnung/-richtlinie (z. B. Maschinenverordnung)
Struktur der Erklärung Verbindliches Muster nach Anhang VIII Meist herstellerspezifisches Muster nach jeweiliger Verordnung
Notifizierte Stelle In der Regel nicht erforderlich (internes Verfahren, Modul A) Bei vielen Produktkategorien vorgeschrieben
Bezugsobjekt Ausschließlich die Verpackung, nicht das verpackte Produkt Das Produkt selbst
Aufbewahrung 5 Jahre (Einweg) bzw. 10 Jahre (Mehrweg) Variiert je nach Rechtsakt

Wichtig: Keine automatische Herausgabepflicht

Ein verbreiteter Irrglaube: Kunden oder Vertreiber hätten automatisch Anspruch auf die Konformitätserklärung eines Lieferanten. Das stimmt so nicht. Der Erzeuger muss nachgelagerten Wirtschaftsakteuren nur die Daten aus der technischen Dokumentation bereitstellen, die diese für ihre eigene Konformitätsbewertung benötigen. Die Herausgabe der vollständigen Erklärung selbst ist eine freiwillige Leistung. Eine gesetzliche Pflicht zur Weitergabe besteht nur gegenüber Importeuren und Bevollmächtigten bei Einfuhren aus Drittstaaten sowie gegenüber Marktüberwachungsbehörden auf Verlangen.

Abgrenzung: Konformitätserklärung, EPR-Registrierung und Verpackungsgesetz

In der Praxis werden die PPWR-Konformitätserklärung, die Registrierung im deutschen Verpackungsregister LUCID und die Systembeteiligung nach dem Verpackungsgesetz (VerpackG) häufig vermischt. Es handelt sich jedoch um drei rechtlich getrennte Pflichten, die nebeneinander bestehen und unterschiedliche Akteure, Fristen und Register betreffen.

Pflicht Rechtsgrundlage Betrifft Register/Nachweis
EU-Konformitätserklärung (DoC) Art. 39 PPWR (EU-Ebene) Erzeuger jeder Verpackung Kein Register – Vorlage auf Verlangen der Behörde
LUCID-Registrierung VerpackG (Deutschland) Hersteller im Sinne der erweiterten Herstellerverantwortung Zentrale Stelle Verpackungsregister (ZSVR)
Systembeteiligung (duales System) VerpackG (Deutschland) Hersteller von systembeteiligungspflichtigen Verpackungen Duale Systeme, jährliche Vollständigkeitserklärung
Technische Dokumentation Anhang VII PPWR (EU-Ebene) Erzeuger jeder Verpackung Interne Aufbewahrung, keine Registrierung

Wichtig für die Praxis: Die Erzeuger-Rolle nach PPWR (zuständig für die Konformitätserklärung) und die Hersteller-Rolle nach VerpackG (zuständig für LUCID und Systembeteiligung) fallen häufig, aber nicht zwingend auf dasselbe Unternehmen. Beide Pflichten sollten getrennt geprüft werden, die Erfüllung der einen ersetzt nämlich die andere nicht.

Rechtsgrundlage: Artikel 39 und Anhang VIII im Überblick

Artikel 39 verpflichtet den Erzeuger, nach erfolgreichem Konformitätsbewertungsverfahren eine EU-Konformitätserklärung auszustellen, mit der er unter eigener Verantwortung bestätigt, dass die Verpackung die einschlägigen Anforderungen erfüllt. Mit der Unterschrift übernimmt der Erzeuger die volle rechtliche Verantwortung für die Angaben. Anhang VIII gibt die verbindliche Struktur der Erklärung vor; Anhang VII regelt die dazugehörige technische Dokumentation und das Bewertungsverfahren.

Betrifft eine Verpackung mehrere EU-Rechtsakte gleichzeitig, kann eine einzige, kombinierte Konformitätserklärung ausgestellt werden, vorausgesetzt, alle einschlägigen Rechtsakte werden darin eindeutig benannt. Das reduziert den administrativen Aufwand, ändert aber nichts an der inhaltlichen Prüftiefe.

Welche Pflichtangaben verlangt Anhang VIII?

Anhang VIII definiert, welche Angaben eine Konformitätserklärung mindestens enthalten muss. Formulierung und Reihenfolge variieren je nach Quelle leicht, inhaltlich lassen sich die Pflichtfelder aber zu folgenden Kernelementen zusammenfassen:

Pflichtfeld Inhalt
Eindeutige Identifikationsnummer Referenz, die die Erklärung mit internen Systemen verknüpft (z. B. Artikel-, Chargen- oder Materialnummer)
Name und Anschrift des Erzeugers Ggf. zusätzlich Name und Anschrift des Bevollmächtigten
Verantwortungserklärung Ausdrückliche Aussage, dass die Erklärung in alleiniger Verantwortung des Erzeugers ausgestellt wird
Gegenstand der Erklärung Eindeutige Beschreibung der Verpackung inkl. Typ, Charge oder Seriennummer – „alle unsere Verpackungen" genügt nicht
Konformitätsaussage Erklärung, dass die Verpackung die Artikel 5 bis 12 der PPWR erfüllt
Angewandte Normen/Spezifikationen Harmonisierte Normen oder sonstige technische Spezifikationen, auf die sich die Bewertung stützt
Angaben zur notifizierten Stelle Nur falls eine externe Prüfstelle beteiligt war – bei Verpackungen meist „nicht zutreffend"
Ort, Datum, Unterschrift Name, Funktion und Unterschrift der verantwortlichen Person

Fehlt eines dieser Elemente, gilt die Erklärung als unvollständig. Im Zweifel wird die Verpackung bei einer Marktüberwachung wie eine Verpackung ohne gültige Erklärung behandelt. Das birgt Vertriebsrisiken bis hin zum Marktverbot der betroffenen Verpackung.

Wie hängt die Konformitätserklärung mit der technischen Dokumentation zusammen?

Konformitätserklärung und technische Dokumentation sind zwei getrennte Dokumente mit unterschiedlicher Funktion, die aber zusammen ein Nachweispaket bilden: Die Erklärung ist die kurze, unterschriebene Zusammenfassung; die technische Dokumentation liefert die Beweise dahinter.

Aspekt Technische Dokumentation (Anhang VII) Konformitätserklärung (Anhang VIII)
Funktion Belegt im Detail, wie Konformität erreicht wurde Fasst das Ergebnis rechtsverbindlich zusammen
Typischer Inhalt Konstruktionszeichnungen, Materialspezifikationen, Prüfberichte, Berechnungen zu Rezyklatanteil und Recyclingfähigkeit Identifikationsnummer, Erzeugerangaben, Konformitätsaussage, Unterschrift
Umfang Kann je nach Verpackung mehrere Dokumente umfassen In der Regel ein bis zwei Seiten je Verpackung
Wer erstellt sie primär Technik, Einkauf, Qualitätsmanagement, Lieferanten Erzeuger (unterzeichnende Person)
Prüfung durch Behörden Auf begründetes Verlangen vorzulegen (i. d. R. innerhalb von 10 Tagen) Kopie muss auch Importeuren und Vertreibern vorliegen

Wer muss die Nachweise erstellen? Rollen und Verantwortlichkeiten

Die PPWR unterscheidet klar zwischen den Rollen in der Lieferkette. Wer welche Rolle einnimmt, hängt von der jeweiligen Konstellation ab. Ein Unternehmen kann durchaus mehrere Rollen gleichzeitig innehaben.

Rolle Kernpflicht Beispiel
Erzeuger Führt das Konformitätsbewertungsverfahren durch, erstellt technische Dokumentation und Konformitätserklärung Ein Konsumgüterhersteller, der Verpackungen unter eigener Marke entwickeln lässt
Importeur Prüft, ob eine gültige Erklärung und technische Dokumentation des Erzeugers vorliegen; hält Kopien für Behörden bereit Ein Großhändler, der verpackte Ware aus einem Drittland in die EU einführt
Vertreiber Vergewissert sich, dass Erzeuger und ggf. Importeur ihre Pflichten erfüllt haben, prüft Kennzeichnung Ein Handelsunternehmen, das Produkte in Filialen verkauft, ohne selbst Erzeuger zu sein
Markeninhaber Gilt als Erzeuger, sobald Verpackungen unter eigenem Namen oder eigener Marke in Verkehr gebracht werden Ein Handelsunternehmen mit Eigenmarkenprodukten

Praxis-Tipp: Prüfen Sie Ihre Rolle je Verpackung, nicht nur pro Unternehmen. Dasselbe Unternehmen kann bei einer Produktlinie Erzeuger sein und bei einer anderen als Importeur oder Vertreiber auftreten. Eine pauschale Zuordnung führt regelmäßig zu Lücken in der Nachweiskette.

Sonderregel für Kleinstunternehmen

Artikel 3 der PPWR sieht eine Ausnahme für Kleinstunternehmen vor: Wer weniger als 10 Mitarbeitende beschäftigt und höchstens 2 Mio. Euro Jahresumsatz oder Jahresbilanzsumme erreicht, gilt nicht als Erzeuger, wenn die Verpackung von einem im selben EU-Mitgliedstaat ansässigen Lieferanten hergestellt oder entwickelt wird. In diesem Fall übernimmt der Lieferant die Erzeugerrolle und damit auch die Pflicht zur Konformitätserklärung.

Beispiel: Ein Kleinstunternehmen lässt Faltschachteln mit eigenem Logo bei einem deutschen Verpackungshersteller fertigen. Nach Artikel 3 gilt dann nicht das Kleinstunternehmen, sondern der Verpackungshersteller als Erzeuger, vorausgesetzt, beide Unternehmen sitzen im selben Mitgliedstaat. Das Kleinstunternehmen muss für diese Verpackung keine Konformitätsbewertung durchführen, keine technische Dokumentation erstellen und keine Konformitätserklärung ausstellen.

Wichtig: Ausnahme gilt nicht für alle Pflichten

Die Kleinstunternehmen-Ausnahme betrifft ausschließlich die Erzeugerpflichten nach PPWR (Konformitätsbewertung, technische Dokumentation, Konformitätserklärung). Für die Registrierung im Verpackungsregister LUCID und die Systembeteiligung nach VerpackG kommt es dagegen auf die Herstellereigenschaft an. Diese kennt keine entsprechende Kleinstunternehmen-Ausnahme. Ein Kleinstunternehmen kann also von der Konformitätserklärung befreit sein und trotzdem eigenständig LUCID-registrierungspflichtig bleiben.

Ab wann gilt die Pflicht und wie lange müssen Nachweise aufbewahrt werden?

Die PPWR trat am 11. Februar 2025 in Kraft. Nach einer Übergangsfrist gilt sie ab dem 12. August 2026 unmittelbar in allen EU-Mitgliedstaaten, ohne nationale Umsetzung und ohne Abverkaufsfrist für Bestandsware. Ab diesem Datum darf keine Verpackung ohne gültige Konformitätserklärung und technische Dokumentation in Verkehr gebracht werden.

Meilenstein Datum Bedeutung
Inkrafttreten der PPWR 11. Februar 2025 Verordnung gilt formal, viele Pflichten sind noch nicht anwendbar
EU-Leitliniendokument & FAQ der Kommission 30. März 2026 Verbindliche Auslegungshilfen zu Konformitätsbewertung, PFAS-Grenzwerten u. v. m.
Geltungsbeginn Konformitätserklärung & technische Dokumentation 12. August 2026 Erste harte Pflicht: keine Verpackung ohne DoC
Harmonisierte Kennzeichnung / Design-for-Recycling Ab 2027–2030 (stufenweise) Weitere Anforderungen kommen sukzessive über delegierte Rechtsakte hinzu

Die Aufbewahrungsfrist für Konformitätserklärung und technische Dokumentation beträgt fünf Jahre ab Inverkehrbringen bei Einwegverpackungen und zehn Jahre bei wiederverwendbaren Mehrwegverpackungen. Behörden können die Unterlagen im Rahmen von Marktüberwachung, Audits oder auf begründetes Verlangen anfordern, üblicherweise mit einer Frist von zehn Tagen zur Vorlage. Artikel 39 Absatz 5 verpflichtet die Behörden zudem zu risikobasierten Stichprobenkontrollen von Konformitätserklärungen, unabhängig von konkreten Beschwerden.

Ein Detail, das in vielen Praxisleitfäden fehlt: Konformitätserklärungen können rechtlich erst ab dem 12. August 2026 ausgestellt werden, da die zugrunde liegenden materiellen Anforderungen der Artikel 5 bis 12 erst zu diesem Zeitpunkt anwendbar werden. Eine frühere Ausstellung ist rechtlich nicht möglich. Unternehmen können sich vorher jedoch inhaltlich vorbereiten, indem sie Daten sammeln und die technische Dokumentation aufbauen.

Sanktionen: Was bei fehlender oder fehlerhafter Konformitätserklärung droht

Stellt eine Marktüberwachungsbehörde fest, dass die Konformitätserklärung fehlt oder nicht korrekt ausgestellt wurde, gilt dies nach Artikel 62 der PPWR als formale Nichtkonformität. Das löst ein stufenweises Verfahren aus:

  • Aufforderung zur Korrektur: Der Wirtschaftsakteur muss den Mangel innerhalb einer angemessenen Frist beheben.
  • Bereitstellungsverbot: Besteht der Mangel fort, muss der Mitgliedstaat die Bereitstellung der Verpackung auf dem Markt untersagen.
  • Rückruf oder Marktrücknahme: Bei anhaltender Nichtkonformität kann die Behörde den Rückruf oder die Rücknahme der betroffenen Verpackung vom Markt anordnen.

Die konkrete Höhe der Bußgelder legt die PPWR nicht selbst fest: Nach Artikel 68 müssen die EU-Mitgliedstaaten eigene, wirksame, verhältnismäßige und abschreckende Sanktionsvorschriften erlassen. Mit Frist bis zum 12. Februar 2027. Bis zur Verabschiedung des deutschen Verpackungsdurchführungsgesetzes (VerpackDG) orientieren sich Prognosen am bestehenden Bußgeldrahmen des Verpackungsgesetzes (VerpackG), der für schwere Verstöße bis zu 200.000 Euro pro Verstoß vorsieht. Die materiellen Pflichten der PPWR gelten davon unabhängig bereits ab dem 12. August 2026, unabhängig davon, ob die nationalen Sanktionsvorschriften zu diesem Zeitpunkt bereits vollständig ausformuliert sind.

Wichtig: Behördliche Sanktionen sind nicht das einzige Risiko. Online-Marktplätze wie Amazon sind durch die PPWR verpflichtet, die EPR-Registrierung von Verkäufern zu prüfen, und können Anbieter ohne Konformitätsnachweis sperren. Auch stationäre Handelspartner fordern zunehmend Konformitätserklärungen von ihren Lieferanten, bevor sie Produkte listen, unabhängig vom Stand der nationalen Bußgeldvorschriften.

Eine Erklärung pro Verpackung oder gebündelt für mehrere Varianten?

Grundsätzlich ja: Jede Verpackungseinheit, die neu in Verkehr gebracht wird, benötigt eine eigene Erklärung. Praktisch lässt sich der Aufwand jedoch bündeln. Identische Verpackungen, die sich nur in der Größe unterscheiden, können in einer gemeinsamen Erklärung zusammengefasst werden, solange sich dadurch keine der materiellen Anforderungen ändert. Beispiel: Ein Hersteller von Faltschachteln in fünf Größen mit identischem Material und identischer Konstruktion kann eine Erklärung für die gesamte Produktfamilie ausstellen, sofern Materialzusammensetzung und Recyclingfähigkeit über alle Größen hinweg gleich bleiben. Ändert sich hingegen das Material, etwa eine laminierte Variante mit zusätzlicher Kunststoffschicht, ist eine separate Bewertung und in der Regel eine eigene Erklärung erforderlich.

Vorlage und Muster: Was Anhang VIII bereits vorgibt

Anhang VIII der Verordnung enthält bereits ein Musterformular mit der vorgeschriebenen Struktur. Das ist keine Erfindung von Beratungsunternehmen, sondern Teil des Rechtstexts selbst. Es handelt sich aber um eine allgemeine Rahmenstruktur, keine fertig ausgefüllte, branchenspezifische Vorlage. Verbände wie der VCI (für die chemische Industrie) oder einzelne Industrie- und Handelskammern haben auf dieser Basis angepasste Arbeitshilfen veröffentlicht, die Formulierungsbeispiele und Ausfüllhinweise liefern.

Wichtig: Eine heruntergeladene Vorlage ersetzt nicht die inhaltliche Prüfung. Die Struktur nach Anhang VIII ist vorgegeben. Die korrekte Zuordnung von Artikeln, Normen und Prüfnachweisen zur jeweiligen Verpackung bleibt Aufgabe und Haftungsrisiko des Erzeugers.

Schritt-für-Schritt: So erstellen Unternehmen ihre Konformitätserklärung

In der Praxis lässt sich die Erstellung einer Konformitätserklärung in sechs Schritte gliedern, unabhängig davon, ob ein Unternehmen wenige oder mehrere hundert Verpackungsvarianten im Portfolio hat:

  • 1. Rolle klären: Ist das Unternehmen für die jeweilige Verpackung Erzeuger, Importeur oder Vertreiber – und greift ggf. die Kleinstunternehmen-Ausnahme?
  • 2. Verpackungsstammdaten aufbauen: Material, Gewicht, Aufbau und Lieferant je Verpackungsvariante strukturiert erfassen.
  • 3. Lieferantennachweise einholen: Materialdeklarationen, Prüfberichte und Rezyklatnachweise von Verpackungslieferanten anfordern.
  • 4. Konformitätsbewertung durchführen: Prüfen und dokumentieren, ob die Verpackung die Artikel 5 bis 12 erfüllt, und die technische Dokumentation nach Anhang VII erstellen.
  • 5. Konformitätserklärung ausstellen: Das Muster nach Anhang VIII vollständig ausfüllen, jede Verpackung eindeutig identifizieren und durch eine verantwortliche Person unterschreiben lassen.
  • 6. Archivieren und aktuell halten: Erklärung und technische Dokumentation revisionssicher und versioniert ablegen – bei Material- oder Designänderungen aktualisieren.

Typische Fehler, die die Konformitätserklärung ungültig machen

Fehler Warum das nicht ausreicht
Bestehendes Qualitätszertifikat (z. B. ISO 9001) als Ersatz verwenden Ersetzt keine PPWR-DoC; die Erklärung muss explizit auf die Verordnung (EU) 2025/40 Bezug nehmen
Eine pauschale Erklärung für das gesamte Sortiment ausstellen Anhang VIII verlangt die eindeutige Identifikation jeder einzelnen Verpackung
Erklärung ohne zugrunde liegende technische Dokumentation ausstellen Kann die Dokumentation auf Anfrage nicht fristgerecht vorgelegt werden, gilt die Konformität als nicht nachgewiesen
Keinen Aktualisierungsprozess einrichten Bei Materialwechsel, neuem Lieferanten oder Designänderung veraltet die Erklärung unbemerkt
Unstrukturierte Ablage in E-Mail-Postfächern Fünf bis zehn Jahre Aufbewahrungspflicht sind so in der Praxis nicht auditfest nachweisbar

Weitere Herausforderungen in der Praxis

Neben den genannten Fehlerquellen tauchen bei der operativen Umsetzung über hunderte oder tausende Verpackungsvarianten weitere Probleme regelmäßig auf:

  • Daten zu Material, Rezyklatanteil und Recyclingfähigkeit liegen verteilt in Einkauf, Entwicklung, Qualitätsmanagement und bei Lieferanten, ohne zentrale Quelle.
  • Lieferanten liefern Nachweise verspätet, unvollständig oder in uneinheitlichen Formaten.
  • Unterschiedliche Materialkombinationen (Verbundstoffe, Mehrschichtfolien) erschweren eine einheitliche Bewertung.
  • Fehlende Dokumente werden erst bei einer Behördenanfrage bemerkt, wenn die Zehn-Tage-Frist bereits läuft.
  • Excel-basierte Verwaltung stößt bei mehreren hundert Verpackungsartikeln und mehrsprachigen Anforderungen an ihre Grenzen.

Warum Software bei der PPWR-Dokumentation zunehmend unverzichtbar wird

Unternehmen müssen ab August 2026 für jede Verpackung eine belastbare, jederzeit auf Anfrage vorlegbare Nachweiskette führen, über Jahre hinweg und über wechselnde Lieferanten und Verpackungsvarianten hinweg. Manuelle Prozesse in Tabellenkalkulationen stoßen dabei schnell an ihre Grenzen, sobald Versionierung, Fristen und mehrsprachige Anforderungen zusammenkommen.

Eine spezialisierte PPWR-Software wie cubemos unterstützt Unternehmen dabei,

  • Verpackungsdaten zentral und strukturiert zu verwalten, statt sie über E-Mails und Tabellen zu verteilen,
  • Nachweise je Verpackung nachvollziehbar zu dokumentieren und mit der technischen Dokumentation zu verknüpfen,
  • Lieferantendaten strukturiert einzuholen und automatisiert zusammenzuführen,
  • Anforderungen und Fristen je Verpackungsvariante nachzuverfolgen,
  • Änderungen an Material oder Design revisionssicher und versioniert abzubilden,
  • Berichte und Nachweise im Fall einer Behördenanfrage schnell und vollständig bereitzustellen,
  • und die einmal erfassten Verpackungsdaten für weitere ESG-Anforderungen wie EUDR, CSRD oder VSME mehrfach zu nutzen, statt sie erneut zu erheben.

Damit wird die Konformitätserklärung nicht zur einmaligen Fleißaufgabe, sondern zu einem dauerhaft belastbaren Bestandteil des Compliance-Prozesses.

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Was ist eine PPWR-Konformitätserklärung?

Eine PPWR-Konformitätserklärung ist die schriftliche Selbsterklärung des Erzeugers nach Artikel 39 der Verordnung (EU) 2025/40, mit der bestätigt wird, dass eine Verpackung die Anforderungen der Artikel 5 bis 12 der PPWR erfüllt. Sie basiert auf einer vorherigen Konformitätsbewertung und technischen Dokumentation.

Ist die PPWR-Konformitätserklärung verpflichtend?

Ja. Ab dem 12. August 2026 darf keine Verpackung mehr ohne gültige Konformitätserklärung in der EU in Verkehr gebracht werden. Eine Übergangs- oder Abverkaufsfrist für Bestandsware sieht die Verordnung dafür nicht vor.

Ab wann kann die Konformitätserklärung ausgestellt werden?

Rechtlich frühestens ab dem 12. August 2026, da die zugrunde liegenden materiellen Anforderungen der Artikel 5 bis 12 erst zu diesem Zeitpunkt anwendbar werden. Unternehmen können sich vorher aber durch Datensammlung und Aufbau der technischen Dokumentation vorbereiten.

Wer muss die Konformitätserklärung erstellen?

Grundsätzlich der Erzeuger der Verpackung, also das Unternehmen, das eine Verpackung unter eigenem Namen oder eigener Marke herstellt oder herstellen lässt. Importeure und Vertreiber haben ergänzende Prüf- und Bereithaltungspflichten.

Gilt eine Ausnahme für Kleinstunternehmen?

Ja. Nach Artikel 3 der PPWR gilt ein Kleinstunternehmen (weniger als 10 Mitarbeitende, höchstens 2 Mio. Euro Jahresumsatz oder -bilanzsumme) nicht als Erzeuger, wenn die Verpackung von einem im selben Mitgliedstaat ansässigen Lieferanten stammt. Dann übernimmt der Lieferant die Erzeugerpflichten inklusive Konformitätserklärung. Die Ausnahme gilt nicht für die Registrierungspflichten nach dem Verpackungsgesetz.

Welche Dokumente werden für die Konformitätserklärung benötigt?

Grundlage ist die technische Dokumentation nach Anhang VII (u. a. Materialspezifikationen, Konstruktionszeichnungen, Prüfberichte zu Recyclingfähigkeit, Rezyklatanteil und Schwermetallen). Die Erklärung selbst fasst diese Nachweise nach der Struktur von Anhang VIII zusammen.

Welche Verpackungen sind von der Pflicht betroffen?

Grundsätzlich alle Verpackungen, die ab dem 12. August 2026 erstmals auf dem EU-Markt bereitgestellt werden, unabhängig vom Material. Für einzelne Anforderungen, etwa Design-for-Recycling-Kriterien, gelten teils spätere, gestaffelte Fristen.

Gibt es eine offizielle Vorlage für die PPWR-Konformitätserklärung?

Anhang VIII der Verordnung enthält eine verbindliche Rahmenstruktur. Branchenverbände und Kammern wie der VCI oder einzelne IHKs stellen darauf aufbauende, ausfüllbare Arbeitshilfen bereit. Eine für alle Branchen fertige Vorlage gibt es nicht, da Verpackungstyp und Material die konkreten Inhalte bestimmen.

Muss die Konformitätserklärung bei einer Behörde eingereicht werden?

Nein. Sie muss nicht aktiv eingereicht werden, aber jederzeit zusammen mit der technischen Dokumentation auf Verlangen einer Marktüberwachungsbehörde vorgelegt werden können, in der Regel innerhalb von zehn Tagen nach Aufforderung.

Muss ich meinem Kunden die Konformitätserklärung übergeben?

Grundsätzlich nicht automatisch. Der Erzeuger muss nachgelagerten Wirtschaftsakteuren nur die für deren eigene Konformitätsbewertung notwendigen Daten aus der technischen Dokumentation bereitstellen; die vollständige Erklärung herauszugeben ist freiwillig. Eine gesetzliche Pflicht zur Weitergabe besteht nur gegenüber Importeuren und Bevollmächtigten bei Einfuhren aus Drittstaaten.

Ist die Konformitätserklärung dasselbe wie die LUCID-Registrierung?

Nein. Die Konformitätserklärung nach Artikel 39 PPWR betrifft die Erzeugerrolle auf EU-Ebene. Die Registrierung im Verpackungsregister LUCID und die Systembeteiligung betreffen die Herstellerrolle nach dem deutschen Verpackungsgesetz (VerpackG). Beide Pflichten bestehen unabhängig voneinander und können auf unterschiedliche Unternehmen in der Lieferkette entfallen.

Welche Konsequenzen drohen bei fehlender oder unvollständiger Erklärung?

Nach Artikel 62 PPWR gilt dies zunächst als formale Nichtkonformität: Es folgt eine Aufforderung zur Korrektur, bei anhaltendem Verstoß ein Bereitstellungsverbot und im Zweifel Rückruf oder Marktrücknahme. Die konkreten Bußgelder legen die Mitgliedstaaten bis zum 12. Februar 2027 fest; in Deutschland dient der bestehende Bußgeldrahmen des Verpackungsgesetzes (bis 200.000 Euro pro Verstoß) als Orientierung.

Wer kontrolliert die Einhaltung der PPWR-Konformitätserklärung?

Die nationalen Marktüberwachungsbehörden der EU-Mitgliedstaaten. Artikel 39 Absatz 5 verpflichtet sie zu risikobasierten Stichprobenkontrollen, unabhängig von konkreten Beschwerden. Zunehmend verlangen auch Online-Marktplätze und Handelspartner den Nachweis vor der Listung von Produkten.

Welche Daten müssen Unternehmen für die Erklärung sammeln?

Insbesondere Angaben zu Materialzusammensetzung, Rezyklatanteil, Recyclingfähigkeit, Stoffbeschränkungen (u. a. Schwermetalle, PFAS), Verpackungsdesign und -minimierung sowie gegebenenfalls Wiederverwendung und Wiederbefüllung.

Wie lange muss die Konformitätserklärung aufbewahrt werden?

Fünf Jahre ab Inverkehrbringen bei Einwegverpackungen, zehn Jahre bei wiederverwendbaren Mehrwegverpackungen.

Kann Software die Erstellung und Verwaltung der Konformitätserklärung unterstützen?

Ja. Spezialisierte Compliance-Software wie cubemos kann Verpackungsdaten zentral verwalten, Lieferantennachweise zusammenführen, Fristen nachverfolgen, Änderungen revisionssicher versionieren und Nachweise im Bedarfsfall schnell bereitstellen.

Wo finde ich die offiziellen Anforderungen der PPWR?

Die Verordnung (EU) 2025/40 ist auf EUR-Lex vollständig einsehbar. Ergänzend hat die Europäische Kommission am 30. März 2026 ein Leitliniendokument sowie ein FAQ-Papier veröffentlicht, die zentrale Auslegungsfragen klären.

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