Reporting

Nach der Omnibus-Richtlinie (EU) 2026/470 sind grundsätzlich nur noch Unternehmen berichtspflichtig, die beide folgenden Kriterien kumulativ erfüllen:
• mehr als 1.000 Mitarbeitende im Jahresdurchschnitt
• mehr als 450 Mio. Euro Jahresumsatz
Die Berichtspflicht für diese Unternehmen beginnt einheitlich mit dem Geschäftsjahr 2027 (Berichterstattung 2028). Wer bereits nach der ersten CSRD-Welle für die Geschäftsjahre 2024 und 2025 berichtet, bleibt vorerst in der Pflicht – die Details hängen jedoch von der noch ausstehenden deutschen Umsetzung ab (siehe Abschnitt 4). Unternehmen unterhalb der Schwellenwerte können freiwillig nach dem VSME-Standard berichten.
Die Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD, Richtlinie (EU) 2022/2464) ist die EU-Richtlinie zur Nachhaltigkeitsberichterstattung. Sie verpflichtet betroffene Unternehmen, jährlich einen Nachhaltigkeitsbericht als Teil des Lageberichts zu veröffentlichen – geprüft durch einen Wirtschaftsprüfer und nach einheitlichen Standards, den European Sustainability Reporting Standards (ESRS).
Inhaltlich verlangt die CSRD eine doppelte Wesentlichkeitsanalyse: Unternehmen müssen sowohl bewerten, wie ihre Geschäftstätigkeit Umwelt und Gesellschaft beeinflusst (Inside-out-Perspektive), als auch, welche Nachhaltigkeitsrisiken von außen auf das Unternehmen selbst wirken (Outside-in-Perspektive). Das Ergebnis dieser Analyse bestimmt, zu welchen ESRS-Themenstandards konkret berichtet werden muss.
Ziel der CSRD ist es, Nachhaltigkeitsdaten europaweit vergleichbar, verlässlich und digital auswertbar zu machen – unter anderem, damit Banken, Investoren und Geschäftspartner ESG-Kriterien in ihre Entscheidungen einbeziehen können.
Die CSRD sah in ihrer ursprünglichen Fassung drei zeitlich gestaffelte Wellen vor. Durch die „Stop-the-clock“-Richtlinie (EU) 2025/794 und anschließend durch die Omnibus-Richtlinie (EU) 2026/470 haben sich diese Fristen mehrfach verschoben:
Die Omnibus-Richtlinie (EU) 2026/470 ist in Kraft
Am 26. Februar 2026 wurde die Omnibus-Änderungsrichtlinie (EU) 2026/470 im Amtsblatt der EU veröffentlicht, am 18. März 2026 ist sie in Kraft getreten. Die EU-Mitgliedstaaten müssen sie bis zum 19. März 2027 in nationales Recht überführen. Damit ist der Omnibus-Prozess auf EU-Ebene kein Gesetzgebungsvorschlag mehr, sondern verbindliches Recht – offen ist nur noch die nationale Umsetzung.
Deutschland hat die CSRD bislang nicht in nationales Recht umgesetzt – die ursprüngliche EU-Umsetzungsfrist vom 6. Juli 2024 wurde verpasst, weshalb die EU-Kommission bereits im September 2024 ein Vertragsverletzungsverfahren eingeleitet hat. Ein Regierungsentwurf liegt seit dem 3. September 2025 vor (Bundestag-Drucksache 21/1857) und hat die Ausschussberatungen durchlaufen; eine abschließende Verkündung des CSRD-Umsetzungsgesetzes steht jedoch weiterhin aus.
Solange das deutsche Umsetzungsgesetz nicht in Kraft ist, gilt formal weiterhin die alte Rechtslage: die nichtfinanzielle Erklärung nach §§ 289b ff. HGB (CSR-Richtlinie-Umsetzungsgesetz von 2017) für kapitalmarktorientierte Unternehmen, Kreditinstitute und Versicherungen mit mehr als 500 Mitarbeitenden. Für das Geschäftsjahr 2025 besteht dadurch in Deutschland weiterhin eine gewisse Rechtsunsicherheit, welche Unternehmen genau in welchem Format berichten müssen – die Bundesregierung hat aber angekündigt, die neuen Omnibus-Schwellenwerte zügig in das laufende Gesetzgebungsverfahren einzuarbeiten.
Praxis-Tipp: Wer zur ersten Welle gehört oder knapp über bzw. unter den neuen Schwellenwerten liegt, sollte die Entwicklung des deutschen Umsetzungsgesetzes eng verfolgen und sich im Zweifel von einem Wirtschaftsprüfer oder Rechtsberater zur konkreten Anwendbarkeit beraten lassen.
Nach aktuellem EU-Recht (Omnibus I) sind grundsätzlich große Unternehmen betroffen, die beide folgenden Kriterien kumulativ erfüllen:
Das gilt unabhängig von der Rechtsform sowie für kapitalmarktorientierte Unternehmen, Kreditinstitute und Versicherungsunternehmen, die diese Kriterien erfüllen. Auch Tochterunternehmen und EU-Niederlassungen großer Drittstaaten-Konzerne können erfasst sein (siehe Abschnitt 8).
Zusätzlich betroffen – mit einem eigenen, schlankeren Standard – sind börsennotierte kleine und mittlere Unternehmen (Welle 3), für die der LSME-Standard vorgesehen ist.
Durch die Anhebung der Schwellenwerte fällt ein großer Teil der ursprünglich als „Welle 2“ vorgesehenen Unternehmen komplett aus dem Anwendungsbereich der CSRD heraus. Das betrifft insbesondere:
Diese Unternehmen können freiwillig nach dem VSME-Standard berichten, um Transparenzanforderungen von Kunden, Banken oder Investoren zu erfüllen, ohne den vollen ESRS-Umfang abbilden zu müssen. Wichtig: Ein formaler Wegfall der gesetzlichen Pflicht bedeutet nicht automatisch, dass keine Nachhaltigkeitsdaten mehr angefragt werden – der sogenannte Trickle-down-Effekt aus Lieferketten großer, weiterhin berichtspflichtiger Unternehmen bleibt relevant.
Die folgende Tabelle vergleicht die alten und neuen Schwellenwerte sowie die Kriterien für verwandte Regelwerke:
Entscheidend ist: Bei der CSRD müssen künftig beide Kriterien gemeinsam erfüllt sein („und“, nicht „oder“). Ein Unternehmen mit 1.200 Mitarbeitenden, aber nur 300 Mio. € Umsatz, ist damit nicht mehr automatisch berichtspflichtig.
Tochterunternehmen sind grundsätzlich von der eigenständigen Berichtspflicht befreit, wenn sie in den konsolidierten Nachhaltigkeitsbericht ihres Mutterunternehmens einbezogen werden (Konzernbefreiung). Das gilt sowohl für EU-Mutterunternehmen als auch – unter bestimmten Voraussetzungen – für Tochterunternehmen von Drittstaaten-Konzernen.
Für Tochtergesellschaften bzw. Zweigniederlassungen von Unternehmen mit Sitz außerhalb der EU gilt eine eigene Regelung: Berichtspflichtig wird die EU-Tochter bzw. -Zweigniederlassung, wenn das Drittstaaten-Unternehmen in der EU einen Nettoumsatz von mehr als 450 Mio. € erzielt (im Zuge des Omnibus von 150 Mio. € angehoben) und die EU-Tochter bzw. -Niederlassung selbst bestimmte Größenkriterien überschreitet.
Praktisch bedeutet das: Auch wenn ein Tochterunternehmen unterhalb der eigentlichen CSRD-Schwellenwerte liegt, kann es über die Konzernzugehörigkeit indirekt zur Datenlieferung verpflichtet sein – etwa durch konzerninterne Berichtsanforderungen des Mutterunternehmens.
Wer unter die CSRD-Berichtspflicht fällt, muss im Wesentlichen folgende Anforderungen erfüllen:
Inhaltlich deckt die Berichterstattung Umwelt- (E), Sozial- (S) und Governance-Themen (G) ab – von Treibhausgasemissionen (Scope 1–3) über Arbeitnehmerbelange bis hin zu Governance-Strukturen und Geschäftsethik. Welche Themenstandards konkret relevant sind, ergibt sich aus der Wesentlichkeitsanalyse.
Unabhängig davon, ob ein Unternehmen aktuell noch unter die CSRD fällt, empfiehlt sich aus Sicht guter Unternehmensführung eine strukturierte Vorbereitung. Checkliste:
Auch Unternehmen, die durch den Omnibus aus der Berichtspflicht herausfallen, profitieren von einem strukturierten Nachhaltigkeitsmanagement: Es verschafft Verhandlungsvorteile bei Finanzierungen, stärkt die Position in Ausschreibungen und bereitet auf mögliche künftige Anforderungen vor – etwa, falls sich Schwellenwerte im Rahmen der fünfjährigen Überprüfung wieder ändern.
Die CSRD-Berichtspflicht verpflichtet bestimmte Unternehmen, jährlich einen geprüften Nachhaltigkeitsbericht nach den ESRS-Standards zu veröffentlichen, der Umwelt-, Sozial- und Governance-Themen abdeckt.
Für bereits NFRD-pflichtige Unternehmen gilt sie grundsätzlich ab dem Geschäftsjahr 2024. Für neu erfasste Unternehmen gilt nach dem Omnibus ein einheitlicher Start ab dem Geschäftsjahr 2027 (Bericht 2028). In Deutschland hängt die konkrete Anwendung von der noch ausstehenden nationalen Umsetzung ab.
Berichtspflichtig sind Unternehmen, die kumulativ mehr als 1.000 Mitarbeitende und mehr als 450 Mio. € Jahresumsatz aufweisen, sowie börsennotierte KMU über den vereinfachten LSME-Standard.
Aktuell gilt ein kumulativer Schwellenwert von mehr als 1.000 Mitarbeitenden und mehr als 450 Mio. € Umsatz. Beide Kriterien müssen gemeinsam erfüllt sein.
Ja. Die „Stop-the-clock“-Richtlinie (EU) 2025/794 verschob 2025 die Fristen für Welle 2 und Welle 3 um zwei Jahre. Die Omnibus-Richtlinie (EU) 2026/470 hat die Fristen und Schwellenwerte anschließend grundlegend neu geregelt.
Der Omnibus ist ein EU-Gesetzgebungspaket zur Vereinfachung mehrerer Nachhaltigkeitsregelwerke (CSRD, CSDDD, EU-Taxonomie). Das erste Omnibus-Paket wurde als Richtlinie (EU) 2026/470 im Februar 2026 verabschiedet und ist seit März 2026 in Kraft.
Nein. Das deutsche CSRD-Umsetzungsgesetz war zum Redaktionsschluss dieses Artikels (Juli 2026) noch nicht final verkündet. Es gilt formal weiterhin die alte Regelung nach §§ 289b ff. HGB für Unternehmen mit mehr als 500 Mitarbeitenden.
Es entfällt die gesetzliche Berichtspflicht. Das Unternehmen kann freiwillig nach dem VSME-Standard berichten, um Anfragen von Kunden, Banken oder Investoren zu bedienen.
Die CSRD ist eine gesetzliche Pflicht mit vollständigen ESRS-Anforderungen und externer Prüfung. Der VSME ist ein freiwilliger, deutlich schlankerer Standard für kleinere Unternehmen ohne Prüfungspflicht.
In der Regel nicht, wenn sie in den konsolidierten Bericht des Mutterunternehmens einbezogen werden. Bei Töchtern großer Drittstaaten-Konzerne kann jedoch eine eigenständige Pflicht entstehen.
Die Prüfung erfolgt durch einen Wirtschaftsprüfer, zunächst mit begrenzter Sicherheit (Limited Assurance). Eine Ausweitung auf umfassendere Prüfungssicherheit ist auf EU-Ebene für einen späteren Zeitpunkt vorgesehen.
Die doppelte Wesentlichkeit verlangt, sowohl die Auswirkungen des Unternehmens auf Umwelt und Gesellschaft (Impact-Perspektive) als auch die finanziellen Risiken und Chancen aus Nachhaltigkeitsthemen für das Unternehmen selbst (Risiko-Perspektive) zu bewerten.
Ja. Die EU-Kommission hat eine Überprüfungsklausel vorgesehen und soll die Schwellenwerte künftig alle fünf Jahre evaluieren; ein erster Bericht dazu wird bis 2031 erwartet.
Die CSRD-Berichtspflicht hat sich seit ihrer Verabschiedung 2022 durch „Stop-the-clock“ und den Omnibus grundlegend verändert: Der Kreis der betroffenen Unternehmen ist deutlich kleiner geworden, die Fristen wurden vereinheitlicht, und die inhaltlichen Anforderungen werden über eine ESRS-Reform spürbar reduziert. Für Unternehmen mit mehr als 1.000 Mitarbeitenden und mehr als 450 Mio. € Umsatz bleibt die Pflicht jedoch bestehen – für alle anderen lohnt sich in der Regel weiterhin ein strukturiertes, freiwilliges Nachhaltigkeitsmanagement, um im Wettbewerb um Kapital, Kunden und Talente vorbereitet zu sein.
Da sich sowohl die europäische als auch die deutsche Rechtslage weiterhin in Bewegung befinden, sollten Unternehmen die eigene Betroffenheit regelmäßig neu bewerten und sich bei konkreten Anwendungsfragen rechtlich beraten lassen.


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