Supply Chain

Die technische Dokumentation nach PPWR ist die Zusammenstellung von Beschreibungen, Zeichnungen, Bewertungen und Nachweisen, mit der ein Erzeuger für eine bestimmte Verpackung oder Verpackungsfamilie belegt, dass sie die geltenden Anforderungen der Verordnung (EU) 2025/40 erfüllt. Sie ist in Anhang VII der Verordnung geregelt und bildet die fachliche Grundlage für die EU-Konformitätserklärung nach Artikel 39 und Anhang VIII.
Rechtlich verlangt Artikel 15 Absatz 2 PPWR, dass Erzeuger vor dem Inverkehrbringen einer Verpackung das Konformitätsbewertungsverfahren nach Artikel 38 (internes Fertigungskontrollverfahren, Modul A) durchführen oder durchführen lassen und dabei die technische Dokumentation nach Anhang VII erstellen. Erst auf dieser Grundlage darf anschließend die EU-Konformitätserklärung ausgestellt werden.
Zweck des Dokuments ist es, Marktüberwachungsbehörden, aber auch Geschäftspartnern gegenüber jederzeit nachvollziehbar zu machen, woraus eine Verpackung besteht, welche Bewertungen durchgeführt wurden und auf welcher Grundlage die Konformität festgestellt wurde. Sie ist kein Marketingdokument, sondern ein auditfestes Nachweisdossier.
Die Verordnung (EU) 2025/40 ist bereits seit dem 11. Februar 2025 in Kraft. Ihre operativen Pflichten – darunter die Erstellung der technischen Dokumentation und der Konformitätserklärung – gelten grundsätzlich ab dem 12. August 2026. Ab diesem Datum darf in der EU keine Verpackung mehr in Verkehr gebracht werden, für die keine technische Dokumentation und keine gültige EU-Konformitätserklärung vorliegt.
Die Dokumentations- und Nachweispflicht ab 12. August 2026 betrifft die Frage, ob eine Verpackung die aktuell bereits definierten materiellen Anforderungen (u. a. Stoffbeschränkungen nach Artikel 5) erfüllt und dies belegt werden kann. Andere Anforderungen – etwa die verbindlichen Recyclingfähigkeits-Leistungsstufen oder Mindestrezyklatanteile – greifen erst gestaffelt ab 2030 bzw. 2038/2040. Für Verpackungen, die diesen später greifenden Anforderungen unterliegen, wird die technische Dokumentation entsprechend erweitert, sobald die betreffenden Anforderungen anwendbar werden.
Für die operative Praxis bedeutet das: Bereits jetzt müssen Unternehmen für jede Verpackung, die sie in Verkehr bringen, eine technische Dokumentation vorhalten können, die die zu diesem Zeitpunkt geltenden Anforderungen abdeckt. Diese Dokumentation ist kein einmaliges Projekt, sondern muss bei jeder relevanten Änderung – etwa an Material, Lieferant oder Konstruktion – aktualisiert werden.
Die Verantwortung für die Erstellung der technischen Dokumentation liegt eindeutig beim Erzeuger (Artikel 15 Absatz 2, Artikel 16 der PPWR). Andere Wirtschaftsakteure haben davon abweichende, aber ergänzende Pflichten.
Praktisch relevant: Wer als Importeur oder Vertreiber eine Verpackung unter eigenem Namen oder eigener Marke in Verkehr bringt (Eigenmarke) oder eine bereits in Verkehr gebrachte Verpackung so verändert, dass die Konformität betroffen sein könnte, gilt selbst als Erzeuger und übernimmt dessen volle Pflichten – inklusive der Erstellung der technischen Dokumentation.
Anhang VII der Verordnung (EU) 2025/40 legt fest, welche Bestandteile die technische Dokumentation mindestens umfassen muss. Im Kern sind das eine Beschreibung der Verpackung, ihre konstruktiven Details, die angewandten Bewertungsmethoden und die daraus resultierenden Nachweise.
Für die PPWR sind zum aktuellen Stand noch keine harmonisierten Normen oder gemeinsamen Spezifikationen veröffentlicht, auf die sich Unternehmen zur Konformitätsvermutung stützen könnten. Solange das der Fall ist, muss die technische Dokumentation stattdessen die gewählte Bewertungsmethode und die zugrunde gelegten technischen Spezifikationen selbst beschreiben und begründen.
Bei wiederverwendbaren Verpackungen kommt als zusätzlicher Bestandteil die Bestätigung hinzu, dass die Verpackung einem geeigneten Wiederverwendungssystem zugeordnet ist. Bei Verpackungseinheiten, deren Bestandteile sich beim Transport oder bei der Sortierung trennen lassen, ist für jeden trennbaren Bestandteil eine eigene technische Dokumentation vorzuhalten.
Ein großer Teil der praktischen Arbeit an der technischen Dokumentation besteht darin, die richtigen Daten von den richtigen Stellen zusammenzutragen. Typischerweise relevant sind:
Wichtig ist dabei die Unterscheidung zwischen gesetzlich zwingend vorgeschriebenen Bestandteilen (siehe Tabelle in Anhang VII) und ergänzenden Informationen, die lediglich zur Absicherung der Nachweisführung hilfreich sind, etwa freiwillige Zertifikate oder interne Testprotokolle. Beides gehört in ein vollständiges Dossier, hat aber unterschiedliches rechtliches Gewicht.
Beide Dokumente gehören zusammen, sind aber nicht identisch. Die technische Dokumentation ist das umfassende, detaillierte Nachweisdossier. Die EU-Konformitätserklärung ist die kurze, unterschriebene Erklärung, mit der der Erzeuger auf Basis dieser Dokumentation formell bestätigt, dass die Verpackung konform ist.
Ein verbreitetes Missverständnis lautet: „Es gibt keine eigenständige PPWR-Konformitätserklärung, nur eine Dokumentation.“ Das ist unpräzise – beide Dokumente sind gesetzlich vorgeschrieben, erfüllen aber unterschiedliche Funktionen. Ohne technische Dokumentation fehlt der Konformitätserklärung die fachliche Grundlage; ohne Konformitätserklärung ist die Dokumentation allein keine rechtsverbindliche Aussage gegenüber Behörden.
Eine ausführliche Erklärung zu Pflichtangaben, Muster und Fristen der Konformitätserklärung selbst finden Sie im Artikel zur PPWR-Konformitätserklärung.
1. Betroffene Verpackungen identifizieren: vollständige Übersicht aller in der EU in Verkehr gebrachten Verpackungstypen und -varianten erstellen.
2. Rolle klären: feststellen, ob das eigene Unternehmen als Erzeuger, Importeur, Vertreiber oder ggf. als Eigenmarken-Erzeuger gilt.
3. Verantwortlichkeiten festlegen: interne Zuständigkeit für Compliance, Einkauf, Qualitätsmanagement und Produktmanagement definieren.
4. Benötigte Daten je Verpackung definieren: Material, Konstruktion, Gewicht, angewandte Normen, betroffene Artikel (5–12) bestimmen.
5. Daten aus internen Systemen zusammentragen: Produktdaten, Stücklisten, bestehende Prüfunterlagen sichten.
6. Lieferantendaten einholen: strukturierte Anfrage an Lieferanten nach Materialangaben, Datenblättern, Prüfberichten und vorhandenen Konformitätsunterlagen – nicht pauschal, sondern konkret nach den in Anhang VII geforderten Angaben.
7. Bewertung durchführen: Recyclingfähigkeit, Minimierung und – soweit einschlägig – Rezyklatanteil anhand der verfügbaren Methoden bewerten und die Bewertung schriftlich beschreiben.
8. Technische Dokumentation zusammenstellen: alle Bestandteile nach Anhang VII strukturiert dokumentieren.
9. Konformitätserklärung erstellen: auf Basis der technischen Dokumentation die EU-Konformitätserklärung nach Anhang VIII ausfertigen und unterschreiben.
10. Freigabe und Versionierung: Dokumentation intern freigeben und bei jeder relevanten Änderung (z. B. Materialwechsel) aktualisieren.
11. Revisionssicher aufbewahren: für 5 Jahre (Einweg) bzw. 10 Jahre (Mehrweg) ab Inverkehrbringen so ablegen, dass sie auf Anfrage vorgelegt werden kann.
Diese Reihenfolge ist ein praxisnaher Ausgangspunkt; je nach Unternehmensgröße und vorhandenen Systemen können einzelne Schritte parallel oder in anderer Reihenfolge erfolgen.
Die für die technische Dokumentation benötigten Informationen liegen selten an einer einzigen Stelle im Unternehmen. Typischerweise sind mehrere Abteilungen beteiligt:
Ohne klare Zuständigkeiten entsteht schnell eine Situation, in der niemand den vollständigen Überblick über eine Verpackung hat – und Dokumentationen im Prüfungsfall nicht rechtzeitig zusammengestellt werden können.
Für ein einzelnes Produkt mit einer Verpackung lässt sich eine technische Dokumentation noch mit vertretbarem Aufwand in Excel-Tabellen und E-Mails verwalten. Die Herausforderung entsteht bei einem realistischen Verpackungsportfolio: Hunderte Produkte, tausende Verpackungsvarianten, unterschiedliche Materialien, Dutzende Lieferanten in verschiedenen Ländern – und Verpackungsdaten, die sich laufend ändern.
In dieser Größenordnung verschiebt sich die eigentliche Aufgabe: Es geht nicht mehr darum, eine technische Dokumentation zu erstellen, sondern darum, technische Dokumentationen für ein komplettes Portfolio strukturiert, konsistent und aktuell zu halten. Dabei stellen sich typischerweise folgende Fragen:
Excel kann für ein kleines Sortiment funktionieren. Mit zunehmender Anzahl an Verpackungen, Lieferanten und Nachweisen steigt der Verwaltungsaufwand jedoch deutlich schneller als linear – jede neue Verpackungsvariante, jeder Lieferantenwechsel und jede Aktualisierung vervielfacht die Zahl der Stellen, an denen Informationen synchron gehalten werden müssen.
Eine zentrale Software-Lösung löst dieses Skalierungsproblem, indem sie Verpackungsdaten, Lieferantennachweise und Bewertungen an einem Ort strukturiert erfasst und miteinander verknüpft, statt sie über einzelne Dateien und E-Mail-Verläufe zu verteilen. Das schafft vor allem drei Vorteile:
cubemos bietet eine modulare ESG-Compliance-Plattform, die europäische Mittelstandsunternehmen bei der strukturierten Umsetzung regulatorischer Anforderungen unterstützt – darunter auch die PPWR. Statt Verpackungsdaten, Lieferantennachweise und Bewertungen über Excel-Dateien, E-Mails und einzelne Word-Dokumente zu verwalten, können Unternehmen mit cubemos die relevanten Informationen zentral erfassen, den zugehörigen Verpackungen zuordnen und den Überblick über offene Nachweise behalten, während sich das Portfolio verändert.
Für Unternehmen, die bereits mehrere ESG-Regulierungen gleichzeitig bearbeiten – etwa CSRD, EUDR oder CO₂-Bilanzierung – kommt ein weiterer Aspekt hinzu: Eine Plattform, die mehrere Regulierungsbereiche abdeckt, vermeidet, dass für jede Vorschrift eine eigene isolierte Insellösung entsteht, deren Daten wiederum manuell abgeglichen werden müssen.
Nach Artikel 15 Absatz 3 der PPWR müssen Erzeuger die technische Dokumentation und die EU-Konformitätserklärung ab dem Zeitpunkt des Inverkehrbringens aufbewahren:
Die Dokumente müssen den zuständigen Marktüberwachungsbehörden auf Anfrage in einer Sprache vorgelegt werden können, die die jeweilige Behörde leicht versteht – elektronisch oder, auf Verlangen, in Papierform. Importeure müssen zusätzlich eine Kopie der Konformitätserklärung bereithalten. Die Behörden sind nach Artikel 39 Absatz 5 bestrebt, jährlich einen risikobasierten Anteil der Konformitätserklärungen zu prüfen – eine Bemühenspflicht, keine Garantie für eine bestimmte Prüfquote, aber ein klares Signal, dass Stichprobenprüfungen praktisch zu erwarten sind.
Sie ist die Sammlung von Beschreibungen, Zeichnungen, Bewertungen und Nachweisen nach Anhang VII der Verordnung (EU) 2025/40, mit der ein Erzeuger belegt, dass eine Verpackung die geltenden Anforderungen erfüllt. Sie bildet die fachliche Grundlage der EU-Konformitätserklärung.
Ja. Ab dem 12. August 2026 darf keine Verpackung mehr in der EU in Verkehr gebracht werden, für die keine technische Dokumentation und keine gültige EU-Konformitätserklärung vorliegt (Art. 15 PPWR).
Verantwortlich ist der Erzeuger. Lieferanten müssen dem Erzeuger die dafür erforderlichen Informationen bereitstellen; Importeure und Vertreiber haben Prüf- bzw. Sorgfaltspflichten, erstellen die Dokumentation aber nicht selbst.
Mindestens eine allgemeine Beschreibung der Verpackung, Konstruktions- und Materialangaben, die angewandten Normen bzw. Spezifikationen, eine Bewertung zu Recyclingfähigkeit, Minimierung und ggf. Rezyklatanteil sowie zugehörige Prüfberichte und Nachweise zu Stoffbeschränkungen.
Grundsätzlich für jede Verpackung, die in der EU in Verkehr gebracht wird – unabhängig von Material oder Verpackungsart. Für trennbare Bestandteile einer Verpackungseinheit ist jeweils eine eigene technische Dokumentation vorzuhalten.
Ab dem 12. August 2026, mit Blick auf die zu diesem Zeitpunkt bereits anwendbaren Anforderungen. Anforderungen mit späterem Geltungsbeginn (z. B. verbindliche Recyclingfähigkeits-Leistungsstufen ab 2030) fließen entsprechend später in die Dokumentation ein.
Über die betroffenen Verpackungen identifizieren, Verantwortlichkeiten festlegen, benötigte Daten intern und bei Lieferanten einholen, Bewertungen durchführen, die Dokumentation strukturiert zusammenstellen und revisionssicher aufbewahren. Eine ausführliche Schritt-für-Schritt-Anleitung finden Sie oben in diesem Artikel.
Unter anderem Materialangaben, Konstruktionszeichnungen, Bewertungen zu Recyclingfähigkeit und Minimierung, Rezyklatanteil-Berechnungen, Lieferantendeklarationen und – soweit vorhanden – Prüfberichte Dritter.
5 Jahre bei Einwegverpackungen und 10 Jahre bei Mehrwegverpackungen, jeweils ab dem Zeitpunkt des Inverkehrbringens (Art. 15 Abs. 3 PPWR).
Zuständige Marktüberwachungsbehörden der Mitgliedstaaten. Importeure müssen zusätzlich eine Kopie der Konformitätserklärung bereithalten und den Behörden zur Verfügung stellen.
Für jeden eigenständigen Verpackungstyp ja. Identische Verpackungen, die sich nur in der Größe unterscheiden, können unter bestimmten Voraussetzungen zusammengefasst werden, sofern dadurch keine der Anforderungen aus Artikel 5 bis 12 beeinträchtigt wird.
Die technische Dokumentation ist das umfassende fachliche Nachweisdossier nach Anhang VII. Die Konformitätserklärung ist die kurze, unterschriebene Selbsterklärung nach Anhang VIII, die formell auf dieser Dokumentation aufbaut.
Ja, und in der Praxis sind sie meist unverzichtbar. Lieferanten sind nach Artikel 16 verpflichtet, dem Erzeuger die zum Nachweis der Konformität erforderlichen Informationen zur Verfügung zu stellen.
Ja. Bei relevanten Änderungen – etwa einem Materialwechsel beim Lieferanten oder einer Anpassung der Konstruktion – muss die Dokumentation entsprechend aktualisiert werden, damit sie weiterhin die tatsächliche Verpackung korrekt beschreibt.
Für ein kleines Verpackungssortiment ist das möglich. Mit steigender Anzahl an Verpackungen, Varianten und Lieferanten wird die Pflege über verteilte Excel-Dateien jedoch schnell unübersichtlich und fehleranfällig – siehe dazu den Abschnitt zum Skalierungsproblem oben.
Ein verbindliches, EU-weit einheitliches Formular existiert für die technische Dokumentation selbst nicht (anders als für die Konformitätserklärung, deren Muster in Anhang VIII vorgegeben ist). cubemos stellt eine kostenlose Vorlage zur Verfügung, die als strukturierte Grundlage dient.
Eine zentrale Lösung erfasst Verpackungsdaten und Nachweise strukturiert für das gesamte Portfolio, macht Änderungen nachvollziehbar und zeigt fehlende Informationen frühzeitig an – siehe den Abschnitt zur Rolle von Software oben.

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