PPWR

PPWR im E-Commerce: Welche Pflichten Onlinehändler jetzt umsetzen müssen

Seit dem 12. August 2026 gilt die EU-Verpackungsverordnung (PPWR) auch für Versandkartons, Versandtaschen und Füllmaterial. Für Onlinehändler stellt sich vor allem die Frage, wer Erzeuger und wer Hersteller ist und welche Nachweise sie für ihre Verpackungen brauchen. Dieser Beitrag zeigt, was beim Einkauf von Standardkartons, bei Eigenmarken und bei externem Fulfillment zu prüfen ist, welche Anforderungen erst ab 2028 oder 2030 greifen und wie Sie die Umsetzung in fünf Schritten organisieren.
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Die Maße der Versandkartons stehen beim Einkauf. Die Materialangaben des Lieferanten stecken in einer Mail vom letzten Frühjahr. Welche Polsterfolie das Fulfillment-Lager tatsächlich nutzt, weiß nur der Dienstleister. So sieht es in vielen Onlineunternehmen aus. Für die PPWR im E-Commerce braucht das Unternehmen trotzdem eine belastbare Übersicht: Wer ist für welche Verpackung verantwortlich, und welche Nachweise liegen vor?

Die EU-Verpackungsverordnung (PPWR) gilt seit dem 12. August 2026. Sie betrifft Onlinehändler gleich doppelt: über Produktverpackungen von Eigenmarken und über Versandkartons, Versandtaschen und Füllmaterial. Viele Anforderungen an die Gestaltung von Verpackungen greifen erst ab 2028 oder 2030. Rollen, Dokumentation und Registrierung müssen Händler aber schon jetzt klären.

Das Wichtigste in Kürze

  • Seit 12. August 2026 gilt die PPWR (Verordnung (EU) 2025/40) unmittelbar in allen EU-Mitgliedstaaten. In Deutschland ergänzt sie das Verpackungsrecht-Durchführungsgesetz (VerpackDG), das das bisherige Verpackungsgesetz abgelöst hat.
  • Zwei Rollen sind zu unterscheiden: Der Erzeuger verantwortet die Konformität der Verpackung. Der Hersteller trägt die erweiterte Herstellerverantwortung, also Registrierung, Systembeteiligung und Mengenmeldung. Beide Rollen können beim selben Unternehmen liegen, müssen es aber nicht.
  • Ob ein Onlinehändler selbst eine Konformitätserklärung braucht, hängt von Verpackungsart, Markenbezug und Lieferkette ab. Für zugekaufte, unbedruckte Standardkartons gilt etwas anderes als für eine Versandverpackung mit eigenem Logo.
  • Ab 2030 kommen voraussichtlich Vorgaben zu Recyclingfähigkeit, Verpackungsminimierung und zum Leerraum in Versandverpackungen hinzu. Die 50-%-Leerraumgrenze gilt also noch nicht.

Was bedeutet die PPWR für den Onlinehandel?

Die PPWR ist eine EU-Verordnung, die einheitliche Anforderungen an alle Verpackungen auf dem EU-Markt festlegt: von Stoffbeschränkungen über Recyclingfähigkeit und Kennzeichnung bis zur Entsorgungsfinanzierung. Anders als die frühere Verpackungsrichtlinie gilt sie direkt, ohne nationale Umsetzung.

Im Onlinehandel treffen typischerweise drei Verpackungsarten zusammen:

  • Produktverpackung: die Verkaufsverpackung, in der der Kunde das Produkt erhält, etwa die Schachtel einer Eigenmarke.
  • Versandkarton oder Versandtasche: die Verpackung, in der die Ware verschickt wird. Die PPWR definiert E-Commerce-Verpackungen als eigene Kategorie; die Zentrale Stelle Verpackungsregister (ZSVR) ordnet sie den Transportverpackungen zu.
  • Füll- und Schutzmaterial: Papierpolster, Luftpolster, Klebeband oder Etiketten gehören ebenfalls zur Verpackung.

Entscheidend ist nicht die Bezeichnung im Warenwirtschaftssystem, sondern die Funktion der Verpackung und ihre rechtliche Einordnung. Dieselbe Schachtel kann je nach Verwendung Verkaufs- oder Versandverpackung sein.

Wer ist für Versandverpackungen verantwortlich?

Die PPWR trennt zwei Rollen, die im Deutschen leicht zu verwechseln sind:

  • Erzeuger (manufacturer, Art. 3 Abs. 1 Nr. 13 PPWR): Er verantwortet, dass die Verpackung die Anforderungen der Art. 5 bis 12 PPWR erfüllt. Er führt die Konformitätsbewertung durch, erstellt die technische Dokumentation und stellt die EU-Konformitätserklärung aus (Art. 15, 38 und 39 PPWR).
  • Hersteller (producer, Art. 3 Abs. 1 Nr. 15 PPWR): Er trägt die erweiterte Herstellerverantwortung. In Deutschland bedeutet das vor allem Registrierung im Verpackungsregister LUCID und Beteiligung an einem dualen System nach VerpackDG.

Nach Einschätzung des Umweltbundesamts kann ein Unternehmen beide Rollen innehaben, muss es aber nicht. Wer Verpackungen unter eigenem Namen oder eigener Marke in Verkehr bringt oder sie so verändert, dass die Konformität betroffen sein kann, gilt nach Art. 21 PPWR als Erzeuger.

Für Onlinehändler ist die Lage nicht in jedem Punkt geklärt. Die ZSVR weist ausdrücklich auf Klärungsbedarf hin, ob Onlinehändler seit dem 12. August 2026 Erzeuger und damit Hersteller ihrer Versandverpackungen sind. Drei typische Konstellationen zeigen, worauf es ankommt:

SituationWas muss geprüft werden?Praktischer nächster Schritt
Zugekaufte, unbedruckte StandardverpackungKommt die Verpackung als fertige Verpackung oder als Material (Kartonzuschnitte, Klebeband, Füllmaterial)? Wer stellt sie in Deutschland erstmals bereit? Verändert der Händler sie wesentlich?Lieferanten nach ihrer Rolle und nach Unterlagen gemäß Art. 16 PPWR fragen; eigene Verarbeitungsschritte dokumentieren
Verpackung unter eigener Marke (Logo, Branding)Erscheint der Name oder die Marke des Händlers auf der Verpackung? Greift eine der engen Ausnahmen, etwa für Kleinstunternehmen?Erzeugerrolle in der Regel annehmen; technische Dokumentation und Konformitätserklärung aufbauen, Lieferantendaten einholen
Externer Fulfillment-PartnerWer wählt die Verpackung aus, wer kauft sie ein, wer befüllt sie? Unter wessen Namen wird versendet?Rollen vertraglich und dokumentiert festlegen; Registrierungsnachweis und Eigenerklärung bereithalten

Wichtig: Die Beauftragung eines Fulfillment-Dienstleisters klärt die gesetzlichen Rollen nicht automatisch. Nach Darstellung der ZSVR muss der Dienstleister vor Erbringung seiner Leistungen die LUCID-Registrierung und eine Eigenerklärung seines Auftraggebers einholen und seine Leistungen bei fehlenden Angaben aussetzen. Ähnliches gilt für Online-Marktplätze.

Welche PPWR-Anforderungen gelten wann?

Die PPWR gilt seit dem 12. August 2026. Viele inhaltliche Anforderungen haben jedoch eigene, spätere Anwendungstermine oder hängen von noch ausstehenden Rechtsakten der EU-Kommission ab. Die folgende Übersicht beschränkt sich auf Punkte mit Relevanz für Onlinehändler:

AnforderungGeltungsbeginnBedeutung für Onlinehändler
Konformitätsbewertung, technische Dokumentation, EU-Konformitätserklärung (Art. 15, 38, 39)seit 12.08.2026, für die jeweils anwendbaren AnforderungenErzeuger müssen Nachweise vor dem Inverkehrbringen vorhalten; Umfang wächst mit jeder neu geltenden Anforderung
Identifikation des Erzeugers auf der Verpackung (Art. 15)seit 12.08.2026Typ-, Chargen- oder Seriennummer sowie Name, Marke und Anschrift des Erzeugers
Registrierung und Systembeteiligung (VerpackDG)seit 12.08.2026 mit neuer RollenzuordnungHersteller-Rolle prüfen, LUCID-Daten und Markennamen aktuell halten
Harmonisierte Kennzeichnung (Art. 12)12.08.2028 oder 24 Monate nach dem Durchführungsrechtsakt, je nachdem, was später liegtDruckvorlagen und Lieferantenabstimmung frühzeitig planen
Recyclingfähigkeit (Art. 6), Minimierung (Art. 10)ab 01.01.2030Materialwahl und Verpackungsgrößen werden prüfpflichtig
Wiederverwendungsziele für Transport- und E-Commerce-Verpackungen (Art. 29)ab 01.01.2030laut UBA 40 % Mehrweg; Verpackungen aus Pappe und Karton sind ausgenommen
Leerraum höchstens 50 % (Art. 24)01.01.2030 oder drei Jahre nach dem Durchführungsrechtsakt, je nachdem, was später liegtFormatvielfalt und Füllmaterial überprüfen

Zur Leerraumgrenze: Art. 24 PPWR richtet sich an Wirtschaftsakteure, die Umverpackungen, Transport- oder E-Commerce-Verpackungen befüllen. Füllmaterial wie Papierpolster, Luftpolster oder Schaumstoff zählt dabei als Leerraum. Wie der Leerraum konkret berechnet wird, legt die EU-Kommission erst in einem Durchführungsrechtsakt fest. Wer heute Formate plant, sollte deshalb Innenmaße und typische Produktvolumina erfassen, aber noch keine endgültigen Quoten berechnen.

Welche Verpackungsdaten und Nachweise brauchen Onlinehändler?

Technische Dokumentation und EU-Konformitätserklärung sind zwei unterschiedliche, zusammenhängende Unterlagen. Die technische Dokumentation nach Anhang VII PPWR belegt, wie eine Verpackung die Anforderungen erfüllt. Die EU-Konformitätserklärung nach Anhang VIII (Artikel 39 PPWR im Detail) ist die förmliche Erklärung des Erzeugers, dass diese Konformität nachgewiesen ist. Beide Unterlagen sind aufzubewahren: fünf Jahre bei Einwegverpackungen, zehn Jahre bei wiederverwendbaren Verpackungen. Nach UBA-Angaben sind sie in Deutschland auf Deutsch oder Englisch vorzuhalten (§ 62 VerpackDG). Eine Pflicht, die Konformitätserklärung in LUCID hochzuladen, besteht nicht.

Für den Aufbau der Unterlagen bietet cubemos eine kostenlose Vorlage für die technische Dokumentation nach PPWR und eine Vorlage für die PPWR-Konformitätserklärung.

Praktisch hat sich eine Datengrundlage pro Verpackungseinheit bewährt. Die folgende Liste ist eine Umsetzungshilfe, keine abschließende Aufzählung gesetzlicher Pflichtangaben:

Gesetzlich verankert (je nach Rolle):

  • Angaben zur Identifikation des Erzeugers und der Verpackung (Art. 15 PPWR)
  • Inhalte der technischen Dokumentation und der Konformitätserklärung (Anhänge VII und VIII)
  • Mengen nach Materialart für Registrierung und Systembeteiligung (VerpackDG)

Organisatorisch empfohlen:

  • interne Verpackungs-ID und Zuordnung zu Artikeln oder Versandformaten
  • Material und Komponenten, inklusive Klebeband, Etiketten und Füllmaterial
  • Gewicht je Komponente
  • Lieferant und Herkunftsland
  • Verwendungszweck: Verkaufs-, Versand- oder Schutzverpackung, eigene Marke ja oder nein
  • Absatzmärkte
  • Maße und Innenvolumen, mit Blick auf die spätere Leerraumgrenze
  • zugeordnete Nachweise mit Dokumentversion, Datum und Verantwortlichem

Gerade bei mehreren Lieferanten und Ländern ist die Versionierung wichtig: Ändert ein Lieferant die Materialzusammensetzung, muss nachvollziehbar sein, welche Unterlage für welchen Zeitraum galt.

PPWR im E-Commerce umsetzen

1. Verpackungsportfolio erfassen und strukturieren. Listen Sie alle Verpackungen auf, die Sie einsetzen, auch Füllmaterial und Verpackungen des Fulfillment-Partners. Gruppieren Sie gleichartige Varianten. Ergebnis: ein vollständiges Verpackungsverzeichnis.

2. Rollen, Verantwortlichkeiten und Märkte klären. Bestimmen Sie für jede Gruppe, ob Ihr Unternehmen Erzeuger, Hersteller oder beides ist und in welche Länder geliefert wird. Ergebnis: eine Rollenmatrix je Verpackung und Markt.

3. Lieferantenunterlagen anfordern und Datenlücken schließen. Lieferanten von Verpackungen und Verpackungsmaterial sind nach Art. 16 PPWR verpflichtet, die nötigen Informationen bereitzustellen. Ergebnis: ein Überblick, welche Nachweise vorliegen und welche fehlen.

4. Anforderungen bewerten und Dokumentation organisieren. Ordnen Sie jeder Verpackung die einschlägigen Anforderungen zu und erstellen Sie, wo Sie Erzeuger sind, technische Dokumentation und Konformitätserklärung. Ergebnis: prüffähige Unterlagen pro Verpackungseinheit.

5. Änderungen in einen laufenden Prozess aufnehmen. Neue Versandformate, Lieferantenwechsel oder neue Märkte lösen eine erneute Prüfung aus. Ergebnis: ein Freigabeprozess statt einer einmaligen Bestandsaufnahme.

Fiktives Praxisbeispiel: Ein Onlinehändler für Haushaltswaren verkauft in Deutschland, Österreich und Frankreich. Er nutzt zwölf Versandkartonformate von zwei Lieferanten, Versandtaschen eines dritten Lieferanten sowie Produktverpackungen für eine Eigenmarke. Ein Teil der Bestellungen läuft über ein externes Fulfillment-Lager. Die Bestandsaufnahme zeigt: Für die Eigenmarke ist der Händler Erzeuger. Bei den neutralen Kartons muss er mit den Lieferanten klären, wer welche Rolle übernimmt. Mit dem Fulfillment-Partner legt er schriftlich fest, wer welches Füllmaterial beschafft und wer die Registrierungsnachweise bereitstellt.

So unterstützt cubemos bei der PPWR im E-Commerce

Die fünf Schritte zeigen: Der Aufwand liegt weniger in einzelnen Dokumenten als darin, Daten aus Einkauf, Logistik und von Lieferanten zusammenzuführen und aktuell zu halten. Hier setzt die PPWR-Software von cubemos an.

  • Zentrale Verpackungsstammdaten: Verpackungsdaten lassen sich aus dem ERP übernehmen. Das reduziert Mehrfacherfassung zwischen Einkauf, Logistik und Compliance.
  • Zuordnung zu Anforderungen: Verpackungen werden nach Material, Format und Funktion klassifiziert und den einschlägigen PPWR-Anforderungen zugeordnet. Lücken werden schneller sichtbar.
  • Lieferantenportal: Lieferanten laden Datenblätter, Materialspezifikationen und Nachweise direkt hoch; cubemos fordert ausstehende Unterlagen an und erinnert daran.
  • Nachvollziehbare Dokumentation: Bewertungen, Belege und Änderungen werden je Verpackungseinheit mit Datum, Versionsstand und Verantwortlichkeit gespeichert.
  • EU-Konformitätserklärungen: Aus den hinterlegten Verpackungsdaten und Lieferantennachweisen lassen sich Konformitätserklärungen erstellen und digital freigeben.

Dieselbe Datenbasis lässt sich bei Bedarf auch für weitere Anforderungen wie die EUDR oder die CO₂-Bilanz nutzen.

Häufige Fragen zur PPWR im Onlinehandel

Gilt die PPWR auch für Onlinehändler?

Ja. Die PPWR gilt seit dem 12. August 2026 für alle Verpackungen auf dem EU-Markt, auch für Versand- und E-Commerce-Verpackungen. Welche Pflichten ein Onlinehändler konkret hat, hängt davon ab, ob er Erzeuger, Hersteller oder beides ist.

Brauche ich für Versandkartons eine eigene Konformitätserklärung?

Nicht zwingend. Die Konformitätserklärung stellt der Erzeuger aus. Bei einer Versandverpackung mit eigener Marke ist das in der Regel der Händler. Bei zugekauften, neutralen Kartons hängt es davon ab, ob sie als fertige Verpackung geliefert und vom Händler verändert werden. Dieser Punkt ist laut ZSVR noch nicht abschließend geklärt.

Übernimmt mein Fulfillment-Dienstleister die Verantwortung?

Nicht automatisch. Der Dienstleister muss Registrierungsnachweis und Eigenerklärung seines Auftraggebers prüfen. Die Rollen von Erzeuger und Hersteller ergeben sich aber aus dem Sachverhalt, nicht aus dem Fulfillment-Vertrag allein.

Reicht eine LUCID-Registrierung zur Erfüllung der PPWR aus?

Nein. Die LUCID-Registrierung betrifft die erweiterte Herstellerverantwortung. Die Pflichten des Erzeugers, also Konformitätsbewertung, technische Dokumentation und Konformitätserklärung, bestehen unabhängig davon.

Ab wann gilt die 50-%-Leerraumgrenze?

Frühestens ab dem 1. Januar 2030. Maßgeblich ist der spätere der beiden Termine: 1. Januar 2030 oder drei Jahre nach Inkrafttreten des Durchführungsrechtsakts zur Berechnungsmethode. Füllmaterial zählt als Leerraum.

Verpackungsdaten zentral organisieren

Erfahren Sie, wie Sie Verpackungsdaten, Lieferantennachweise und PPWR-Dokumentation mit cubemos zentral organisieren. In der Demo zeigen wir Ihnen anhand typischer Versand- und Produktverpackungen, wie Sie Rollen zuordnen, Nachweise einholen und Konformitätserklärungen vorbereiten.

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