Supply Chain

Mit der Konformitätserklärung nach Artikel 39 der PPWR entsteht erstmals ein europaweit einheitliches, verbindliches Nachweisdokument für Verpackungen. Dieser Blog erklärt, was die Konformitätserklärung konkret enthält, wie sie sich von der technischen Dokumentation und von der CE-Konformitätserklärung unterscheidet, wer sie erstellen muss und wie sich Unternehmen jetzt auf den 12. August 2026 vorbereiten.
Die Europäische Kommission hat die Auslegungsfragen rund um die PPWR am 30. März 2026 mit einem finalen Leitliniendokument sowie einem begleitenden FAQ-Papier präzisiert. Beide Dokumente bestätigen die Pflicht zur Konformitätserklärung ab dem 12. August 2026 und liefern zusätzliche Klarstellungen, die in diesem Artikel eingeflossen sind.
Die Konformitätserklärung ist in Artikel 39 der PPWR verankert. Sobald das Konformitätsbewertungsverfahren nach Artikel 38 und Anhang VII zeigt, dass eine Verpackung die Anforderungen der Artikel 5 bis 12 erfüllt, stellt der Erzeuger der Verpackung die EU-Konformitätserklärung aus. Mit seiner Unterschrift übernimmt er die volle rechtliche Verantwortung für die Angaben. Die Erklärung ist damit kein optionales Nice-to-have und auch kein reines Marketinginstrument, sondern eine gesetzlich geforderte Voraussetzung für das Inverkehrbringen jeder Verpackung in der EU.
Inhaltlich bezieht sich die Erklärung ausschließlich auf die Verpackung, nicht auf das verpackte Produkt. Sie deckt die zentralen Nachhaltigkeitsanforderungen der PPWR ab: Stoffbeschränkungen (Artikel 5, u. a. Schwermetalle und PFAS), Recyclingfähigkeit (Artikel 6), Mindestrezyklatanteile (Artikel 7), biobasierte Kunststoffe (Artikel 8), Kompostierbarkeit (Artikel 9), Verpackungsminimierung (Artikel 10) sowie Wiederverwendung und Wiederbefüllung (Artikel 11 und 12).
Strukturell ähnelt die Erklärung der aus dem Produktrecht bekannten CE-Konformitätserklärung (etwa bei Maschinen oder Elektrogeräten) – inhaltlich unterscheiden sich beide Verfahren jedoch deutlich, unter anderem weil für Verpackungen keine CE-Kennzeichnung vorgesehen ist.
Ein verbreiteter Irrglaube: Kunden oder Vertreiber hätten automatisch Anspruch auf die Konformitätserklärung eines Lieferanten. Das stimmt so nicht. Der Erzeuger muss nachgelagerten Wirtschaftsakteuren nur die Daten aus der technischen Dokumentation bereitstellen, die diese für ihre eigene Konformitätsbewertung benötigen. Die Herausgabe der vollständigen Erklärung selbst ist eine freiwillige Leistung. Eine gesetzliche Pflicht zur Weitergabe besteht nur gegenüber Importeuren und Bevollmächtigten bei Einfuhren aus Drittstaaten sowie gegenüber Marktüberwachungsbehörden auf Verlangen.
In der Praxis werden die PPWR-Konformitätserklärung, die Registrierung im deutschen Verpackungsregister LUCID und die Systembeteiligung nach dem Verpackungsgesetz (VerpackG) häufig vermischt. Es handelt sich jedoch um drei rechtlich getrennte Pflichten, die nebeneinander bestehen und unterschiedliche Akteure, Fristen und Register betreffen.
Wichtig für die Praxis: Die Erzeuger-Rolle nach PPWR (zuständig für die Konformitätserklärung) und die Hersteller-Rolle nach VerpackG (zuständig für LUCID und Systembeteiligung) fallen häufig, aber nicht zwingend auf dasselbe Unternehmen. Beide Pflichten sollten getrennt geprüft werden, die Erfüllung der einen ersetzt nämlich die andere nicht.
Artikel 39 verpflichtet den Erzeuger, nach erfolgreichem Konformitätsbewertungsverfahren eine EU-Konformitätserklärung auszustellen, mit der er unter eigener Verantwortung bestätigt, dass die Verpackung die einschlägigen Anforderungen erfüllt. Mit der Unterschrift übernimmt der Erzeuger die volle rechtliche Verantwortung für die Angaben. Anhang VIII gibt die verbindliche Struktur der Erklärung vor; Anhang VII regelt die dazugehörige technische Dokumentation und das Bewertungsverfahren.
Betrifft eine Verpackung mehrere EU-Rechtsakte gleichzeitig, kann eine einzige, kombinierte Konformitätserklärung ausgestellt werden, vorausgesetzt, alle einschlägigen Rechtsakte werden darin eindeutig benannt. Das reduziert den administrativen Aufwand, ändert aber nichts an der inhaltlichen Prüftiefe.
Anhang VIII definiert, welche Angaben eine Konformitätserklärung mindestens enthalten muss. Formulierung und Reihenfolge variieren je nach Quelle leicht, inhaltlich lassen sich die Pflichtfelder aber zu folgenden Kernelementen zusammenfassen:
Fehlt eines dieser Elemente, gilt die Erklärung als unvollständig. Im Zweifel wird die Verpackung bei einer Marktüberwachung wie eine Verpackung ohne gültige Erklärung behandelt. Das birgt Vertriebsrisiken bis hin zum Marktverbot der betroffenen Verpackung.
Konformitätserklärung und technische Dokumentation sind zwei getrennte Dokumente mit unterschiedlicher Funktion, die aber zusammen ein Nachweispaket bilden: Die Erklärung ist die kurze, unterschriebene Zusammenfassung; die technische Dokumentation liefert die Beweise dahinter.
Die PPWR unterscheidet klar zwischen den Rollen in der Lieferkette. Wer welche Rolle einnimmt, hängt von der jeweiligen Konstellation ab. Ein Unternehmen kann durchaus mehrere Rollen gleichzeitig innehaben.
Praxis-Tipp: Prüfen Sie Ihre Rolle je Verpackung, nicht nur pro Unternehmen. Dasselbe Unternehmen kann bei einer Produktlinie Erzeuger sein und bei einer anderen als Importeur oder Vertreiber auftreten. Eine pauschale Zuordnung führt regelmäßig zu Lücken in der Nachweiskette.
Artikel 3 der PPWR sieht eine Ausnahme für Kleinstunternehmen vor: Wer weniger als 10 Mitarbeitende beschäftigt und höchstens 2 Mio. Euro Jahresumsatz oder Jahresbilanzsumme erreicht, gilt nicht als Erzeuger, wenn die Verpackung von einem im selben EU-Mitgliedstaat ansässigen Lieferanten hergestellt oder entwickelt wird. In diesem Fall übernimmt der Lieferant die Erzeugerrolle und damit auch die Pflicht zur Konformitätserklärung.
Beispiel: Ein Kleinstunternehmen lässt Faltschachteln mit eigenem Logo bei einem deutschen Verpackungshersteller fertigen. Nach Artikel 3 gilt dann nicht das Kleinstunternehmen, sondern der Verpackungshersteller als Erzeuger, vorausgesetzt, beide Unternehmen sitzen im selben Mitgliedstaat. Das Kleinstunternehmen muss für diese Verpackung keine Konformitätsbewertung durchführen, keine technische Dokumentation erstellen und keine Konformitätserklärung ausstellen.
Die Kleinstunternehmen-Ausnahme betrifft ausschließlich die Erzeugerpflichten nach PPWR (Konformitätsbewertung, technische Dokumentation, Konformitätserklärung). Für die Registrierung im Verpackungsregister LUCID und die Systembeteiligung nach VerpackG kommt es dagegen auf die Herstellereigenschaft an. Diese kennt keine entsprechende Kleinstunternehmen-Ausnahme. Ein Kleinstunternehmen kann also von der Konformitätserklärung befreit sein und trotzdem eigenständig LUCID-registrierungspflichtig bleiben.
Die PPWR trat am 11. Februar 2025 in Kraft. Nach einer Übergangsfrist gilt sie ab dem 12. August 2026 unmittelbar in allen EU-Mitgliedstaaten, ohne nationale Umsetzung und ohne Abverkaufsfrist für Bestandsware. Ab diesem Datum darf keine Verpackung ohne gültige Konformitätserklärung und technische Dokumentation in Verkehr gebracht werden.
Die Aufbewahrungsfrist für Konformitätserklärung und technische Dokumentation beträgt fünf Jahre ab Inverkehrbringen bei Einwegverpackungen und zehn Jahre bei wiederverwendbaren Mehrwegverpackungen. Behörden können die Unterlagen im Rahmen von Marktüberwachung, Audits oder auf begründetes Verlangen anfordern, üblicherweise mit einer Frist von zehn Tagen zur Vorlage. Artikel 39 Absatz 5 verpflichtet die Behörden zudem zu risikobasierten Stichprobenkontrollen von Konformitätserklärungen, unabhängig von konkreten Beschwerden.
Ein Detail, das in vielen Praxisleitfäden fehlt: Konformitätserklärungen können rechtlich erst ab dem 12. August 2026 ausgestellt werden, da die zugrunde liegenden materiellen Anforderungen der Artikel 5 bis 12 erst zu diesem Zeitpunkt anwendbar werden. Eine frühere Ausstellung ist rechtlich nicht möglich. Unternehmen können sich vorher jedoch inhaltlich vorbereiten, indem sie Daten sammeln und die technische Dokumentation aufbauen.
Stellt eine Marktüberwachungsbehörde fest, dass die Konformitätserklärung fehlt oder nicht korrekt ausgestellt wurde, gilt dies nach Artikel 62 der PPWR als formale Nichtkonformität. Das löst ein stufenweises Verfahren aus:
Die konkrete Höhe der Bußgelder legt die PPWR nicht selbst fest: Nach Artikel 68 müssen die EU-Mitgliedstaaten eigene, wirksame, verhältnismäßige und abschreckende Sanktionsvorschriften erlassen. Mit Frist bis zum 12. Februar 2027. Bis zur Verabschiedung des deutschen Verpackungsdurchführungsgesetzes (VerpackDG) orientieren sich Prognosen am bestehenden Bußgeldrahmen des Verpackungsgesetzes (VerpackG), der für schwere Verstöße bis zu 200.000 Euro pro Verstoß vorsieht. Die materiellen Pflichten der PPWR gelten davon unabhängig bereits ab dem 12. August 2026, unabhängig davon, ob die nationalen Sanktionsvorschriften zu diesem Zeitpunkt bereits vollständig ausformuliert sind.
Wichtig: Behördliche Sanktionen sind nicht das einzige Risiko. Online-Marktplätze wie Amazon sind durch die PPWR verpflichtet, die EPR-Registrierung von Verkäufern zu prüfen, und können Anbieter ohne Konformitätsnachweis sperren. Auch stationäre Handelspartner fordern zunehmend Konformitätserklärungen von ihren Lieferanten, bevor sie Produkte listen, unabhängig vom Stand der nationalen Bußgeldvorschriften.
Grundsätzlich ja: Jede Verpackungseinheit, die neu in Verkehr gebracht wird, benötigt eine eigene Erklärung. Praktisch lässt sich der Aufwand jedoch bündeln. Identische Verpackungen, die sich nur in der Größe unterscheiden, können in einer gemeinsamen Erklärung zusammengefasst werden, solange sich dadurch keine der materiellen Anforderungen ändert. Beispiel: Ein Hersteller von Faltschachteln in fünf Größen mit identischem Material und identischer Konstruktion kann eine Erklärung für die gesamte Produktfamilie ausstellen, sofern Materialzusammensetzung und Recyclingfähigkeit über alle Größen hinweg gleich bleiben. Ändert sich hingegen das Material, etwa eine laminierte Variante mit zusätzlicher Kunststoffschicht, ist eine separate Bewertung und in der Regel eine eigene Erklärung erforderlich.
Anhang VIII der Verordnung enthält bereits ein Musterformular mit der vorgeschriebenen Struktur. Das ist keine Erfindung von Beratungsunternehmen, sondern Teil des Rechtstexts selbst. Es handelt sich aber um eine allgemeine Rahmenstruktur, keine fertig ausgefüllte, branchenspezifische Vorlage. Verbände wie der VCI (für die chemische Industrie) oder einzelne Industrie- und Handelskammern haben auf dieser Basis angepasste Arbeitshilfen veröffentlicht, die Formulierungsbeispiele und Ausfüllhinweise liefern.
Wichtig: Eine heruntergeladene Vorlage ersetzt nicht die inhaltliche Prüfung. Die Struktur nach Anhang VIII ist vorgegeben. Die korrekte Zuordnung von Artikeln, Normen und Prüfnachweisen zur jeweiligen Verpackung bleibt Aufgabe und Haftungsrisiko des Erzeugers.
In der Praxis lässt sich die Erstellung einer Konformitätserklärung in sechs Schritte gliedern, unabhängig davon, ob ein Unternehmen wenige oder mehrere hundert Verpackungsvarianten im Portfolio hat:
Neben den genannten Fehlerquellen tauchen bei der operativen Umsetzung über hunderte oder tausende Verpackungsvarianten weitere Probleme regelmäßig auf:
Unternehmen müssen ab August 2026 für jede Verpackung eine belastbare, jederzeit auf Anfrage vorlegbare Nachweiskette führen, über Jahre hinweg und über wechselnde Lieferanten und Verpackungsvarianten hinweg. Manuelle Prozesse in Tabellenkalkulationen stoßen dabei schnell an ihre Grenzen, sobald Versionierung, Fristen und mehrsprachige Anforderungen zusammenkommen.
Eine spezialisierte PPWR-Software wie cubemos unterstützt Unternehmen dabei,
Damit wird die Konformitätserklärung nicht zur einmaligen Fleißaufgabe, sondern zu einem dauerhaft belastbaren Bestandteil des Compliance-Prozesses.
Eine PPWR-Konformitätserklärung ist die schriftliche Selbsterklärung des Erzeugers nach Artikel 39 der Verordnung (EU) 2025/40, mit der bestätigt wird, dass eine Verpackung die Anforderungen der Artikel 5 bis 12 der PPWR erfüllt. Sie basiert auf einer vorherigen Konformitätsbewertung und technischen Dokumentation.
Ja. Ab dem 12. August 2026 darf keine Verpackung mehr ohne gültige Konformitätserklärung in der EU in Verkehr gebracht werden. Eine Übergangs- oder Abverkaufsfrist für Bestandsware sieht die Verordnung dafür nicht vor.
Rechtlich frühestens ab dem 12. August 2026, da die zugrunde liegenden materiellen Anforderungen der Artikel 5 bis 12 erst zu diesem Zeitpunkt anwendbar werden. Unternehmen können sich vorher aber durch Datensammlung und Aufbau der technischen Dokumentation vorbereiten.
Grundsätzlich der Erzeuger der Verpackung, also das Unternehmen, das eine Verpackung unter eigenem Namen oder eigener Marke herstellt oder herstellen lässt. Importeure und Vertreiber haben ergänzende Prüf- und Bereithaltungspflichten.
Ja. Nach Artikel 3 der PPWR gilt ein Kleinstunternehmen (weniger als 10 Mitarbeitende, höchstens 2 Mio. Euro Jahresumsatz oder -bilanzsumme) nicht als Erzeuger, wenn die Verpackung von einem im selben Mitgliedstaat ansässigen Lieferanten stammt. Dann übernimmt der Lieferant die Erzeugerpflichten inklusive Konformitätserklärung. Die Ausnahme gilt nicht für die Registrierungspflichten nach dem Verpackungsgesetz.
Grundlage ist die technische Dokumentation nach Anhang VII (u. a. Materialspezifikationen, Konstruktionszeichnungen, Prüfberichte zu Recyclingfähigkeit, Rezyklatanteil und Schwermetallen). Die Erklärung selbst fasst diese Nachweise nach der Struktur von Anhang VIII zusammen.
Grundsätzlich alle Verpackungen, die ab dem 12. August 2026 erstmals auf dem EU-Markt bereitgestellt werden, unabhängig vom Material. Für einzelne Anforderungen, etwa Design-for-Recycling-Kriterien, gelten teils spätere, gestaffelte Fristen.
Anhang VIII der Verordnung enthält eine verbindliche Rahmenstruktur. Branchenverbände und Kammern wie der VCI oder einzelne IHKs stellen darauf aufbauende, ausfüllbare Arbeitshilfen bereit. Eine für alle Branchen fertige Vorlage gibt es nicht, da Verpackungstyp und Material die konkreten Inhalte bestimmen.
Nein. Sie muss nicht aktiv eingereicht werden, aber jederzeit zusammen mit der technischen Dokumentation auf Verlangen einer Marktüberwachungsbehörde vorgelegt werden können, in der Regel innerhalb von zehn Tagen nach Aufforderung.
Grundsätzlich nicht automatisch. Der Erzeuger muss nachgelagerten Wirtschaftsakteuren nur die für deren eigene Konformitätsbewertung notwendigen Daten aus der technischen Dokumentation bereitstellen; die vollständige Erklärung herauszugeben ist freiwillig. Eine gesetzliche Pflicht zur Weitergabe besteht nur gegenüber Importeuren und Bevollmächtigten bei Einfuhren aus Drittstaaten.
Nein. Die Konformitätserklärung nach Artikel 39 PPWR betrifft die Erzeugerrolle auf EU-Ebene. Die Registrierung im Verpackungsregister LUCID und die Systembeteiligung betreffen die Herstellerrolle nach dem deutschen Verpackungsgesetz (VerpackG). Beide Pflichten bestehen unabhängig voneinander und können auf unterschiedliche Unternehmen in der Lieferkette entfallen.
Nach Artikel 62 PPWR gilt dies zunächst als formale Nichtkonformität: Es folgt eine Aufforderung zur Korrektur, bei anhaltendem Verstoß ein Bereitstellungsverbot und im Zweifel Rückruf oder Marktrücknahme. Die konkreten Bußgelder legen die Mitgliedstaaten bis zum 12. Februar 2027 fest; in Deutschland dient der bestehende Bußgeldrahmen des Verpackungsgesetzes (bis 200.000 Euro pro Verstoß) als Orientierung.
Die nationalen Marktüberwachungsbehörden der EU-Mitgliedstaaten. Artikel 39 Absatz 5 verpflichtet sie zu risikobasierten Stichprobenkontrollen, unabhängig von konkreten Beschwerden. Zunehmend verlangen auch Online-Marktplätze und Handelspartner den Nachweis vor der Listung von Produkten.
Insbesondere Angaben zu Materialzusammensetzung, Rezyklatanteil, Recyclingfähigkeit, Stoffbeschränkungen (u. a. Schwermetalle, PFAS), Verpackungsdesign und -minimierung sowie gegebenenfalls Wiederverwendung und Wiederbefüllung.
Fünf Jahre ab Inverkehrbringen bei Einwegverpackungen, zehn Jahre bei wiederverwendbaren Mehrwegverpackungen.
Ja. Spezialisierte Compliance-Software wie cubemos kann Verpackungsdaten zentral verwalten, Lieferantennachweise zusammenführen, Fristen nachverfolgen, Änderungen revisionssicher versionieren und Nachweise im Bedarfsfall schnell bereitstellen.
Die Verordnung (EU) 2025/40 ist auf EUR-Lex vollständig einsehbar. Ergänzend hat die Europäische Kommission am 30. März 2026 ein Leitliniendokument sowie ein FAQ-Papier veröffentlicht, die zentrale Auslegungsfragen klären.


.avif)
