Das Wichtigste auf einen Blick
- Ausstellende Rolle: Die EU-Konformitätserklärung stellt der Erzeuger aus (Art. 15 Abs. 2 und Art. 39 Abs. 4 PPWR). Erzeuger ist nicht automatisch, wer die Verpackung physisch produziert, sondern in der Regel, wer sie unter eigenem Namen oder eigener Marke herstellen lässt.
- Inhalt: Aufbau und Pflichtangaben ergeben sich aus dem Muster in Anhang VIII. Die Nachweise selbst gehören in die technische Dokumentation nach Anhang VII.
- Reihenfolge: Erst Konformitätsbewertung (Art. 38), dann technische Dokumentation, dann Erklärung. Die Erklärung ist das Ergebnis, nicht der Nachweis.
- Selbsterklärung: Es handelt sich weder um eine behördliche Zulassung noch um ein externes Zertifikat. Die PPWR sieht keine CE-Kennzeichnung für Verpackungen vor.
- Aufbewahrung: Erklärung und technische Dokumentation sind fünf Jahre (Einwegverpackungen) bzw. zehn Jahre (wiederverwendbare Verpackungen) ab Inverkehrbringen aufzubewahren (Art. 15 Abs. 3).
- Gestaffelte Inhalte: Die Pflicht zur Erklärung gilt seit dem 12. August 2026. Welche materiellen Anforderungen sie abdecken muss, wächst schrittweise bis 2030.
Was regelt Artikel 39 der PPWR?
Artikel 39 legt fest, was die EU-Konformitätserklärung aussagen muss, wie sie aufgebaut ist und welche Wirkung sie hat. Die Vorschrift hat fünf Absätze:
- Aussage der Erklärung: Aus ihr muss hervorgehen, dass die Anforderungen in oder gemäß den Artikeln 5 bis 12 erfüllt sind. Diese Artikel betreffen unter anderem Stoffe in Verpackungen, Recyclingfähigkeit, Rezyklatanteil, kompostierbare Verpackungen, Verpackungsminimierung, Wiederverwendbarkeit und Kennzeichnung.
- Form und Aktualität: Die Erklärung entspricht in ihrem Aufbau dem Muster in Anhang VIII, enthält die in Anhang VII genannten Elemente und wird stets auf dem neuesten Stand gehalten. Sie ist in die Sprache(n) zu übersetzen, die der Mitgliedstaat verlangt, in dem die Verpackung in Verkehr gebracht oder bereitgestellt wird.
- Mehrere Rechtsakte: Fallen Verpackungen unter mehrere EU-Rechtsakte, die jeweils eine Konformitätserklärung verlangen, wird nur eine Erklärung ausgestellt. Sie nennt alle betroffenen Rechtsakte samt Fundstelle im Amtsblatt und kann als Dossier der einzelnen Erklärungen gestaltet sein.
- Verantwortung: Mit der Ausstellung übernimmt der Erzeuger die Verantwortung dafür, dass die Verpackung die Anforderungen der Verordnung erfüllt.
- Kontrolle: Die Marktüberwachungsbehörden prüfen risikobasiert einen Teil der Erklärungen und greifen bei Verstößen ein.
Artikel 39 schafft also keine neuen materiellen Anforderungen. Er verlangt, dass Sie die Einhaltung der bestehenden Anforderungen verbindlich erklären.
Wer muss die EU-Konformitätserklärung erstellen?
Verantwortlich ist der Erzeuger. Nach Art. 15 Abs. 2 PPWR führt er vor dem Inverkehrbringen die Konformitätsbewertung durch oder lässt sie durchführen, erstellt die technische Dokumentation und stellt die EU-Konformitätserklärung aus. Nach den FAQ der Europäischen Kommission kann ein Bevollmächtigter die Erklärung auf Grundlage eines schriftlichen Mandats entwerfen. Die rechtliche Verantwortung bleibt beim Erzeuger.
Erzeuger ist nicht gleich Hersteller
Die deutsche Fassung der PPWR unterscheidet zwei Begriffe, die im Alltag oft verwechselt werden:
- Erzeuger (Art. 3 Abs. 1 Nr. 13): wer Verpackungen oder ein verpacktes Produkt herstellt. Wer Verpackungen unter eigenem Namen oder eigener Marke entwickeln oder herstellen lässt, gilt grundsätzlich als Erzeuger. Diese Rolle ist für die Konformitätserklärung maßgeblich.
- Hersteller (Art. 3 Abs. 1 Nr. 15): ein Begriff aus der erweiterten Herstellerverantwortung, also für Registrierung und Systembeteiligung. Er ist für Artikel 39 nicht entscheidend.
Ein Unternehmen kann beide Rollen gleichzeitig haben, muss es aber nicht. Die Rolle prüfen Sie je Verpackung anhand Ihrer tatsächlichen Tätigkeit. Eine ausführliche Abgrenzung finden Sie in unserem Beitrag Welche PPWR-Rolle hat mein Unternehmen?
Welche Pflichten haben die anderen Akteure?
| Rolle |
Rechtsgrundlage |
Bezug zur EU-Konformitätserklärung |
| Erzeuger | Art. 15 | Führt die Konformitätsbewertung durch (oder lässt sie durchführen), erstellt die technische Dokumentation, stellt die Erklärung aus und bewahrt beides auf. |
| Lieferant | Art. 16 | Händigt dem Erzeuger alle Informationen und Unterlagen aus, die für den Konformitätsnachweis nötig sind. Stellt in der Regel keine Erklärung für den Erzeuger aus. |
| Bevollmächtigter | Art. 17 | Wird vom Erzeuger schriftlich beauftragt. Das Mandat muss mindestens vorsehen, dass er Erklärung und technische Dokumentation für die Marktüberwachung bereithält. |
| Importeur | Art. 18 | Stellt vor dem Inverkehrbringen sicher, dass der Erzeuger die Konformitätsbewertung durchgeführt und die technische Dokumentation erstellt hat. Hält eine Kopie der Erklärung für die Behörden bereit. |
| Vertreiber | Art. 19 | Berücksichtigt die Anforderungen mit gebührender Sorgfalt und prüft u. a. Kennzeichnung und Erzeugerangaben. Stellt keine eigene Erklärung aus. |
Zwei Sonderfälle, die Sie prüfen sollten
Eigenmarke oder Veränderung (Art. 21): Bringt ein Importeur oder Vertreiber Verpackungen unter eigenem Namen oder eigener Marke in Verkehr oder verändert er sie so, dass die Konformität beeinträchtigt werden kann, gilt er als Erzeuger. Dann treffen ihn die Pflichten aus Art. 15, einschließlich der Konformitätserklärung.
Kleinstunternehmen (Art. 15 Abs. 12): Lässt ein Kleinstunternehmen im Sinne der Empfehlung 2003/361/EG (weniger als zehn Beschäftigte und höchstens 2 Mio. Euro Jahresumsatz oder Jahresbilanzsumme) Verpackungen unter eigenem Namen oder eigener Marke herstellen, gilt für die Zwecke von Art. 15 der in der EU ansässige Lieferant als Erzeuger. Er übernimmt dann auch die Konformitätserklärung.
Praxisbeispiel: Ein mittelständischer Lebensmittelproduzent füllt Soßen in Gläser, die ein Glashersteller nach seinen Vorgaben liefert, und verkauft sie unter eigener Marke. Der Lebensmittelproduzent ist Erzeuger dieser Verpackung. Der Glashersteller ist Lieferant und muss ihm die nötigen Unterlagen übergeben. Die Erklärung stellt der Lebensmittelproduzent aus.
Welche Angaben muss die Konformitätserklärung enthalten?
Die Erklärung folgt dem Muster in Anhang VIII PPWR. Es umfasst acht Punkte sowie einen Unterschriftsblock:
- Eindeutige Kennnummer der Verpackung
- Name und Anschrift des Erzeugers und gegebenenfalls seines Bevollmächtigten
- Hinweis, dass der Erzeuger die alleinige Verantwortung für die Ausstellung trägt
- Gegenstand der Erklärung: Identifizierung der Verpackung, die ihre Rückverfolgbarkeit ermöglicht
- Aussage, dass der Gegenstand die einschlägigen Anforderungen der PPWR und gegebenenfalls weiterer Harmonisierungsrechtsvorschriften erfüllt
- Angewandte harmonisierte Normen, gemeinsame Spezifikationen oder sonstige technische Spezifikationen
- Gegebenenfalls Angaben zu einer notifizierten Stelle
- Zusatzangaben
- Unterschrift für und im Namen des Erzeugers mit Ort, Datum, Name und Funktion
Was gehört in die Erklärung und was in die Dokumentation?
Die Erklärung ist bewusst knapp. Sie benennt die Verpackung, die erfüllten Anforderungen und die angewandten Spezifikationen. Prüfberichte, Materialspezifikationen, Lieferantenunterlagen oder Berechnungen gehören nicht in die Erklärung, sondern in die technische Dokumentation nach Anhang VII. Dort müssen Sie die Erfüllung der Artikel 5 bis 11 belegen können, etwa die Einhaltung des Schwermetall-Grenzwerts (Art. 5 Abs. 4 und 6).
Eine Erklärung pro Verpackungstyp: Laut den Kommissions-FAQ bezieht sich die Bewertung auf die gesamte Verpackungseinheit. Für eine Flasche mit Verschluss und Etikett genügt eine Erklärung, die alle Bestandteile abdeckt. Transportverpackungen wie Paletten, Folien oder Umreifungsbänder sind gesondert zu bewerten. Eine Pauschalerklärung für ein ganzes Sortiment erfüllt die Anforderungen nicht.
Eine kostenlose Vorlage nach Anhang VIII bietet cubemos hier zum Download an.
Wie hängen Konformitätserklärung, Konformitätsbewertung und technische Dokumentation zusammen?
Die drei Elemente bauen aufeinander auf. Die Konformitätsbewertung ist das Prüfverfahren, die technische Dokumentation enthält die Nachweise, und die Konformitätserklärung ist die verbindliche Aussage über das Ergebnis.
|
Konformitätsbewertung |
Technische Dokumentation |
EU-Konformitätserklärung |
| Rechtsgrundlage | Art. 38, Anhang VII | Art. 15 Abs. 2, Anhang VII | Art. 39, Anhang VIII |
| Was ist das? | Verfahren, mit dem die Einhaltung der Art. 5 bis 12 geprüft wird | Sammlung der Nachweise, auf denen die Bewertung beruht | Formale Erklärung des Erzeugers über das Ergebnis |
| Wer ist verantwortlich? | Erzeuger (Durchführung kann beauftragt werden) | Erzeuger, mit Unterlagen der Lieferanten | Erzeuger |
| Wer sieht es? | Intern | Marktüberwachung auf Anfrage | Marktüberwachung; Importeure halten eine Kopie bereit |
| Aufbewahrung | Ergebnis fließt in die Dokumentation | 5 bzw. 10 Jahre | 5 bzw. 10 Jahre |
Anhang VII beschreibt das Verfahren der internen Fertigungskontrolle. Der Erzeuger bewertet die Konformität also selbst, eine notifizierte Stelle ist dafür nicht vorgesehen. Wie Sie die Dokumentation aufbauen, erläutert unser Beitrag zur technischen Dokumentation nach PPWR. Eine passende Vorlage für die technische Dokumentation steht ebenfalls bereit.
Ab wann ist Artikel 39 der PPWR relevant?
Die PPWR gilt nach Art. 71 seit dem 12. August 2026. Seit diesem Tag müssen Erzeuger vor dem Inverkehrbringen eine Konformitätsbewertung durchführen und eine EU-Konformitätserklärung ausstellen. Die materiellen Anforderungen, die die Erklärung bestätigt, gelten jedoch nicht alle gleichzeitig.
| Anforderung |
Gilt ab |
| Schwermetall-Grenzwert, 100 mg/kg (Art. 5 Abs. 4) | 12. August 2026 |
| PFAS-Grenzwerte für Lebensmittelkontaktverpackungen (Art. 5 Abs. 5) | 12. August 2026 |
| Kompostierbare Verpackungen (Art. 9 Abs. 1) | 12. Februar 2028 |
| Kennzeichnung (Art. 12 Abs. 1) | 12. August 2028 oder 24 Monate nach Inkrafttreten der Durchführungsrechtsakte, je nachdem, was später eintritt |
| Rezyklatanteil (Art. 7) und Verpackungsminimierung (Art. 10) | 1. Januar 2030 |
| Recyclingfähigkeit nach Design-for-Recycling-Kriterien (Art. 6) | gekoppelt an delegierte Rechtsakte der Kommission |
Für Sie bedeutet das: Die Erklärung muss die jeweils geltenden Anforderungen abdecken. Mit jedem neuen Stichtag ist sie zu überprüfen und gegebenenfalls zu aktualisieren.
Bestandsware: Nach den Kommissions-FAQ müssen Verpackungen, die vor dem 12. August 2026 bereits in Verkehr gebracht wurden, nicht vom Markt genommen werden. Für Verpackungen, die vor diesem Datum produziert, aber noch nicht in Verkehr gebracht wurden, können Kennnummer sowie Name und Anschrift unter bestimmten Bedingungen über ein Begleitdokument bereitgestellt werden.
Wie setzen Unternehmen die Anforderungen praktisch um?
Die folgende Schrittfolge orientiert sich an den gesetzlichen Pflichten. Organisatorische Hinweise sind als Empfehlungen gekennzeichnet.
- Rolle und betroffene Verpackungen bestimmen. Prüfen Sie je Verpackung, ob Sie Erzeuger, Importeur oder Vertreiber sind. Achten Sie auf Eigenmarken, Veränderungen (Art. 21) und die Regel für Kleinstunternehmen.
- Geltende Anforderungen und Fristen zuordnen. Ermitteln Sie, welche Anforderungen der Art. 5 bis 12 für die jeweilige Verpackung bereits gelten. Für Lebensmittelkontaktverpackungen sind die PFAS-Grenzwerte relevant.
- Informationen und Nachweise zusammenführen. Fordern Sie bei Lieferanten Materialangaben, Prüfberichte und Spezifikationen an. Lieferanten sind nach Art. 16 verpflichtet, Ihnen die erforderlichen Unterlagen auszuhändigen.
- Konformitätsbewertung durchführen und dokumentieren. Bewerten Sie die Verpackung nach Art. 38 und Anhang VII und legen Sie die technische Dokumentation an.
- Konformitätserklärung erstellen. Füllen Sie das Muster nach Anhang VIII aus, lassen Sie es von einer zeichnungsberechtigten Person unterschreiben und stellen Sie die geforderten Sprachfassungen bereit.
- Aufbewahrung und Aktualisierung organisieren. Bewahren Sie Erklärung und Dokumentation 5 bzw. 10 Jahre auf. Auf begründetes Verlangen müssen Sie Unterlagen innerhalb von zehn Tagen an die Behörde übermitteln (Art. 15 Abs. 10). Ändern sich Design, Material oder angewandte Normen, ist die Bewertung erneut durchzuführen (Art. 15 Abs. 4). Empfehlung: Legen Sie fest, wer Änderungen meldet, wer die Erklärung prüft und wer sie freigibt.
Praxisbeispiel Import: Ein Händler bringt Haushaltswaren eines Produzenten außerhalb der EU erstmals in der EU in Verkehr. Als Importeur stellt er sicher, dass der Erzeuger die Konformitätsbewertung durchgeführt hat. Verkauft er die Ware unter eigener Marke, wird er nach Art. 21 selbst zum Erzeuger.
Welche Fehler sollten Unternehmen vermeiden?
Lieferantenerklärung als eigene Erklärung verwenden. Die Erklärung Ihres Verpackungslieferanten ist ein wichtiger Nachweis für Ihre technische Dokumentation. Sind Sie Erzeuger, ersetzt sie nicht Ihre eigene EU-Konformitätserklärung.
Erklärung ohne Dokumentation. Eine unterschriebene Erklärung, hinter der keine nachvollziehbare technische Dokumentation steht, hält einer Prüfung durch die Marktüberwachung nicht stand. Jede Aussage in der Erklärung sollte sich einem Nachweis zuordnen lassen.
Rolle aus dem Unternehmenstyp ableiten. Ein Verpackungshersteller im umgangssprachlichen Sinn ist nicht automatisch Erzeuger nach PPWR. Entscheidend ist, wer die Verpackung unter eigenem Namen oder eigener Marke in Verkehr bringt.
Erklärung als einmalige Aufgabe behandeln. Neue Anwendungsfristen, Lieferantenwechsel oder Materialänderungen können eine Aktualisierung erforderlich machen.
Häufige Fragen zu Artikel 39 PPWR
Reicht die Erklärung meines Lieferanten aus?
Nein, wenn Sie selbst Erzeuger sind. Die Unterlagen Ihres Lieferanten fließen in Ihre technische Dokumentation ein, die Erklärung müssen Sie selbst ausstellen. Ausnahme: Ist Ihr Unternehmen ein Kleinstunternehmen und der Lieferant in der EU ansässig, gilt der Lieferant für Art. 15 als Erzeuger.
Gibt es eine vorgeschriebene Vorlage?
Ja. Die Erklärung muss in ihrem Aufbau dem Muster in Anhang VIII entsprechen. Ein bestimmtes Dateiformat oder Layout schreibt die PPWR nicht vor.
Muss die Erklärung aktualisiert werden?
Ja. Art. 39 Abs. 2 verlangt, dass sie stets auf dem neuesten Stand gehalten wird. Anlässe sind insbesondere Änderungen an Design oder Material, an angewandten Normen sowie neu geltende Anforderungen.
Brauche ich ein externes Zertifikat?
Nein. Die Konformitätsbewertung nach Anhang VII ist eine interne Fertigungskontrolle. Externe Prüfberichte können als Nachweise in der technischen Dokumentation sinnvoll sein, sind aber kein Ersatz für die Erklärung.
Führt Artikel 39 zu einer CE-Kennzeichnungspflicht?
Nein. Die PPWR sieht keine CE-Kennzeichnung für Verpackungen vor.
Fazit: Erst die Rolle klären, dann die Nachweise aufbauen
Artikel 39 PPWR ist der formale Abschluss eines Prozesses, der bei der Rollenbestimmung beginnt und auf einer belastbaren technischen Dokumentation aufbaut. Aufwendig wird es dort, wo Lieferantenunterlagen fehlen oder Verantwortlichkeiten unklar sind.
Software kann diese Abläufe strukturieren. Die PPWR-Lösung von cubemos baut die technische Dokumentation je Verpackungseinheit auf, fragt Nachweise über ein kostenloses Lieferantenportal automatisch an und erstellt die EU-Konformitätserklärung vorausgefüllt im Format der PPWR. Ihr Team prüft und ergänzt sie und gibt sie digital frei, Datum, Verantwortlichkeit und Versionsstand werden dokumentiert. Die inhaltliche Verantwortung für die Erklärung bleibt beim Erzeuger.