Supply Chain

PPWR technische Dokumentation: Inhalt, Pflichten und Erstellung

Die technische Dokumentation nach PPWR (Anhang VII der Verordnung (EU) 2025/40) ist die Sammlung von Nachweisen, mit der ein Erzeuger belegt, dass eine Verpackung die materiellen Anforderungen der Artikel 5 bis 12 erfüllt – etwa zu Stoffbeschränkungen, Recyclingfähigkeit, Rezyklatanteil und Verpackungsminimierung. Sie ist die fachliche Grundlage der EU-Konformitätserklärung und muss ab dem 12. August 2026 für jede in der EU in Verkehr gebrachte Verpackung vorliegen.
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Was ist die technische Dokumentation nach PPWR?

Die technische Dokumentation nach PPWR ist die Zusammenstellung von Beschreibungen, Zeichnungen, Bewertungen und Nachweisen, mit der ein Erzeuger für eine bestimmte Verpackung oder Verpackungsfamilie belegt, dass sie die geltenden Anforderungen der Verordnung (EU) 2025/40 erfüllt. Sie ist in Anhang VII der Verordnung geregelt und bildet die fachliche Grundlage für die EU-Konformitätserklärung nach Artikel 39 und Anhang VIII.

Rechtlich verlangt Artikel 15 Absatz 2 PPWR, dass Erzeuger vor dem Inverkehrbringen einer Verpackung das Konformitätsbewertungsverfahren nach Artikel 38 (internes Fertigungskontrollverfahren, Modul A) durchführen oder durchführen lassen und dabei die technische Dokumentation nach Anhang VII erstellen. Erst auf dieser Grundlage darf anschließend die EU-Konformitätserklärung ausgestellt werden.

Zweck des Dokuments ist es, Marktüberwachungsbehörden, aber auch Geschäftspartnern gegenüber jederzeit nachvollziehbar zu machen, woraus eine Verpackung besteht, welche Bewertungen durchgeführt wurden und auf welcher Grundlage die Konformität festgestellt wurde. Sie ist kein Marketingdokument, sondern ein auditfestes Nachweisdossier.

Rechtsgrundlage im Überblick

Aspekt Fundstelle in der PPWR
Pflicht zur Erstellung Art. 15 Abs. 2 (Erzeuger), Art. 16 (Lieferantenpflichten), Art. 18 (Importeure/Vertreiber)
Inhalt der technischen Dokumentation Anhang VII
Konformitätsbewertungsverfahren Art. 38 in Verbindung mit Anhang VII (Modul A)
EU-Konformitätserklärung Art. 39 in Verbindung mit Anhang VIII
Aufbewahrungspflicht Art. 15 Abs. 3

Ab wann ist die technische Dokumentation nach PPWR Pflicht?

Die Verordnung (EU) 2025/40 ist bereits seit dem 11. Februar 2025 in Kraft. Ihre operativen Pflichten – darunter die Erstellung der technischen Dokumentation und der Konformitätserklärung – gelten grundsätzlich ab dem 12. August 2026. Ab diesem Datum darf in der EU keine Verpackung mehr in Verkehr gebracht werden, für die keine technische Dokumentation und keine gültige EU-Konformitätserklärung vorliegt.

Wichtig zur Einordnung

Die Dokumentations- und Nachweispflicht ab 12. August 2026 betrifft die Frage, ob eine Verpackung die aktuell bereits definierten materiellen Anforderungen (u. a. Stoffbeschränkungen nach Artikel 5) erfüllt und dies belegt werden kann. Andere Anforderungen – etwa die verbindlichen Recyclingfähigkeits-Leistungsstufen oder Mindestrezyklatanteile – greifen erst gestaffelt ab 2030 bzw. 2038/2040. Für Verpackungen, die diesen später greifenden Anforderungen unterliegen, wird die technische Dokumentation entsprechend erweitert, sobald die betreffenden Anforderungen anwendbar werden.

Für die operative Praxis bedeutet das: Bereits jetzt müssen Unternehmen für jede Verpackung, die sie in Verkehr bringen, eine technische Dokumentation vorhalten können, die die zu diesem Zeitpunkt geltenden Anforderungen abdeckt. Diese Dokumentation ist kein einmaliges Projekt, sondern muss bei jeder relevanten Änderung – etwa an Material, Lieferant oder Konstruktion – aktualisiert werden.

Wer muss die technische Dokumentation erstellen?

Die Verantwortung für die Erstellung der technischen Dokumentation liegt eindeutig beim Erzeuger (Artikel 15 Absatz 2, Artikel 16 der PPWR). Andere Wirtschaftsakteure haben davon abweichende, aber ergänzende Pflichten.

Rolle Pflicht im Zusammenhang mit der technischen Dokumentation
Erzeuger Führt die Konformitätsbewertung durch und erstellt die technische Dokumentation nach Anhang VII; stellt die EU-Konformitätserklärung aus; bewahrt beide Dokumente auf.
Lieferant Muss dem Erzeuger nach Artikel 16 alle Informationen und Unterlagen zur Verfügung stellen, die dieser zum Nachweis der Konformität benötigt – in einer für den Erzeuger verständlichen Sprache, auf Papier oder elektronisch.
Importeur Vergewissert sich vor dem Inverkehrbringen, dass der Erzeuger die Konformitätsbewertung durchgeführt und die technische Dokumentation erstellt hat, und dass eine gültige Konformitätserklärung vorliegt.
Vertreiber Unterliegt Sorgfaltspflichten: darf keine Verpackungen bereitstellen, bei denen er wissen oder annehmen müsste, dass die Anforderungen nicht erfüllt sind.
Bevollmächtigter Kann Dokumente für Behörden bereithalten, darf aber die Erstellung der technischen Dokumentation selbst nicht übernehmen (Art. 17).

Praktisch relevant: Wer als Importeur oder Vertreiber eine Verpackung unter eigenem Namen oder eigener Marke in Verkehr bringt (Eigenmarke) oder eine bereits in Verkehr gebrachte Verpackung so verändert, dass die Konformität betroffen sein könnte, gilt selbst als Erzeuger und übernimmt dessen volle Pflichten – inklusive der Erstellung der technischen Dokumentation.

Was muss die technische Dokumentation nach PPWR enthalten?

Anhang VII der Verordnung (EU) 2025/40 legt fest, welche Bestandteile die technische Dokumentation mindestens umfassen muss. Im Kern sind das eine Beschreibung der Verpackung, ihre konstruktiven Details, die angewandten Bewertungsmethoden und die daraus resultierenden Nachweise.

Bestandteil Was ist zu dokumentieren? Typische Datenquelle
Allgemeine Beschreibung Beschreibung der Verpackung und ihres Verwendungszwecks, einschließlich Abgrenzung zu ähnlichen Varianten Produktmanagement / Verpackungsentwicklung
Konstruktions- und Fertigungsunterlagen Entwürfe, Zeichnungen und Pläne der Komponenten, Bauteile und Schichten der Verpackung Verpackungsentwicklung / Lieferant
Materialangaben Materialzusammensetzung je Komponente und Schicht, einschließlich Beschichtungen und Farben Einkauf / Lieferant
Angewandte Normen und Spezifikationen Liste der zur Bewertung herangezogenen harmonisierten Normen bzw. technischen Spezifikationen; falls keine vorliegen, Beschreibung der gewählten Lösung Qualitätsmanagement / Compliance
Qualitative Bewertung Beschreibung der Bewertungsmethoden zu Recyclingfähigkeit (Art. 6), Verpackungsminimierung (Art. 10) und Wiederverwendung (Art. 11), soweit einschlägig Compliance / externe Prüfstelle
Nachweise zu Stoffbeschränkungen Belege, dass Schwermetalle (Blei, Cadmium, Quecksilber, sechswertiges Chrom) und PFAS die Grenzwerte nach Art. 5 einhalten – z. B. Prüfberichte oder Lieferantendeklarationen Lieferant / Prüflabor
Rezyklatanteil-Berechnung Sofern die Verpackung unter die Zielvorgaben nach Art. 7 fällt: Berechnungsgrundlage und Nachweis des Rezyklatanteils Einkauf / Lieferant / Compliance
Prüfberichte Ergebnisse von Prüfungen Dritter oder interner Tests, soweit zur Bewertung herangezogen Prüflabor / Lieferant

Fehlende harmonisierte Normen

Für die PPWR sind zum aktuellen Stand noch keine harmonisierten Normen oder gemeinsamen Spezifikationen veröffentlicht, auf die sich Unternehmen zur Konformitätsvermutung stützen könnten. Solange das der Fall ist, muss die technische Dokumentation stattdessen die gewählte Bewertungsmethode und die zugrunde gelegten technischen Spezifikationen selbst beschreiben und begründen.

Bei wiederverwendbaren Verpackungen kommt als zusätzlicher Bestandteil die Bestätigung hinzu, dass die Verpackung einem geeigneten Wiederverwendungssystem zugeordnet ist. Bei Verpackungseinheiten, deren Bestandteile sich beim Transport oder bei der Sortierung trennen lassen, ist für jeden trennbaren Bestandteil eine eigene technische Dokumentation vorzuhalten.

Welche Nachweise und Daten werden konkret benötigt?

Ein großer Teil der praktischen Arbeit an der technischen Dokumentation besteht darin, die richtigen Daten von den richtigen Stellen zusammenzutragen. Typischerweise relevant sind:

  • Verpackungsbeschreibung und Verwendungszweck
  • Verpackungsart und -format (Material, Größe, Gewicht)
  • Materialzusammensetzung je Komponente und Schicht
  • Technische Zeichnungen bzw. Konstruktionspläne
  • Ergebnisse der Recyclingfähigkeitsbewertung
  • Rezyklatanteil und dessen Berechnungsgrundlage, soweit anwendbar
  • Nachweise zu Stoffbeschränkungen (Schwermetalle, PFAS)
  • Lieferantendeklarationen und Datenblätter
  • Prüfberichte Dritter, soweit vorhanden
  • Verwendete Normen bzw. technische Spezifikationen

Wichtig ist dabei die Unterscheidung zwischen gesetzlich zwingend vorgeschriebenen Bestandteilen (siehe Tabelle in Anhang VII) und ergänzenden Informationen, die lediglich zur Absicherung der Nachweisführung hilfreich sind, etwa freiwillige Zertifikate oder interne Testprotokolle. Beides gehört in ein vollständiges Dossier, hat aber unterschiedliches rechtliches Gewicht.

Technische Dokumentation vs. PPWR-Konformitätserklärung: der Unterschied

Beide Dokumente gehören zusammen, sind aber nicht identisch. Die technische Dokumentation ist das umfassende, detaillierte Nachweisdossier. Die EU-Konformitätserklärung ist die kurze, unterschriebene Erklärung, mit der der Erzeuger auf Basis dieser Dokumentation formell bestätigt, dass die Verpackung konform ist.

Kriterium Technische Dokumentation PPWR-Konformitätserklärung
Zweck Detaillierter fachlicher Nachweis der Konformität Formelle, rechtsverbindliche Selbsterklärung auf Basis der Dokumentation
Rechtsgrundlage Anhang VII Art. 39 in Verbindung mit Anhang VIII
Umfang Umfassend: Beschreibungen, Zeichnungen, Materialangaben, Bewertungen, Prüfberichte Kurz: strukturiertes Formular mit festen Pflichtangaben
Detailgrad Hoch – bildet die eigentliche Nachweisgrundlage Niedrig – verweist inhaltlich auf die technische Dokumentation
Verantwortlichkeit Erzeuger (Erstellung, keine Übertragung an Bevollmächtigte möglich) Erzeuger (Unterschrift, volle rechtliche Verantwortung)
Aufbewahrung 5 Jahre (Einweg) / 10 Jahre (Mehrweg) ab Inverkehrbringen 5 Jahre (Einweg) / 10 Jahre (Mehrweg) ab Inverkehrbringen

Ein verbreitetes Missverständnis lautet: „Es gibt keine eigenständige PPWR-Konformitätserklärung, nur eine Dokumentation.“ Das ist unpräzise – beide Dokumente sind gesetzlich vorgeschrieben, erfüllen aber unterschiedliche Funktionen. Ohne technische Dokumentation fehlt der Konformitätserklärung die fachliche Grundlage; ohne Konformitätserklärung ist die Dokumentation allein keine rechtsverbindliche Aussage gegenüber Behörden.

Eine ausführliche Erklärung zu Pflichtangaben, Muster und Fristen der Konformitätserklärung selbst finden Sie im Artikel zur PPWR-Konformitätserklärung.

Technische Dokumentation nach PPWR erstellen: Schritt für Schritt

1. Betroffene Verpackungen identifizieren: vollständige Übersicht aller in der EU in Verkehr gebrachten Verpackungstypen und -varianten erstellen.

2. Rolle klären: feststellen, ob das eigene Unternehmen als Erzeuger, Importeur, Vertreiber oder ggf. als Eigenmarken-Erzeuger gilt.

3. Verantwortlichkeiten festlegen: interne Zuständigkeit für Compliance, Einkauf, Qualitätsmanagement und Produktmanagement definieren.

4. Benötigte Daten je Verpackung definieren: Material, Konstruktion, Gewicht, angewandte Normen, betroffene Artikel (5–12) bestimmen.

5. Daten aus internen Systemen zusammentragen: Produktdaten, Stücklisten, bestehende Prüfunterlagen sichten.

6. Lieferantendaten einholen: strukturierte Anfrage an Lieferanten nach Materialangaben, Datenblättern, Prüfberichten und vorhandenen Konformitätsunterlagen – nicht pauschal, sondern konkret nach den in Anhang VII geforderten Angaben.

7. Bewertung durchführen: Recyclingfähigkeit, Minimierung und – soweit einschlägig – Rezyklatanteil anhand der verfügbaren Methoden bewerten und die Bewertung schriftlich beschreiben.

8. Technische Dokumentation zusammenstellen: alle Bestandteile nach Anhang VII strukturiert dokumentieren.

9. Konformitätserklärung erstellen: auf Basis der technischen Dokumentation die EU-Konformitätserklärung nach Anhang VIII ausfertigen und unterschreiben.

10. Freigabe und Versionierung: Dokumentation intern freigeben und bei jeder relevanten Änderung (z. B. Materialwechsel) aktualisieren.

11. Revisionssicher aufbewahren: für 5 Jahre (Einweg) bzw. 10 Jahre (Mehrweg) ab Inverkehrbringen so ablegen, dass sie auf Anfrage vorgelegt werden kann.

Diese Reihenfolge ist ein praxisnaher Ausgangspunkt; je nach Unternehmensgröße und vorhandenen Systemen können einzelne Schritte parallel oder in anderer Reihenfolge erfolgen.

Woher kommen die Informationen im Unternehmen?

Die für die technische Dokumentation benötigten Informationen liegen selten an einer einzigen Stelle im Unternehmen. Typischerweise sind mehrere Abteilungen beteiligt:

Information Typische Quelle im Unternehmen
Verpackungsmaterial und Materialzusammensetzung Einkauf / Lieferant
Verpackungsgewicht und -maße Produktdaten / Lieferant
Konstruktionszeichnungen Verpackungsentwicklung / Produktmanagement
Angewandte Normen und Spezifikationen Qualitätsmanagement / Compliance
Recyclingfähigkeits- und Minimierungsbewertung Compliance, ggf. mit externer Unterstützung
Prüfberichte und Laborzertifikate Lieferant / Qualitätsmanagement
Freigabe und Aufbewahrung Compliance / Regulatory Affairs

Ohne klare Zuständigkeiten entsteht schnell eine Situation, in der niemand den vollständigen Überblick über eine Verpackung hat – und Dokumentationen im Prüfungsfall nicht rechtzeitig zusammengestellt werden können.

Das eigentliche Problem: nicht eine Dokumentation, sondern hunderte

Für ein einzelnes Produkt mit einer Verpackung lässt sich eine technische Dokumentation noch mit vertretbarem Aufwand in Excel-Tabellen und E-Mails verwalten. Die Herausforderung entsteht bei einem realistischen Verpackungsportfolio: Hunderte Produkte, tausende Verpackungsvarianten, unterschiedliche Materialien, Dutzende Lieferanten in verschiedenen Ländern – und Verpackungsdaten, die sich laufend ändern.

In dieser Größenordnung verschiebt sich die eigentliche Aufgabe: Es geht nicht mehr darum, eine technische Dokumentation zu erstellen, sondern darum, technische Dokumentationen für ein komplettes Portfolio strukturiert, konsistent und aktuell zu halten. Dabei stellen sich typischerweise folgende Fragen:

  • Wie ordnet man Nachweise eindeutig einzelnen Verpackungen zu, wenn es viele ähnliche Varianten gibt?
  • Wie verwaltet man Versionen, wenn sich Material oder Konstruktion ändern?
  • Was passiert, wenn ein Lieferant unangekündigt ein Material wechselt?
  • Wie erkennt man frühzeitig, für welche Verpackungen Daten fehlen?
  • Wie verhindert man parallele, widersprüchliche Excel-Versionen zwischen Einkauf, Qualitätsmanagement und Compliance?
  • Wie sammelt man Lieferantendaten strukturiert statt über verstreute E-Mail-Anfragen?
  • Wie lässt sich eine vollständige Dokumentation im Prüfungsfall innerhalb kurzer Zeit bereitstellen?

Excel kann für ein kleines Sortiment funktionieren. Mit zunehmender Anzahl an Verpackungen, Lieferanten und Nachweisen steigt der Verwaltungsaufwand jedoch deutlich schneller als linear – jede neue Verpackungsvariante, jeder Lieferantenwechsel und jede Aktualisierung vervielfacht die Zahl der Stellen, an denen Informationen synchron gehalten werden müssen.

Wie Software die PPWR-Dokumentation unterstützen kann

Eine zentrale Software-Lösung löst dieses Skalierungsproblem, indem sie Verpackungsdaten, Lieferantennachweise und Bewertungen an einem Ort strukturiert erfasst und miteinander verknüpft, statt sie über einzelne Dateien und E-Mail-Verläufe zu verteilen. Das schafft vor allem drei Vorteile:

  • Zentrale, strukturierte Erfassung: Verpackungsdaten und zugehörige Nachweise werden konsistent für das gesamte Portfolio abgelegt, statt verstreut in Einzeldokumenten.
  • Nachvollziehbarkeit: Änderungen an Material, Lieferant oder Bewertung lassen sich zurückverfolgen, was im Prüfungsfall die Bereitstellung erheblich beschleunigt.
  • Sichtbarkeit fehlender Informationen: Lücken in der Dokumentation – etwa eine fehlende Lieferantendeklaration – werden erkennbar, statt erst bei einer Prüfung aufzufallen.

cubemos bietet eine modulare ESG-Compliance-Plattform, die europäische Mittelstandsunternehmen bei der strukturierten Umsetzung regulatorischer Anforderungen unterstützt – darunter auch die PPWR. Statt Verpackungsdaten, Lieferantennachweise und Bewertungen über Excel-Dateien, E-Mails und einzelne Word-Dokumente zu verwalten, können Unternehmen mit cubemos die relevanten Informationen zentral erfassen, den zugehörigen Verpackungen zuordnen und den Überblick über offene Nachweise behalten, während sich das Portfolio verändert.

Für Unternehmen, die bereits mehrere ESG-Regulierungen gleichzeitig bearbeiten – etwa CSRD, EUDR oder CO₂-Bilanzierung – kommt ein weiterer Aspekt hinzu: Eine Plattform, die mehrere Regulierungsbereiche abdeckt, vermeidet, dass für jede Vorschrift eine eigene isolierte Insellösung entsteht, deren Daten wiederum manuell abgeglichen werden müssen.

Aufbewahrung und Vorlage bei Behörden

Nach Artikel 15 Absatz 3 der PPWR müssen Erzeuger die technische Dokumentation und die EU-Konformitätserklärung ab dem Zeitpunkt des Inverkehrbringens aufbewahren:

  • 5 Jahre bei Einwegverpackungen
  • 10 Jahre bei Mehrwegverpackungen

Die Dokumente müssen den zuständigen Marktüberwachungsbehörden auf Anfrage in einer Sprache vorgelegt werden können, die die jeweilige Behörde leicht versteht – elektronisch oder, auf Verlangen, in Papierform. Importeure müssen zusätzlich eine Kopie der Konformitätserklärung bereithalten. Die Behörden sind nach Artikel 39 Absatz 5 bestrebt, jährlich einen risikobasierten Anteil der Konformitätserklärungen zu prüfen – eine Bemühenspflicht, keine Garantie für eine bestimmte Prüfquote, aber ein klares Signal, dass Stichprobenprüfungen praktisch zu erwarten sind.

Häufige Fragen zur technischen Dokumentation nach PPWR

Was ist die technische Dokumentation nach PPWR?

Sie ist die Sammlung von Beschreibungen, Zeichnungen, Bewertungen und Nachweisen nach Anhang VII der Verordnung (EU) 2025/40, mit der ein Erzeuger belegt, dass eine Verpackung die geltenden Anforderungen erfüllt. Sie bildet die fachliche Grundlage der EU-Konformitätserklärung.

Ist eine technische Dokumentation nach PPWR Pflicht?

Ja. Ab dem 12. August 2026 darf keine Verpackung mehr in der EU in Verkehr gebracht werden, für die keine technische Dokumentation und keine gültige EU-Konformitätserklärung vorliegt (Art. 15 PPWR).

Wer muss die technische Dokumentation erstellen?

Verantwortlich ist der Erzeuger. Lieferanten müssen dem Erzeuger die dafür erforderlichen Informationen bereitstellen; Importeure und Vertreiber haben Prüf- bzw. Sorgfaltspflichten, erstellen die Dokumentation aber nicht selbst.

Was muss die technische Dokumentation nach PPWR enthalten?

Mindestens eine allgemeine Beschreibung der Verpackung, Konstruktions- und Materialangaben, die angewandten Normen bzw. Spezifikationen, eine Bewertung zu Recyclingfähigkeit, Minimierung und ggf. Rezyklatanteil sowie zugehörige Prüfberichte und Nachweise zu Stoffbeschränkungen.

Für welche Verpackungen ist eine technische Dokumentation erforderlich?

Grundsätzlich für jede Verpackung, die in der EU in Verkehr gebracht wird – unabhängig von Material oder Verpackungsart. Für trennbare Bestandteile einer Verpackungseinheit ist jeweils eine eigene technische Dokumentation vorzuhalten.

Ab wann ist die technische Dokumentation nach PPWR erforderlich?

Ab dem 12. August 2026, mit Blick auf die zu diesem Zeitpunkt bereits anwendbaren Anforderungen. Anforderungen mit späterem Geltungsbeginn (z. B. verbindliche Recyclingfähigkeits-Leistungsstufen ab 2030) fließen entsprechend später in die Dokumentation ein.

Wie erstellt man eine technische Dokumentation nach PPWR?

Über die betroffenen Verpackungen identifizieren, Verantwortlichkeiten festlegen, benötigte Daten intern und bei Lieferanten einholen, Bewertungen durchführen, die Dokumentation strukturiert zusammenstellen und revisionssicher aufbewahren. Eine ausführliche Schritt-für-Schritt-Anleitung finden Sie oben in diesem Artikel.

Welche Nachweise werden benötigt?

Unter anderem Materialangaben, Konstruktionszeichnungen, Bewertungen zu Recyclingfähigkeit und Minimierung, Rezyklatanteil-Berechnungen, Lieferantendeklarationen und – soweit vorhanden – Prüfberichte Dritter.

Wie lange muss die technische Dokumentation aufbewahrt werden?

5 Jahre bei Einwegverpackungen und 10 Jahre bei Mehrwegverpackungen, jeweils ab dem Zeitpunkt des Inverkehrbringens (Art. 15 Abs. 3 PPWR).

Wer darf die technische Dokumentation anfordern?

Zuständige Marktüberwachungsbehörden der Mitgliedstaaten. Importeure müssen zusätzlich eine Kopie der Konformitätserklärung bereithalten und den Behörden zur Verfügung stellen.

Muss für jede Verpackung eine eigene technische Dokumentation erstellt werden?

Für jeden eigenständigen Verpackungstyp ja. Identische Verpackungen, die sich nur in der Größe unterscheiden, können unter bestimmten Voraussetzungen zusammengefasst werden, sofern dadurch keine der Anforderungen aus Artikel 5 bis 12 beeinträchtigt wird.

Was ist der Unterschied zwischen technischer Dokumentation und PPWR-Konformitätserklärung?

Die technische Dokumentation ist das umfassende fachliche Nachweisdossier nach Anhang VII. Die Konformitätserklärung ist die kurze, unterschriebene Selbsterklärung nach Anhang VIII, die formell auf dieser Dokumentation aufbaut.

Können Lieferantendaten für die technische Dokumentation verwendet werden?

Ja, und in der Praxis sind sie meist unverzichtbar. Lieferanten sind nach Artikel 16 verpflichtet, dem Erzeuger die zum Nachweis der Konformität erforderlichen Informationen zur Verfügung zu stellen.

Muss die technische Dokumentation regelmäßig aktualisiert werden?

Ja. Bei relevanten Änderungen – etwa einem Materialwechsel beim Lieferanten oder einer Anpassung der Konstruktion – muss die Dokumentation entsprechend aktualisiert werden, damit sie weiterhin die tatsächliche Verpackung korrekt beschreibt.

Kann die technische Dokumentation mit Excel erstellt werden?

Für ein kleines Verpackungssortiment ist das möglich. Mit steigender Anzahl an Verpackungen, Varianten und Lieferanten wird die Pflege über verteilte Excel-Dateien jedoch schnell unübersichtlich und fehleranfällig – siehe dazu den Abschnitt zum Skalierungsproblem oben.

Gibt es eine Vorlage für die technische Dokumentation nach PPWR?

Ein verbindliches, EU-weit einheitliches Formular existiert für die technische Dokumentation selbst nicht (anders als für die Konformitätserklärung, deren Muster in Anhang VIII vorgegeben ist). cubemos stellt eine kostenlose Vorlage zur Verfügung, die als strukturierte Grundlage dient.

Wie kann Software bei der technischen Dokumentation unterstützen?

Eine zentrale Lösung erfasst Verpackungsdaten und Nachweise strukturiert für das gesamte Portfolio, macht Änderungen nachvollziehbar und zeigt fehlende Informationen frühzeitig an – siehe den Abschnitt zur Rolle von Software oben.

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