PPWR

Die Maße der Versandkartons stehen beim Einkauf. Die Materialangaben des Lieferanten stecken in einer Mail vom letzten Frühjahr. Welche Polsterfolie das Fulfillment-Lager tatsächlich nutzt, weiß nur der Dienstleister. So sieht es in vielen Onlineunternehmen aus. Für die PPWR im E-Commerce braucht das Unternehmen trotzdem eine belastbare Übersicht: Wer ist für welche Verpackung verantwortlich, und welche Nachweise liegen vor?
Die EU-Verpackungsverordnung (PPWR) gilt seit dem 12. August 2026. Sie betrifft Onlinehändler gleich doppelt: über Produktverpackungen von Eigenmarken und über Versandkartons, Versandtaschen und Füllmaterial. Viele Anforderungen an die Gestaltung von Verpackungen greifen erst ab 2028 oder 2030. Rollen, Dokumentation und Registrierung müssen Händler aber schon jetzt klären.
Die PPWR ist eine EU-Verordnung, die einheitliche Anforderungen an alle Verpackungen auf dem EU-Markt festlegt: von Stoffbeschränkungen über Recyclingfähigkeit und Kennzeichnung bis zur Entsorgungsfinanzierung. Anders als die frühere Verpackungsrichtlinie gilt sie direkt, ohne nationale Umsetzung.
Im Onlinehandel treffen typischerweise drei Verpackungsarten zusammen:
Entscheidend ist nicht die Bezeichnung im Warenwirtschaftssystem, sondern die Funktion der Verpackung und ihre rechtliche Einordnung. Dieselbe Schachtel kann je nach Verwendung Verkaufs- oder Versandverpackung sein.
Die PPWR trennt zwei Rollen, die im Deutschen leicht zu verwechseln sind:
Nach Einschätzung des Umweltbundesamts kann ein Unternehmen beide Rollen innehaben, muss es aber nicht. Wer Verpackungen unter eigenem Namen oder eigener Marke in Verkehr bringt oder sie so verändert, dass die Konformität betroffen sein kann, gilt nach Art. 21 PPWR als Erzeuger.
Für Onlinehändler ist die Lage nicht in jedem Punkt geklärt. Die ZSVR weist ausdrücklich auf Klärungsbedarf hin, ob Onlinehändler seit dem 12. August 2026 Erzeuger und damit Hersteller ihrer Versandverpackungen sind. Drei typische Konstellationen zeigen, worauf es ankommt:
Wichtig: Die Beauftragung eines Fulfillment-Dienstleisters klärt die gesetzlichen Rollen nicht automatisch. Nach Darstellung der ZSVR muss der Dienstleister vor Erbringung seiner Leistungen die LUCID-Registrierung und eine Eigenerklärung seines Auftraggebers einholen und seine Leistungen bei fehlenden Angaben aussetzen. Ähnliches gilt für Online-Marktplätze.
Die PPWR gilt seit dem 12. August 2026. Viele inhaltliche Anforderungen haben jedoch eigene, spätere Anwendungstermine oder hängen von noch ausstehenden Rechtsakten der EU-Kommission ab. Die folgende Übersicht beschränkt sich auf Punkte mit Relevanz für Onlinehändler:
Zur Leerraumgrenze: Art. 24 PPWR richtet sich an Wirtschaftsakteure, die Umverpackungen, Transport- oder E-Commerce-Verpackungen befüllen. Füllmaterial wie Papierpolster, Luftpolster oder Schaumstoff zählt dabei als Leerraum. Wie der Leerraum konkret berechnet wird, legt die EU-Kommission erst in einem Durchführungsrechtsakt fest. Wer heute Formate plant, sollte deshalb Innenmaße und typische Produktvolumina erfassen, aber noch keine endgültigen Quoten berechnen.
Technische Dokumentation und EU-Konformitätserklärung sind zwei unterschiedliche, zusammenhängende Unterlagen. Die technische Dokumentation nach Anhang VII PPWR belegt, wie eine Verpackung die Anforderungen erfüllt. Die EU-Konformitätserklärung nach Anhang VIII (Artikel 39 PPWR im Detail) ist die förmliche Erklärung des Erzeugers, dass diese Konformität nachgewiesen ist. Beide Unterlagen sind aufzubewahren: fünf Jahre bei Einwegverpackungen, zehn Jahre bei wiederverwendbaren Verpackungen. Nach UBA-Angaben sind sie in Deutschland auf Deutsch oder Englisch vorzuhalten (§ 62 VerpackDG). Eine Pflicht, die Konformitätserklärung in LUCID hochzuladen, besteht nicht.
Für den Aufbau der Unterlagen bietet cubemos eine kostenlose Vorlage für die technische Dokumentation nach PPWR und eine Vorlage für die PPWR-Konformitätserklärung.
Praktisch hat sich eine Datengrundlage pro Verpackungseinheit bewährt. Die folgende Liste ist eine Umsetzungshilfe, keine abschließende Aufzählung gesetzlicher Pflichtangaben:
Gesetzlich verankert (je nach Rolle):
Organisatorisch empfohlen:
Gerade bei mehreren Lieferanten und Ländern ist die Versionierung wichtig: Ändert ein Lieferant die Materialzusammensetzung, muss nachvollziehbar sein, welche Unterlage für welchen Zeitraum galt.
1. Verpackungsportfolio erfassen und strukturieren. Listen Sie alle Verpackungen auf, die Sie einsetzen, auch Füllmaterial und Verpackungen des Fulfillment-Partners. Gruppieren Sie gleichartige Varianten. Ergebnis: ein vollständiges Verpackungsverzeichnis.
2. Rollen, Verantwortlichkeiten und Märkte klären. Bestimmen Sie für jede Gruppe, ob Ihr Unternehmen Erzeuger, Hersteller oder beides ist und in welche Länder geliefert wird. Ergebnis: eine Rollenmatrix je Verpackung und Markt.
3. Lieferantenunterlagen anfordern und Datenlücken schließen. Lieferanten von Verpackungen und Verpackungsmaterial sind nach Art. 16 PPWR verpflichtet, die nötigen Informationen bereitzustellen. Ergebnis: ein Überblick, welche Nachweise vorliegen und welche fehlen.
4. Anforderungen bewerten und Dokumentation organisieren. Ordnen Sie jeder Verpackung die einschlägigen Anforderungen zu und erstellen Sie, wo Sie Erzeuger sind, technische Dokumentation und Konformitätserklärung. Ergebnis: prüffähige Unterlagen pro Verpackungseinheit.
5. Änderungen in einen laufenden Prozess aufnehmen. Neue Versandformate, Lieferantenwechsel oder neue Märkte lösen eine erneute Prüfung aus. Ergebnis: ein Freigabeprozess statt einer einmaligen Bestandsaufnahme.
Fiktives Praxisbeispiel: Ein Onlinehändler für Haushaltswaren verkauft in Deutschland, Österreich und Frankreich. Er nutzt zwölf Versandkartonformate von zwei Lieferanten, Versandtaschen eines dritten Lieferanten sowie Produktverpackungen für eine Eigenmarke. Ein Teil der Bestellungen läuft über ein externes Fulfillment-Lager. Die Bestandsaufnahme zeigt: Für die Eigenmarke ist der Händler Erzeuger. Bei den neutralen Kartons muss er mit den Lieferanten klären, wer welche Rolle übernimmt. Mit dem Fulfillment-Partner legt er schriftlich fest, wer welches Füllmaterial beschafft und wer die Registrierungsnachweise bereitstellt.
Die fünf Schritte zeigen: Der Aufwand liegt weniger in einzelnen Dokumenten als darin, Daten aus Einkauf, Logistik und von Lieferanten zusammenzuführen und aktuell zu halten. Hier setzt die PPWR-Software von cubemos an.
Dieselbe Datenbasis lässt sich bei Bedarf auch für weitere Anforderungen wie die EUDR oder die CO₂-Bilanz nutzen.
Ja. Die PPWR gilt seit dem 12. August 2026 für alle Verpackungen auf dem EU-Markt, auch für Versand- und E-Commerce-Verpackungen. Welche Pflichten ein Onlinehändler konkret hat, hängt davon ab, ob er Erzeuger, Hersteller oder beides ist.
Nicht zwingend. Die Konformitätserklärung stellt der Erzeuger aus. Bei einer Versandverpackung mit eigener Marke ist das in der Regel der Händler. Bei zugekauften, neutralen Kartons hängt es davon ab, ob sie als fertige Verpackung geliefert und vom Händler verändert werden. Dieser Punkt ist laut ZSVR noch nicht abschließend geklärt.
Nicht automatisch. Der Dienstleister muss Registrierungsnachweis und Eigenerklärung seines Auftraggebers prüfen. Die Rollen von Erzeuger und Hersteller ergeben sich aber aus dem Sachverhalt, nicht aus dem Fulfillment-Vertrag allein.
Nein. Die LUCID-Registrierung betrifft die erweiterte Herstellerverantwortung. Die Pflichten des Erzeugers, also Konformitätsbewertung, technische Dokumentation und Konformitätserklärung, bestehen unabhängig davon.
Frühestens ab dem 1. Januar 2030. Maßgeblich ist der spätere der beiden Termine: 1. Januar 2030 oder drei Jahre nach Inkrafttreten des Durchführungsrechtsakts zur Berechnungsmethode. Füllmaterial zählt als Leerraum.
Erfahren Sie, wie Sie Verpackungsdaten, Lieferantennachweise und PPWR-Dokumentation mit cubemos zentral organisieren. In der Demo zeigen wir Ihnen anhand typischer Versand- und Produktverpackungen, wie Sie Rollen zuordnen, Nachweise einholen und Konformitätserklärungen vorbereiten.


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