EUDR

Die EUDR wurde am 29. Juni 2023 erlassen und löst für Holzprodukte die frühere EU-Holzhandelsverordnung (EUTR) ab. Anders als die EUTR beschränkt sie sich nicht auf Holz, sondern erfasst sieben Rohstoffgruppen: Rinder, Kakao, Kaffee, Ölpalme, Kautschuk, Soja und Holz sowie mehr als 800 daraus hergestellte Produktgruppen.
Zentrale Ziele der Verordnung:
Die EUDR ist eine branchenübergreifende Verordnung – sie definiert Betroffenheit über Rohstoffe und Lieferkettenrolle, nicht über eine bestimmte Wirtschaftsbranche.
Betroffen sind Importeure, Hersteller, Händler, Exporteure, Verarbeiter, Großhändler und – je nach Rolle – auch Einzelhändler und Eigenmarken-Unternehmen. Der Umfang der Pflichten unterscheidet sich danach, ob ein Unternehmen ein Produkt erstmals in der EU in Verkehr bringt oder es lediglich nachgelagert weiterverkauft.
Importeure
Unternehmen, die Rohstoffe oder Produkte aus einem Drittland erstmals in die EU einführen, tragen die umfassendsten Pflichten: Sie müssen Geodaten erheben, eine Risikobewertung durchführen und eine vollständige Sorgfaltserklärung abgeben. Beispiel: ein Röstereibetrieb, der Rohkaffee direkt aus Kolumbien importiert.
Hersteller
Hersteller, die EUDR-relevante Rohstoffe zu neuen Produkten verarbeiten, sind betroffen, sobald sie diese Rohstoffe selbst importieren oder erstmals in der EU in Verkehr bringen. Beispiel: ein Süßwarenhersteller, der Rohkakao direkt von einer Kooperative in Ghana bezieht.
Händler
Händler, die bereits im EU-Markt befindliche Produkte weitervertreiben, gelten als nachgelagert und haben seit der EUDR-Reform 2025/2026 deutlich reduzierte Pflichten: Sie müssen im Wesentlichen die Referenznummer der ursprünglichen Sorgfaltserklärung dokumentieren. Beispiel: ein Lebensmittel-Großhändler, der Schokolade von einem EU-Hersteller bezieht und an den Einzelhandel weiterverkauft.
Exporteure
Unternehmen, die relevante Produkte aus der EU in Drittländer exportieren, müssen ebenfalls die Entwaldungsfreiheit nachweisen – auch wenn der Rohstoff ursprünglich innerhalb der EU erzeugt wurde. Beispiel: ein Möbelhersteller, der Massivholzmöbel nach Großbritannien exportiert.
Eigenmarken (Private Label)
Bei Eigenmarken ist entscheidend, welches Unternehmen das Produkt tatsächlich erstmals in Verkehr bringt – meist der Lohnfertiger oder Importeur, nicht der Markeninhaber selbst. Markeninhaber sollten sich die entsprechenden Nachweise dennoch vertraglich zusichern lassen, da Reputationsrisiken bei Verstößen auf die Marke zurückfallen können.
Verarbeiter
Unternehmen, die Zwischenprodukte weiterverarbeiten (z. B. Kakaomasse zu Schokolade), übernehmen und dokumentieren in der Regel die Referenznummern der vorgelagerten Sorgfaltserklärungen, sofern sie selbst nicht Erst-Inverkehrbringer sind.
Großhändler und Einzelhandel
Großhändler und Einzelhändler sind betroffen, sobald sie EUDR-relevante Produkte anbieten – ihre Pflichten beschränken sich in der Regel auf die Dokumentation der Referenznummer (1. Stelle hinter Erstinverkehrbringer), außer sie importieren selbst aus einem Drittland.
Nahezu jede Unternehmensform entlang der Lieferkette kann eine EUDR-Rolle haben. Entscheidend für den Pflichtenumfang ist nicht die Unternehmensart, sondern ob ein Unternehmen Erst-Inverkehrbringer oder nachgelagerter Akteur ist. Der Umfang der Pflicht orientiert sich daran, ob das Unternehmen an erster Stelle hinter dem Erstinverkehrbringer sitzt oder weiter nachgelagert ist.
Ein Betreiber (Operator) bringt ein Produkt erstmals auf den EU-Markt oder exportiert es aus der EU und trägt die volle Sorgfaltspflicht. Ein Händler (Trader) vertreibt bereits im EU-Markt befindliche Produkte weiter und hat seit der EUDR-Reform deutlich reduzierte Pflichten.
Dieser Unterschied wird in der Praxis häufig missverstanden, ist aber zentral für die Frage, welche Pflichten ein konkretes Unternehmen tatsächlich erfüllen muss.
Wichtig: Ein Unternehmen kann je nach Produkt und Beschaffungsweg gleichzeitig Erstinverkehrbringer für einen Rohstoff und Händler für einen anderen sein. Ein Lebensmittelhersteller, der Kakao selbst importiert, aber fertige Schokoladenmasse von einem EU-Zulieferer bezieht, ist für den Kakao Erstinverkehrbringer und für die Schokoladenmasse nachgelagerter Akteur.
Die Unterscheidung zwischen Erstinverkehrbringer und Nachgelagerter Akteur entscheidet direkt über den Pflichtenumfang – Unternehmen sollten diese Rolle für jeden Rohstoff und jede Produktlinie einzeln bestimmen.
KMU sind grundsätzlich ebenfalls von der EUDR betroffen, sofern sie relevante Rohstoffe oder Produkte importieren, herstellen, handeln oder exportieren. Sie profitieren jedoch von längeren Umsetzungsfristen und teilweise vereinfachten Pflichten.
Für eine neue Kategorie – Mikro- oder Kleinstprimärbetreiber aus Ländern mit geringem Entwaldungsrisiko – gelten seit der Reform 2025/2650 zusätzliche Vereinfachungen: eine einmalige, vereinfachte Erklärung statt fortlaufender Sorgfaltserklärungen, die Angabe der Betriebsadresse statt exakter Geodaten sowie eine einmalige Schätzung der Erntemenge.
Auch nachgelagerte KMU-Händler profitieren von der generellen Entlastung für Händler: Sie müssen keine eigene Sorgfaltserklärung abgeben, sondern lediglich die Referenznummer der ursprünglichen Erklärung dokumentieren.
Die verbreitete Annahme „KMU sind ausgenommen“ ist falsch. Richtig ist: KMU haben mehr Zeit und teilweise vereinfachte Prozesse. Die grundsätzliche Pflicht zur Sorgfalt entfällt jedoch nicht.
Direkt betroffen sind vor allem die Lebensmittel-, Möbel-, Papier- und Reifenindustrie. Teilweise betroffen sind Mode, Kosmetik, Automobil und Maschinenbau – abhängig davon, ob ihre Produkte Holz, Kautschuk oder Palmölderivate enthalten.
Die EUDR erfasst Produkte auf Basis von Kaffee, Kakao, Palmöl, Soja, Rindfleisch, Holz und Naturkautschuk – von Rohstoffen bis zu Fertigprodukten wie Schokolade, Möbeln, Reifen oder Lederwaren. Maßgeblich ist der konkrete KN-Code (Zolltarifnummer) gemäß Anhang I der Verordnung.
Hinweis: Nicht jedes Produkt, das einen dieser Rohstoffe theoretisch enthalten könnte, ist automatisch betroffen. Maßgeblich sind ausschließlich die in Anhang I der Verordnung aufgeführten Waren und deren KN-Codes. Holz- oder Kartonverpackungen, die ein anderes Produkt nur umschließen, fallen beispielsweise nicht unter die EUDR. Bücher, Zeitungen und andere grafische Erzeugnisse wurden mit der Reform 2025/2650 explizit ausgenommen.
Die Produktliste der EUDR ist umfangreich, aber nicht unbegrenzt – eine Prüfung anhand des konkreten KN-Codes ist der einzige verlässliche Weg, Betroffenheit festzustellen.
Erstinverkehrbringer müssen eine Due-Diligence-Prüfung durchführen, Geolokalisierungsdaten erheben, Risiken bewerten und eine Sorgfaltserklärung im EU-Informationssystem (TRACES) einreichen. Händler an der 1. Stelle der Wertschöpfungskette müssen im Wesentlichen die Referenznummer dieser Erklärung dokumentieren.
Der Pflichtenkatalog ist umfangreich, aber klar strukturiert – der entscheidende Unterschied liegt darin, ob ein Unternehmen als Erstinverkebringer die vollständige Erklärung erstellen muss oder als Händler nur die Referenznummer dokumentiert.
Die EUDR gilt ab dem 30. Dezember 2026 für große und mittlere Unternehmen und ab dem 30. Juni 2027 für kleine und Kleinstunternehmen. Diese Fristen wurden im Dezember 2025 final festgelegt und im Mai 2026 von der EU-Kommission bestätigt.
Ursprünglich sollte die EUDR bereits ab dem 30. Dezember 2024 gelten. Die Frist wurde zunächst um ein Jahr auf den 30. Dezember 2025 verschoben und im Dezember 2025 – mit der Verordnung (EU) 2025/2650 – um ein weiteres Jahr verschoben. Grund waren technische Probleme beim zentralen EU-Informationssystem sowie Kritik an der Verhältnismäßigkeit der Pflichten für kleine Unternehmen und nachgelagerte Händler. Die EU-Kommission hat im Mai 2026 in ihrem Review-Paket bestätigt, dass die Verordnung nicht erneut geöffnet wird – die Fristen sind final.
Es ist nicht mit einer weiteren Verschiebung zu rechnen. Unternehmen sollten die Fristen 30.12.2026 bzw. 30.06.2027 als verbindlich in ihre Planung übernehmen.
Zu den häufigsten Irrtümern zählen die Annahmen, nur Importeure oder nur Lebensmittelunternehmen seien betroffen, KMU seien ausgenommen, ein FSC-Zertifikat allein reiche aus, oder die EUDR gelte nur für Unternehmen innerhalb der EU.
„Nur Importeure sind betroffen.“
Falsch. Auch Hersteller, Händler, Exporteure und Verarbeiter haben – abhängig von ihrer Rolle – eigene Pflichten, auch wenn diese seit der Reform unterschiedlich umfangreich sind.
„KMU sind ausgenommen.“
Falsch. KMU sind grundsätzlich ebenfalls betroffen, erhalten jedoch längere Fristen und teilweise vereinfachte Prozesse.
„Nur Lebensmittelunternehmen müssen die EUDR erfüllen.“
Falsch. Möbel-, Papier-, Reifen- und Modeindustrie sowie Teile der Kosmetik-, Automobil- und Maschinenbaubranche sind ebenfalls betroffen.
„Ein FSC-Zertifikat allein reicht aus.“
Falsch. Zertifikate wie FSC, PEFC, RSPO oder Rainforest Alliance können als unterstützende Nachweise dienen, ersetzen aber nicht die gesetzlich vorgeschriebene Sorgfaltserklärung.
„Die EUDR betrifft nur Unternehmen innerhalb der EU.“
Falsch. Auch Unternehmen außerhalb der EU sind indirekt betroffen, sobald ihre Produkte auf den EU-Markt gelangen oder aus der EU exportiert werden – die Nachweispflicht liegt dann beim jeweiligen EU-Betreiber, der auf die Mitwirkung des Drittlandunternehmens angewiesen ist.
Die meisten Irrtümer entstehen durch eine zu enge Auslegung der Verordnung auf einzelne Rollen oder Branchen – die EUDR ist bewusst breit und rohstoffbezogen angelegt.
Unternehmen sollten systematisch prüfen, ob sie EUDR-relevante Rohstoffe verarbeiten, welche Rolle sie in der Lieferkette einnehmen und welche Daten sie von Lieferanten benötigen – idealerweise anhand einer strukturierten Checkliste.
Der Check lässt sich in wenigen Schritten strukturieren – der zeitkritischste Punkt ist meist die Geodatenerhebung bei Lieferanten, da diese nicht kurzfristig nachgeholt werden kann.
EUDR-Software kann Unternehmen dabei unterstützen, Lieferantendaten zentral zu verwalten, Prüfung auf Entwaldung live durchzuführen, Risikoanalysen zu dokumentieren, Nachweise auditfähig zu speichern und die Einreichung im EU-Informationssystem strukturiert vorzubereiten.
Für Unternehmen mit mehreren Rohstoffen, internationalen Lieferketten und wiederkehrenden Prüfungen reduziert eine strukturierte Software-Lösung den manuellen Koordinationsaufwand erheblich. Modulare ESG-Compliance-Plattformen, die EUDR-Anforderungen gemeinsam mit angrenzenden Themen wie PPWR, CSRD, LkSG oder CO2-Bilanzierung abbilden, können hier eine sinnvolle Grundlage sein, da Lieferantendaten häufig für mehrere Regularien gleichzeitig benötigt werden.
EUDR-Software ersetzt nicht die inhaltliche Sorgfaltspflicht, reduziert aber den organisatorischen Aufwand erheblich – besonders bei komplexen, mehrstufigen Lieferketten mit mehreren betroffenen Rohstoffen.
Wer ist von der EUDR betroffen?
Unternehmen, die EUDR-relevante Rohstoffe oder daraus hergestellte Produkte importieren, herstellen, handeln oder aus der EU exportieren – insbesondere Unternehmen, die Erstinverkehrbringer sind.
Für welche Unternehmen gilt die EUDR?
Für alle Unternehmen entlang der Lieferkette der sieben regulierten Rohstoffe, unabhängig von Branche oder Unternehmensgröße – der Pflichtenumfang unterscheidet sich jedoch nach Rolle und Größe.
Gilt die EUDR auch für KMU?
Ja. KMU sind grundsätzlich betroffen, profitieren jedoch von längeren Fristen (30. Juni 2027) und teilweise vereinfachten Pflichten.
Sind Händler betroffen?
Ja, allerdings mit deutlich reduzierten Pflichten: Nachgelagerte Händler an erster Stelle hinter den Erstinverkehrbringern müssen im Wesentlichen die Referenznummer der ursprünglichen Sorgfaltserklärung dokumentieren.
Sind Importeure betroffen?
Ja, Importeure tragen als Erstinverkehrbringer in der Regel die umfassendsten Pflichten, inklusive vollständiger Sorgfaltserklärung.
Sind Hersteller betroffen?
Ja, sofern sie EUDR-relevante Rohstoffe selbst importieren oder erstmals in der EU in Verkehr bringen.
Sind Exporteure betroffen?
Ja, Exporteure müssen die Entwaldungsfreiheit von Produkten nachweisen, die sie aus der EU in Drittländer ausführen.
Welche Branchen betrifft die EUDR?
Direkt betroffen sind Lebensmittel-, Möbel-, Papier- und Reifenindustrie; teilweise betroffen sind Mode, Kosmetik, Automobil und Maschinenbau.
Welche Produkte fallen unter die EUDR?
Produkte auf Basis von Kaffee, Kakao, Palmöl, Soja, Rindfleisch, Holz und Naturkautschuk – von Rohstoffen bis zu Fertigprodukten wie Schokolade, Möbeln oder Reifen.
Gibt es Ausnahmen von der EUDR?
Ja, unter anderem für Verpackungen, die andere Produkte nur umschließen, sowie für Druckerzeugnisse wie Bücher und Zeitungen, die mit der Reform 2025/2650 ausgenommen wurden.
Welche Pflichten gelten für betroffene Unternehmen?
Due Diligence, Risikoanalyse, Risikominderung, Geolokalisierung, Dokumentation, Rückverfolgbarkeit und – für Erstinverkehrbringer – die Abgabe einer Sorgfaltserklärung im EU-Informationssystem.
Ab wann gilt die EUDR?
Ab dem 30. Dezember 2026 für große und mittlere Unternehmen, ab dem 30. Juni 2027 für kleine und Kleinstunternehmen.
Was müssen Unternehmen jetzt tun?
Betroffenheit prüfen, Produkte und Lieferanten identifizieren, Geodaten anfordern, Risiken bewerten und eine auditfähige Dokumentation aufbauen – idealerweise beginnend im Sommer 2026.
Was ist der Unterschied zwischen Betreiber und Händler?
Ein Betreiber bringt ein Produkt erstmals auf den EU-Markt und trägt die volle Sorgfaltspflicht. Ein Händler vertreibt bereits im EU-Markt befindliche Produkte weiter und hat reduzierte Pflichten.
Reicht ein Nachhaltigkeitszertifikat wie FSC oder RSPO aus?
Nein. Zertifikate können als unterstützender Nachweis dienen, ersetzen aber nicht die gesetzlich vorgeschriebene Sorgfaltserklärung nach der EUDR.
Betrifft die EUDR auch Unternehmen außerhalb der EU?
Indirekt ja: Sobald ihre Produkte auf den EU-Markt gelangen oder aus der EU exportiert werden, benötigt der jeweilige EU-Betreiber Nachweise, auf die Drittlandunternehmen zuarbeiten müssen.
Die Frage „Wer ist von der EUDR betroffen?“ lässt sich nicht auf eine einzelne Branche oder Unternehmensgröße reduzieren. Betroffen ist grundsätzlich jedes Unternehmen, das mit Kaffee, Kakao, Palmöl, Soja, Rindfleisch, Holz oder Naturkautschuk sowie daraus hergestellten Produkten handelt – als Importeur, Hersteller, Händler oder Exporteur. KMU sind dabei nicht ausgenommen, erhalten aber mehr Zeit und teilweise vereinfachte Prozesse.
Mit den finalen Fristen 30. Dezember 2026 für große und mittlere Unternehmen sowie 30. Juni 2027 für kleine und Kleinstunternehmen steht der Zeitrahmen fest. Unternehmen sollten deshalb jetzt ihre Rolle in der Lieferkette bestimmen, relevante Produkte identifizieren und mit dem Aufbau einer belastbaren, auditfähigen Dokumentation beginnen – bevor Beschaffungsprozesse für 2027 bereits im Sommer 2026 unter die neue Rechtslage fallen.

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